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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Auerbach/Vogtl.

Bekanntmachung der Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten am 9. Juni 2024

1.

Am 9. Juni 2024 findet die Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten in der Stadt Auerbach/Vogtl. statt.

Zu wählen sind:

2.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

2.1.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahlen frühestens am

Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 4. April 2024, bis 18:00 Uhr

bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu den allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich einzureichen.

Anschrift:

Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl.

Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses

Herr Jens Winklmann (Zimmer 4.3)

Nicolaistr. 51

08209 Auerbach/Vogtl.

Bei persönlicher Abgabe des Wahlvorschlages bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses ist eine vorherige Terminvereinbarung empfehlenswert (03744/825123 oder 03744/825137; jens.winklmann@stadt-auerbach.de).

Öffnungszeiten:

Montag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr & 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr & 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

am 4. April 2024 bis 18:00 Uhr

Freitag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Samstag

geschlossen

Sonntag

geschlossen

2.2.

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden.

3.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

3.1.

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen.

Wählbar zum Stadtrat sind Bürger der Stadt.

Bürger der Stadt ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt wohnt.

Wählbar zum Ortschaftsrat sind die Bürger der Stadt, die seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnen.

Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge der §§ 6a bis 6c sowie 6e Kommunalwahlgesetz (KomWG) und § 16 Sächsische Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) entsprechen; die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen.

Sich für den Stadt-/Ortschaftsrat bewerbende Unionsbürger haben bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätzlich an Eides Statt zu versichern, dass sie im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren haben (§ 6a Abs. 3 KomWG).

Sofern sie nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, haben sie ferner an Eides Statt zu versichern, seit wann sie in der Stadt eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland die Hauptwohnung haben. Bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik sind deren Anschriften anzugeben.

3.2.

Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen und Zustimmungserklärungen sind beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses während der allgemeinen Öffnungszeiten oder auf der Homepage der Stadt Auerbach/Vogtl. erhältlich.

Anschrift:

Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl.

Fachbereich 1 - Allgemeine Verwaltung

Nicolaistr. 51

08209 Auerbach/Vogtl.

4.

Hinweise auf Bestimmungen zu Unterstützungsunterschriften

4.1.

Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung muss entsprechend der unter 1. angegebenen Mindestzahl von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).

Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen.

4.2.

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags bei

Anschrift:

Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl.

Einwohnermeldeamt

Schulstr. 1

08209 Auerbach/Vogtl.

während der allgemeinen Öffnungszeiten bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge gem. Pkt. 2.1. geleistet werden. Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes gehindert sind, die Verwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen. Sie haben dies bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebten Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (28. März 2024) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

4.3.

Für die Stadtratswahl bedarf der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

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im Sächsischen Landtag vertreten ist oder

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seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt vertreten ist

jedoch keiner Unterstützungsunterschriften.

Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören unterschrieben ist.

4.4.

Die Regelung gemäß 4.3. gilt entsprechend für die Ortschaftsratswahl.

Darüber hinaus bedarf bei der Ortschaftsratswahl auch ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften.

5.

Am 9. Juni 2024 findet ebenfalls die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahlen werden nach § 57 Abs. 2 KomWG mit der Kommunalwahl organisatorisch verbunden.

Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und - soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind - eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).

Auerbach/Vogtl., 23.02.2024

Ort, Datum

Jens Scharff
Oberbürgermeister