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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Aus der Sitzung des Stadtrates vom 20. Februar 2023

Öffentlicher Sitzungsteil

Kooperation zwischen Auerbach/Vogtl., Rodewisch und Lengenfeld im Rahmen der Allianz Sichere Sächsische Kommunen (ASSKomm)

Vorlage: BV/0840/23/OA

Der Stadtrat beschließt, den Kooperationsvertrag der Städte Auerbach/Vogt., Rodewisch und Lengenfeld zu legitimieren und die entsprechende Zusammenarbeit bei Projekten im Rahmen der Allianz Sichere Sächsische Kommunen (ASSKomm) zu unterstützen.

Vergabe von Leistungen: Mobile Geschwindigkeitsüberwachung des fließenden Straßenverkehrs in Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0867/23/OA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. vergibt die Dienstleistung zur Bereitstellung einer mobilen Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an das Unternehmen

VETRO Vitronic Group

An der Westtangente 10 A

23966 Wismar

Der Angebotspreis beträgt monatlich 3.950,00 EUR netto zzgl. MwSt.

Beschluss zur Polizeiverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0868/23/OA

Der Stadtrat beschließt die Polizeiverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 22.02.2023.

Polizeiverordnung

der Stadt Auerbach/Vogtl. über öffentliche Sicherheit und Ordnung

Die Stadt Auerbach/Vogtl. erlässt gemäß §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung, nach Beschluss des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 20.02.2023 folgende Polizeiverordnung:

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeine Regelungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

II.

Schutz vor Gefahren und Verunreinigungen im Stadtgebiet

§ 3

Nutzung öffentlicher Straßen, Anlagen und Einrichtungen sowie von Gewässern

§ 4

Verunreinigung von Springbrunnen, Wasserspielen, Wasserbecken und Trinkbrunnen

§ 5

Verunreinigungen durch Wildplakatierung und Graffiti

III.

Schutz vor störendem Verhalten

§ 6

Verhalten in der Öffentlichkeit

IV.

Schutz vor Lärm oder anderen Gefahren für Sicherheit und Ordnung

§ 7

Nachtruhe

§ 8

Haus und Gartenarbeiten

§ 9

Straßenmusik, -theater und -kunst

§ 10

Außenbeschallung sowie Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten

§ 11

Veranstaltungen

§ 12

Lärm aus Veranstaltungsstätten und Gastwirtschaften

§ 13

Benutzung von Sportstätten

§ 14

Böller und Feuerwerke

§ 15

Offene Feuer

§ 16

Benutzung Wertstoff- und sonstigen Abfallbehältern

V.

Gefahren durch Tiere

§ 17

Tierhaltung

§ 18

Fütterungsverbot

§ 19

Schädlingsbekämpfung

VI.

Hausnummern

§ 20

Hausnummern

VII.

Schlussbestimmungen

§ 21

Zulassung von Ausnahmen und Erlaubnissen

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Inkrafttreten

I. Allgemeine Reglungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtl.

(2) Die Bestimmungen höherrangiger Bundes- und Landesgesetze sowie spezialgesetzlicher Rechtsnormen und anderer Satzungen der Stadt Auerbach/Vogtl. bleiben von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den Nebenanlagen der Straße gehört auch das Verkehrsgrün. Auf § 2 Abs. 2 des Sächsischen Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen wird verwiesen.

(2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Das sind insbesondere Parkanlagen, allgemein zugängliche Kinderspielplätze und allgemein zugängliche und öffentliche Sportanlagen.

(3) Öffentliche Einrichtungen sind im öffentlichen Bereich befindliche öffentliche Anschlagtafeln, die von der Stadt Auerbach/Vogtl. aufgestellt und unterhalten werden, Brunnen, Wasserbecken, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und Wertstoffbehälter.

(4) Öffentliche Gewässer im Sinne dieser Verordnung sind allgemein zugängliche fließende und stehende Gewässer.

(5) Offene Feuer sind Feuer auf befestigtem oder unbefestigtem Boden und Feuer in nicht handels- oder bauartüblich zweckbestimmten Feuerstätten (Grillkamine, Feuerschalen, Feuerkörbe u. ä.).

(6) Brauchtumsfeuer im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle am 30.04. jeden Jahres stattfindenden Feuer, unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege, welche für jedermann zugänglich sind und die durch eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Einrichtung, einen Verein oder Ähnliches ausgerichtet werden. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.

(7) Öffentliche Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Besucher zu unterhalten. Öffentlich ist diese, wenn der Zutritt nicht auf einen durch persönliche Beziehungen bestimmten Personenkreis beschränkt ist oder sich die Öffentlichkeit aufgrund des Veranstaltungsortes ergibt.

(8) Menschenansammlung sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kulturgenusses, des Warenumschlages oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte.

(9) Böllergeräte sind Böllerkanonen, Standböller, Handböller und Gasböller.

(10) Vorderlader sind Feuerwaffen, die von der Mündung her geladen werden.

II. Schutz vor Gefahren und Verunreinigungen im Stadtgebiet

§ 3 Nutzung öffentlicher Straßen, Anlagen und Einrichtungen sowie von Gewässern

(1) Öffentliche Straßen, Plätze, Grün- und Erholungsanlagen sind sauber zu halten. Einrichtungen der Stadtmöblierung wie Bänke, Unterstände, Toilettenanlagen sowie Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sind entsprechend dem eigentlich zugedachten Zweck zu nutzen und nicht vom Ort ihrer Aufstellung zu entfernen.

(2) In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Handlungen unzulässig, welche die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen können oder bei denen schädliche Auswirkungen auf die Anlagen oder deren Nutzer zu erwarten sind.

(3) Es ist verboten, Müll sowie Gegenstände aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse oder Plätze wegzuwerfen oder abzulagern. Insbesondere ist das Wegwerfen von Verpackungsmaterialien und Zigarettenstummeln im öffentlichen Raum untersagt.

(4) Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen, Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und Gewässern die Notdurft zu verrichten.

(5) Auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, zu lagern. Lagern ist das behelfsmäßige Einrichten an einer Stelle zum Zwecke der Unterkunft.

(6) Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen dürfen insbesondere zum Liegen oder Spielen benutzt werden, es sei denn, das Betreten der Fläche ist untersagt oder für eine andere Nutzung gewidmet.

(7) Das Entzünden offener Feuer und das Grillen außerhalb von dafür eingerichteten Grillplätzen sind in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen untersagt.

(8) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass durch Hecken oder ähnliche Anpflanzungen nicht die Nutzung der Gehwege und Fahrbahnen beeinträchtigt wird. Anpflanzungen im Bereich der Sichtdreiecke bei einmündenden Straßen dürfen eine Wuchshöhe von 80 cm nicht überschreiten.

(9) Mülltonnen und Abfallbehälter sollen nur zum Zwecke der Leerung am Tag vor der Leerung bereitgestellt werden. Eine darüberhinausgehende, dauerhafte Nutzung von öffentlichen Flächen stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar.

(10) Das Betreten oder Benutzen nicht freigegebener Eisflächen ist untersagt.

§ 4 Verunreinigung von Springbrunnen, Wasserspielen, Wasserbecken und Trinkbrunnen

(1) Das Verunreinigen von Springbrunnen, Wasserspielen und -becken sowie von Trinkbrunnen ist untersagt.

(2) Die Entnahme von Wasser aus Trinkbrunnen ist nur in Mengen gestattet, die zum sofortigen Verzehr geeignet und bestimmt sind. Die Entnahme größerer Mengen, z.B. zur Nutzung im Haushalt oder in Gewerbebetrieben ist verboten.

(3) Das Baden von Menschen und Tieren in Springbrunnen, Wasserspielen und Wasserbecken ist nicht gestattet.

§ 5 Verunreinigungen durch Wildplakatierung und Graffiti

(1) Es ist verboten, unbefugt öffentliche Straßen, bauliche Anlagen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen sowie die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen befindlichen Anpflanzungen

1.

zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften oder zu beschmieren, sofern damit nicht bereits ein Straftatbestand erfüllt ist;

2.

mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen zu bekleben oder sonst zu versehen oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen zu veranlassen.

Davon ausgenommen ist die spielerische Verwendung von Straßenkreide durch Kinder und Jugendliche, soweit sie nicht langanhaftend ist, keine chemischen Zusätze enthält und wasserlöslich ist.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Absatz 1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist.

III. Schutz vor störendem Verhalten

§ 6 Verhalten in der Öffentlichkeit

Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt,

1.

durch ein, insbesondere infolge von Alkohol- oder anderem Rauschmittelkonsum hervorgerufenes, aggressives oder aufdringliches Verhalten andere zu belästigen, an der Nutzung entsprechend dem Gemeingebrauch zu hindern oder von der Nutzung abzuhalten,

2.

aufdringlich oder aggressiv zu betteln, insbesondere durch unmittelbares Einwirken auf Passanten durch Ansprechen, in den Weg stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Anfassen, Einschüchterungen durch Verwünschungen, Drohungen, Beschimpfungen, Errichten von Hindernissen im Verkehrsraum, bedrängenden Verfolgung, das bedrängende Zusammenwirken mehrerer Personen,

3.

Flaschen oder andere Gegenstände zu zerschlagen.

IV. Schutz vor Lärm oder anderen Gefahren für Sicherheit und Ordnung

§ 7 Nachtruhe

In der Zeit von 22:00 Uhr bis 07.00 Uhr, sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören.

§ 8 Haus und Gartenarbeiten

(1) Private Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit von Montag bis Freitag von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie an Samstagen von 00:00 Uhr bis 08:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Arbeitsgeräten mit motorischem Antrieb, Rasenmähern, Motorhämmern, Bohrmaschinen u.ä., das Sägen, Holzspalten, Ausklopfen von Teppichen, Betten u.ä.

(2) An Sonntagen und Feiertagen sind ruhestörende Arbeiten verboten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten im Bereich der Landwirtschaft sowie bei akuten Not- oder Havariefällen.

§ 9 Straßenmusik, -theater und -kunst

(1) Durch Veranstaltung von Straßenmusik, -theater oder anderen Darbietungen von Straßenkunst darf keine Belästigung für Anwohner bzw. Passanten erfolgen. Ferner dürfen insbesondere Gottesdienste in Kirchen, der Unterricht an Schulen sowie die Ruhe in Seniorenheimen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen nicht gestört werden.

(2) Für Musikinstrumente, die nachweisbar bauartbedingt einen Verstärker benötigen, ist der Einsatz von Verstärkeranlagen bei Veranstaltung von Straßenmusik bis zu einer maximalen Leistung von 20 Watt zulässig. Die für das jeweilige Gebiet maximal zulässigen Lärmpegelwerte sind einzuhalten.

(3) Eine Darbietung an einem Ort darf 30 Minuten nicht überschreiten. Nach jeder Darbietung ist der Standort um mindestens 200 Meter zu verlegen.

(4) Die Darbietung von Straßenmusik ist täglich nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.

(5) Am Karfreitag, am Buß- und Bettag, am Volkstrauertag und am Totensonntag ist die Veranstaltung von Straßenmusik verboten.

(6) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen für besondere Veranstaltungen zulassen.

§ 10 Außenbeschallung sowie Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen oder auf Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei

1.

Aufzügen und Kundgebungen

2.

Märkten und Messen im Freien

3.

Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen

4.

amtlichen und amtlich genehmigten Durchsagen

5.

Veranstaltungen im Freien, die durch die Stadt Auerbach/Vogtl. genehmigt sind im Rahmen der mit der Erlaubnis erteilten Auflagen und Bedingungen

§ 11 Veranstaltungen

(1) Wer eine öffentliche Veranstaltung durchführen will, hat diese zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. unter Angabe der Art des Ortes und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zu erwartenden Besucher spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Veranstaltungen/Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern sie in Räumen und Anlagen, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind, stattfinden sowie nicht für Vergnügungen in gewerblichen Räumen oder auf Flächen, für die in der Gewerbeerlaubnis die Abhaltung derartiger Veranstaltungen vorgesehen ist.

§ 12 Lärm aus Veranstaltungsstätten und Gastwirtschaften

(1) Der Veranstalter bzw. Gastwirt hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten bzw. Gastwirtschaften innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebieten kein Lärm nach außen dringt, durch den andere erheblich belästigt werden. Insbesondere sind dafür Fenster und Türen geschlossen zu halten. Dieselbe Verpflichtung trifft Personen bzw. Betreiber von Gastwirtschaften, die Dritten entsprechende Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung stellen.

(2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Teilnehmer von Veranstaltungen und Gäste einer Gastwirtschaft.

§ 13 Benutzung von Sportstätten

(1) Öffentlich zugängliche Sportplätze dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht benutzt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.

§ 14 Böller und Feuerwerke

(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einem Böllergerät oder Salut mit Vorderladerwaffe schießen will, hat dieses der Stadt Auerbach/Vogtl. unter Vorlage der erforderlichen Genehmigung der Erlaubnisbehörde spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für das Abfeuern von Feuerwerken.

(2) Es sind anzugeben:

-

Anlass, Ort, Datum, Zeitraum, Art des Böllers,

-

Name und Erreichbarkeit des Verantwortlichen,

-

Nachweis der Berechtigung

(3) Die Ortspolizeibehörde kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die beim Böllern oder Salutschießen mit Vorderladerwaffen ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern.

§ 15 Offene Feuer

(1) Das Abbrennen offener Feuer ist der Stadt Auerbach/Vogtl. spätestens zwei Wochen zuvor vom Verantwortlichen schriftlich anzuzeigen. Folgende Angaben müssen dabei angegeben werden:

1.

Ort des Feuers,

2.

geplantes Datum sowie der geplante Zeitraum des Abbrennens,

3.

Anlass des Feuers und

4.

die Größe des Feuers.

(2) Keiner Anzeige bedürfen Koch-, Grill- und Wärmefeuer in zweckbestimmen handelsüblichen oder vergleichbaren Feuerstätten und Grillgeräten mit trockenem unbehandeltem Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien (Holzkohle, Grillbrikett o.ä.) außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen.

(3) Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist anzuzeigen.

(4) Die Feuer sind so abzubrennen, dass Dritte nicht unzumutbar belästigt werden.

(5) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen,

1.

die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen,

2.

eine Stapelhöhe von 1,50 Metern überschreiten,

3.

die Stapelfläche eine Grundfläche von 2,25 Quadratmetern überschreitet oder

4.

nicht ausschließlich trockenes und unbehandeltes Holz verwendet wird.

(6) Das Abbrennen von offenen Feuern, insbesondere Lagerfeuern ist bei anhaltender Trockenheit und großer Hitze verboten.

§ 16 Benutzung von Wertstoff- und sonstigen Abfallbehältern

(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer, Wertstoffsammelbehälter) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

(2) Auf den Sammelbehältern sind die zulässigen Einwurfzeiten bzw. die Verbotszeiten schriftlich anzubringen.

(3) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.

(4) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.

V. Gefahren durch Tiere

§ 17 Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass weder Menschen noch andere Tiere oder Sachen gefährdet werden oder niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

(2) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Menschen und Tieren stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt oder dürfen nur mit Leine gesichert am Ort belassen werden. Geeignet ist jede Person, der das Tier auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.

(3) Von dieser Regelung ausgenommen sind Blindenführhunde, Diensthunde im polizeilichen Einsatz, Hütehunde während der Schafweidehaltung sowie Jagdhunde im Einsatz.

(4) Es ist verboten, öffentlich zugängliche Spiel- und Sportplätze sowie Liegewiesen mit Hunden zu betreten oder diese dorthin laufen zu lassen.

(5) Hunde müssen bei größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.

(6) Der Halter oder Führer eines Tiers hat dafür zu sorgen, dass das Tier öffentliche Straßen, Grün- und Erholungsflächen sowie Anlagen nicht durch Tierkot verschmutzt. Sind Verschmutzungen nicht zu vermeiden, sind diese unverzüglich zu beseitigen. Dazu sind ausreichend geeignete Hilfsmittel für Aufnahme und Transport kontrollfähig mitzuführen. Der Kot ist über den Hausmüll oder öffentlich aufgestellte Müllbehälter zu entsorgen.

(7) Der Halter von Raubtieren, Gift- und Riesenschlagen sowie Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.

§ 18 Fütterungsverbot

Es ist verboten, wildlebende Tiere wie beispielsweise Haustauben, Ratten, Füchse und ähnliches zu füttern.

§ 19 Schädlingsbekämpfung

(1) Der Eigentümer von

1.

bebauten Grundstücken,

2.

unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft,

3.

Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassern, Dämmen

4.

Eisenbahnanlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft

ist verpflichtet, wenn sie Befall mit Krankheiterreger übertragenden Wirbeltieren, insbesondere Ratten und/oder Füchsen feststellen, unverzüglich der Stadt Auerbach/Vogtl. Anzeige zu erstatten und eine Bekämpfung nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes durchzuführen.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke in der Öffentlichkeit ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Bekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich, wenn der die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.

