Vergabe von Bauleistungen: Rathaus Auerbach/Vogtl. - Ertüchtigung Brandschutz - Erneuerung der Sicherheitsbeleuchtung, Erweiterung BMA/EMA
Vorlage: BV/1010/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. vergibt die Bauleistungen am Bauvorhaben Rathaus Auerbach/Vogtl.- Ertüchtigung Brandschutz- Erneuerung Sicherheitsbeleuchtung, Erweiterung BMA/EMA, an die Firma, VMB Elektroanlagen GmbH, Auerbacher Straße 17, 08223 Falkenstein. Die Angebotssumme beträgt 46.506,60 EURO brutto.
Fortschreibung Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKo) - Gesamtmaßnahme „Innenstadt Auerbach/Vogtl. 2020“
Vorlage: BV/1005/23/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. bestätigt gemäß § 171b BauGB die Fortschreibung des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für die Gesamtmaßnahme „Innenstadt Auerbach/Vogtl. 2020“
Aufhebung des Beschlusses BV/0597/16/BL vom 12.12.2016 Satzung zur 4. Änderung der Erhaltungsatzung Nr. 1 der Stadt Auerbach/Vogtl. - Bereich Altstadt
Vorlage: BV/0994/23/BPL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hebt den am 12.12.2016 gefassten Beschluss BV/0597/16/BL Satzung zur 4. Änderung der Erhaltungssatzung Nr. 1 der Stadt Auerbach/Vogtl. - Bereich Altstadt auf.
Aufhebung des Beschlusses BV/0598/16/BL vom 12.12.2016 Satzung zur 3. Änderung der Erhaltungssatzung Nr. 2 der Stadt Auerbach/Vogtl. - Westliche Altstadt
Vorlage: BV/0995/23/BPL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hebt den am 12.12.2016 gefassten Beschluss BV/0598/16/BL Satzung zur 3. Änderung der Erhaltungssatzung Nr. 2 der Stadt Auerbach/Vogtl. - Westliche Altstadt auf.
Neuerlass der Erhaltungssatzung Nr. 1 der Stadt Auerbach/Vogtl. - Bereich Altstadt
Vorlage: BV/0996/23/BPL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neuerlass der Erhaltungssatzung Nr. 1 der Stadt Auerbach/Vogtl. - Bereich Altstadt.
Neuerlass der Erhaltungssatzung Nr. 2 der Stadt Auerbach/Vogtl. - Westliche Altstadt
Vorlage: BV/0997/23/BPL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neuerlass der Erhaltungssatzung Nr. 2 der Stadt Auerbach/Vogtl. - Bereich Westliche Altstadt, bestehend aus dem Geltungsbereichen 2a und 2b.
Aufhebung der Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten
Vorlage: BV/0998/23/BPL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Aufhebung der Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25.10.1993, einschließlich der Änderungen vom 20.02.1995, 28.07.1997 und 22.10.2001.
Stellungnahme zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes und zur Änderung des Flächennutzungsplanes Sondergebiet "Einzelhandel an der Perlaser Straße" der Stadt Treuen
Vorlage: BV/1000/23/BPL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt dem 2. Entwurf des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes Sondergebiet „Einzelhandel an der Perlaser Straße“ der Stadt Treuen in der Fassung 09.10.2023 nicht zu, da negative städtebauliche Auswirkungen auf die Stadt Auerbach/Vogtl. und den Mittelzentralen Städteverbund „Göltzschtal“ zu erwarten sind.
Stellungnahme zur Fortschreibung des Teilschulnetzplanes für die allgemeinbildenden Schulen im Vogtlandkreis
Vorlage: BV/1001/23/BS
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt der Fortschreibung des Teilschulnetzplanes für die allgemeinbildenden Schulen im Vogtlandkreis mit Stand 14.12.2023 für den Teil, der die Belange der Stadt Auerbach/Vogtl. betrifft, unter Beachtung der folgenden Anmerkungen zu.
| - | Die Schulnetzplanung muss die Grundlage für die Planung der Schülerbeförderung darstellen und sich an den Belangen der Schulen und deren Anfangszeiten im Sinne § 23 Abs. 2 SächsSchulG richten. |
| - | Der Schulversuch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG „Sportcampus Klingenthal“ wird grundsätzlich unterstützt. Im Sinne einer flächendeckenden und regional ausgewogenen Schulstruktur und eines sinnvollen und effektiven Lehrereinsatzes sollte die „Campus-Lösung“ jedoch auf jeweils eine Klasse pro Schulart Oberschule und Gymnasium plus einer flexiblen zusätzlichen Klassen je nach Bildungsempfehlung und Nachfrage des jeweiligen Jahrgangs entweder Oberschul- oder gymnasialen Gang beschränkt werden. |
| - | Im Zuge sinkender Einschülerzahlen in den Grundschulen in den Jahren ab 2028 Unterschreiten zwei Grundschulen im Städteverbund Göltzschtal die erforderliche Mindestschülerzahl. Um leistungsfähige Schulstandorte zu sichern und langfristig zu erhalten, sollten im Städteverbund Konzepte zu einer zukunftsfähigen Schulstruktur entwickelt und abgestimmt werden. |
4. Änderung der Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Auerbach/Vogtl. (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen)
Vorlage: BV/0978/23/BS
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen (Änderung der Anlage zu § 4) für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Auerbach/Vogtl. (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) mit Inkrafttreten zum 01.05.2024.
Auf Grundlage § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2018 (SächsGVBl. 2018 S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. 2018 S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist und § 15 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Gesetz über Kindertagesbetreuung - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. 2009 S 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 22. Januar 2024 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 23.02.2015 veröffentlicht im "Auerbacher Stadtanzeiger" am 07.03.2015, zuletzt durch 3. Änderungssatzung vom 22.03.2021 geändert, veröffentlicht im „Auerbacher Stadtanzeiger“ am 30.04.2021, wird wie folgt geändert:
Zum 01.05.2024 wird die Anlage zu § 4 durch Anlage 1 dieser 4. Änderungssatzung ersetzt.
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Auerbach, den 22.01.2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 22.01.2024
Aufhebung des Beschlusses BV/0990/23/HA vom 11.12.2023 über den Neuerlass der Bekanntmachungssatzung der Stadt Auerbach/Vogtl.
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Beschluss BV/0990/23/HA vom 11.12.2023 über den Neuerlass der Bekanntmachungssatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. aufzuheben.
Neuerlass der Bekanntmachungssatzung der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1009/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neuerlass der Bekanntmachungssatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 22.01.2024.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S 62, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) und § 6 der Verordnung des SMI über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (sächsisches E-Government-Gesetz - SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. am 22. Januar 2024 folgende Satzung beschlossen:
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Auerbach/Vogtl. werden durch elektronische Ausgabe als „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Auerbach/Vogtl.“ auf der Internetseite der Stadt Auerbach/Vogtl. unter www.stadt-auerbach.de/bekanntmachungen/index.php
veröffentlicht, soweit nicht,
| 1. | Ersatzbekanntmachung zulässig und angeordnet ist. |
| 2. | Notbekanntmachung erforderlich ist. |
(2)
Darüber hinaus erfolgen öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Auerbach/Vogtl. zusätzlich durch Abdruck im „Auerbacher Stadtanzeiger“.
(3)
Die elektronische Form ist die authentische Form der Bekanntmachung der Stadt Auerbach/Vogtl. Als Tag der Bekanntmachung gilt die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Auerbach/Vogtl. unter www.stadt-auerbach.de/bekanntmachungen/index.php
(4)
Soweit Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt, insbesondere §§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 4 BauGB eine andere als die elektronische Bekanntmachung nach Absatz 1 vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung durch Abdruck im „Auerbacher Stadtanzeiger“.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 22.08.2016 außer Kraft.
Auerbach/Vogtl., den 22.01.2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 22.01.2024
Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO
Vorlage: BV/1011/24/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß der Erläuterung zum Beschluss in Höhe von 1.263,07 €. Die Spender sind der Stadt Auerbach/Vogtl. bekannt, möchten aber namentlich nicht in der öffentlichen Sitzung genannt werden. Dem Stadtrat werden die Spender in der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben