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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Anlage zu § 4 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege



Anlage 1 (gültig ab 01.05.2024)

Anlage zu § 4 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

(1) Die Elternbeiträge betragen monatlich:

für Kinder im Krippenalter

1. Kind

2. Kind

3. Kind

(gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG)

bei täglich bis 4,5 h Betreuungszeit

115,00 €

69,00 €

23,00 €

bei täglich mehr als 4,5 bis 6 h Betreuungszeit

153,33 €

92,00 €

30,67 €

bei täglich mehr als 6 h bis 9 h Betreuungszeit

230,00 €

138,00 €

46,00 €

für Kinder im Kindegartenalter

1. Kind

2. Kind

3. Kind

(gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG)

bei täglich bis 4,5 h Betreuungszeit

62,50 €

37,50 €

12,50 €

bei täglich mehr als 4,5 bis 6 h Betreuungszeit

83,33 €

50,00 €

16,67 €

bei täglich mehr als 6 h bis 9 h Betreuungszeit

125,00 €

75,00 €

25,00 €

für Kinder im Hortalter

1. Kind

2. Kind

3. Kind

(gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG)

bei täglich 1 h Betreuungszeit (nur Frühhort)

12,50 €

7,50 €

2,50 €

bei täglich 5 h Betreuungszeit

62,50 €

37,50 €

12,50 €

bei täglich 6 h Betreuungszeit

75,00 €

45,00 €

15,00 €

(2) Sofern das Kind / die Kinder bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt bzw. leben, wird der jeweils gültige Elternbeitrag gemäß der „Richtlinie des Vogtlandkreises zur Übernahme von Elternbeiträgen und Absenkungen gemäß § 15 SächsKitaG in Kindertages-einrichtungen und in Kindertagespflegestellen“ ermäßigt.

(3) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte nach folgendem Maßstab erhoben:

a.

für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt in Höhe von 25,56 €.

b.

für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt in Höhe von 13,89 €.

c.

Für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt in Höhe von 12,50 €.

Weitere Entgelte werden nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten wurde.

(4) Für Gastkinder wird ein Beitrag in Höhe eines Tagessatzes (1/21) des ungekürzten Elternbeitrages gemäß Alter des Kindes erhoben.

Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalaufwand in Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht.

Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes zeitweilig nutzen wollen, sind Gastkinder.