Öffentlicher Sitzungsteil
Gründung einer Stiftung mit dem Namen "Bürgerstiftung Auerbach/Vogtl."
Vorlage: BV/0060/24/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Gründung einer Stiftung mit der Bezeichnung „Bürgerstiftung Auerbach/Vogtl.“
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, beigefügte Vereinbarung mit der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, Schwabacher Straße 32, 90762 Fürth in der Fassung vom 28.10.2024 zu unterzeichnen.
Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Vorlage: BV/0055/24/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) ab 2025.
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, eine Grundsteuer C mit einem höheren Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke, nicht zu erheben.
vom 11. November 2024
Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 11. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Auerbach/Vogtl. erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für die Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf der Steuermessbeträge | 350 v.H. |
| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge | 420 v.H. |
| 2. | Für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge | 395 v.H. | |
| Eine erhöhte Grundsteuer für unbebaute baureife Grundstücke (Grundsteuer C) wird nicht erhoben. | ||
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 19. Juni 2017 außer Kraft.
Auerbach/Vogtl., den 11. November 2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 11.11.2024
Sitzungsplan des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl. und seiner Ausschüsse für das Jahr 2025
Vorlage: BV/0064/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt gemäß § 36 Abs. 2 SächsGemO den Sitzungsplan des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl. und seiner Ausschüsse für das Jahr 2025.
Vergabe von Bauleistungen: Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes im OT Beerheide der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/0038/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, die Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes im OT Beerheide der Stadt Auerbach/Vogtl. an die Baufirma UTR GmbH, Hauptstraße 1, 08606 Schönbrunn, zu einem Angebotspreis von 165.828,80 Euro brutto zu vergeben.
Baubeschluss: Grundhafter Ausbau eines Teilabschnittes der Bertolt-Brecht-Straße zwischen Rosa-Luxemburg-Straße und Poststraße in Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/0035/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den grundhaften Ausbau eines Teilabschnittes der Bertolt-Brecht-Straße zwischen Rosa-Luxemburg-Straße und Poststraße in Auerbach/Vogtl. in einem Gesamtumfang (incl. Planungsleistungen, Baugrunduntersuchung und der Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage) von ca. 405.000,00 Euro brutto.
Baubeschluss: Grundhafter Ausbau der Spartakusstraße in der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/0053/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den grundhaften Ausbau der Spartakusstraße in der Stadt Auerbach/Vogtl. in einem Gesamtumfang incl. Ingenieurleistungen in Höhe von ca. 2.300.000,00 Euro brutto.
Stellungnahme zur Anhörung über die Netzneuordnung/Abstufung der Hauptstraße im Ortsteil Rebesgrün ab der Oberen Bahnhofstraße/Oberer Bahnhof bis zur Gemeindegrenze von Treuen im Zusammenhang mit dem Neubau der B 169 OU Göltzschtal
Vorlage: BV/0056/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt zur Anhörung folgende Stellungnahme:
Die Stadt Auerbach/Vogtl. lehnt das Vorhaben des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr ab, welches die Netzneuordnung des Straßennetzes in Teilen des Stadtgebietes vorsieht. Nach Auffassung der Stadt sind die objektiven Voraussetzungen für eine Herabstufung der Kreisstraße K 7827 nicht gegeben.
Verkauf der Flurstücke 257 und 260 der Gemarkung Auerbach
Vorlage: BV/0057/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Verkauf der Flurstück 257 sowie 260 der Gemarkung Auerbach, in einer Gesamtgröße von 380 m², an Duong Thi Lieu, Hainstraße 9, 08209 Auerbach/Vogtl. Der Kaufpreis beträgt 115 €/m². Daraus ergibt sich ein Gesamtkaufpreis in Höhe von 43.700 €. Der Käufer trägt weiterhin die Kosten des Verfahrens und die seiner Durchführung.
Einsatz der Fördermittel aus dem Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" im Waldsportbad Rebesgrün
Vorlage: BV/0058/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Einsatz der Fördermittel aus dem Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" in Höhe von 1.814.850,00 € im Waldsportbad Rebesgrün.
Beschluss zum Aufbau und dem beabsichtigten kontinuierlichen Betrieb eines kommunalen Energiemanagements
Vorlage: BV/0061/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Aufbau und den beabsichtigten kontinuierlichen Betrieb eines Energiemanagements. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Förderantrag zu stellen, eine auf den Förderzeitraum von drei Jahren befristete Projektstelle zu besetzen, den Aufbau des Energiemanagements zu organisieren und den kontinuierlichen Betrieb sicherzustellen. Über den Einführungsprozess und die Ergebnisse ist der Rat regelmäßig zu unterrichten.
Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025
Vorlage: BV/0059/24/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt anlässlich des Auerbacher Familientages, des Auerbacher Töpfermarktes, des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Märchenumzug sowie des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Bergparade die Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2025 in der Fassung vom 11. November 2024.
Aufgrund des § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 und § 11 Sächsisches Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz - SächsLadÖffG) vom 01. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. November 2020 (SächsGVBl. S. 589), hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 11. November 2024 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Im Innenstadtzentrum der Stadt Auerbach/Vogtl. dürfen Verkaufsstellen an den folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
| • | Sonntag, den 18. Mai 2025 anlässlich des traditionellen Auerbacher Familientages, |
| • | Sonntag, den 17. August 2025 anlässlich des traditionellen Töpfermarktes, |
| • | Sonntag, den 30. November 2025 anlässlich des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Märchenumzug und |
| • | Sonntag, den 14. Dezember 2025 anlässlich des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Bergparade. |
Der Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung erstreckt sich über das Innenstadtzentrum der Stadt Auerbach/Vogtl. Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in der beigefügten Anlage 1 verdeutlicht. Die Anlage selbst ist Bestandteil dieser Verordnung.
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 SächsLadÖffG handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne des SächsLadÖffG vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen in § 1 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet.
Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 11 Absatz 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Auerbach/Vogtl., den 11. November 2024
Anlage 1 zur Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2024 in der Fassung vom 11. November 2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 11.11.2024
Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO
Vorlage: BV/0062/24/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme einer Spende für die Kindertagesstätte Mischka von der Tank- und Waschcenter Auerbach GbR, Klingenthaler Straße 111, 08209 Auerbach in Höhe von 1.069,93 €.
Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO
Vorlage: BV/0063/24/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß der Erläuterung zum Beschluss in Höhe von 930,00 €.
Die Spender sind der Stadt Auerbach/Vogtl. bekannt, möchten aber namentlich nicht in der öffentlichen Sitzung genannt werden. Dem Stadtrat werden die Spender in der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben.