Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hat am 22.01.2024 den Neuerlass der Erhaltungssatzung 1 der Stadt Auerbach/Vogtl. - Bereich Altstadt beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird am 23.02.2024 aufgrund § 172 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 BauGB im Amtsblatt „Auerbacher Stadtanzeiger“ Nr. 02/2024 ortsüblich bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.
Die Erhaltungssatzung 1 einschließlich der Karte mit Geltungsbereich sowie der Liste der betroffenen Flurstücke können ab sofort in der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Stadtplanungsamt, Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl. während der nachfolgend genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
| Montag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Die o.g. Satzung bestehend aus der Karte mit Geltungsbereich sowie der Liste der betroffenen Flurstücke werden gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ergänzend über die Internetpräsenz der Stadt Auerbach/Vogtl. (www.stadt-auerbach.de) eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfangs sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Auerbach/Vogtl., Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl., 2. Etage, Zimmer 3.4, geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
§ 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 19.02.2024