(3) Zur Feststellung eines Schädlingsbefalls sowie zur Überwachung der Schädlingsbekämpfung sind Gebäude- und Grundstückseigentümer sowie die Nutzer und Nutzungsberechtigten von Gebäuden oder Grundstücken verpflichtet, Vertretern der Stadt Auerbach/Vogtl. das Betreten der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

VI. Hausnummern

§ 20 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern, gegebenenfalls mit Zusatz in lateinischen Buchstaben zu versehen.

(2) Die Hausnummer muss von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, deutlich lesbar sein. Sie soll auch bei Dunkelheit erkennbar sein. Die Hausnummer ist an der der Straße zugewandten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, kann die Hausnummer am Grundstückseingang angebracht werden.

(3) Die Hauseigentümer haben die Hausnummernschilder instand zu halten, unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Schilder mit nicht von der Gemeinde festgesetzten Hausnummern dürfen nicht angebracht werden und sind zu entfernen.

(4) Die dem Hauseigentümer nach den Absätzen 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten, den Nutznießer und den Eigenbesitzer.

(5) Die Stadt Auerbach/Vogtl. kann als Ortspolizeibehörde im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen oder zu entfernen sind, soweit dieses im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

VII. Schlussbestimmungen

§ 21 Zulassung von Ausnahmen und Erlaubnissen

(1) Entsteht für den Betroffenen durch ein Verbot oder eine Beschränkung eine unzumutbare Härte, kann die Ortspolizeibehörde weitergehende Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen einer Ausnahmeregelung entgegenstehen.

(2) Auf diese Polizeiverordnung gestützte Ausnahmeregelungen und Erlaubnisse können mit Nebenbestimmungen (Auflage, Befristung, Bedingung) versehen werden.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 SächsPBG in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 öffentliche Straßen, Plätze, Grün- und Erholungsanlagen verschmutzt;

2.

entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Einrichtungen der Stadtmöblierung wie Bänke, Unterstände, Toilettenanlagen sowie Abfall- und Wertstoffsammelbehälter nicht entsprechend dem eigentlich zugedachten Zweck nutzen oder vom Ort ihrer Aufstellung entfernt;

3.

entgegen § 3 Absatz 2 in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Handlungen unternimmt, die die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen oder die sich schädlich auf die Anlagen oder deren Nutzer auswirken;

4.

entgegen § 3 Absatz 3 Müll sowie Gegenstände aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse oder Plätze entsorgt, wegwirft bzw. ablagert oder Verpackungsmaterial oder Zigarettenstummel im öffentlichen Raum wegwirft;

5.

entgegen § 3 Absatz 4 auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder in Grün- und Erholungsanlagen oder Gewässern die Notdurft verrichtet;

6.

entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder in Grün- und Erholungsanlagen lagert;

7. e

ntgegen § 3 Absatz 6 Rasenflächen in Grün- und Erholungsanlagen trotz Untersagung bzw. anderweitiger Widmung betritt;

8.

entgegen § 3 Absatz 7 außerhalb von dafür eingerichteten Grillplätzen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ein offenes Feuer entzündet oder grillt;

9.

entgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 es unterlässt, Beeinträchtigungen durch Hecken oder ähnliche Anpflanzungen, durch die die Nutzung der Gehwege und Fahrbahnen beeinträchtigt wird, zu beseitigen;

10.

entgegen § 3 Absatz 9 Mülltonnen und Abfallbehälter mehr als einen Tag vor der Leerung im öffentlichen Raum zur Abholung und Entsorgung bereitstellt;

11.

entgegen § 3 Absatz 10 nichtfreigegebene Eisflächen betritt oder benutzt;

12.

entgegen § 4 Absatz 1 Springbrunnen, Wasserspiele oder -becken sowie Trinkbrunnen verunreinigt;

13.

entgegen § 4 Absatz 2 Wasser in größeren Mengen entnimmt;

14.

entgegen § 4 Absatz 3 in Springbrunnen, Wasserspielen oder -becken badet oder das Baden eines minderjährigen Kindes duldet oder Tiere baden lässt;

15.

entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 öffentliche Straßen, bauliche Anlagen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen sowie die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen befindlichen Anpflanzungen bemalt, besprüht, beschriftet oder beschmiert, sofern damit nicht bereits ein Straftatbestand erfüllt ist;

16.

entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 öffentliche Straßen, bauliche Anlagen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen sowie die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen befindlichen Anpflanzungen mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder sonst zu versieht oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen veranlasst, sofern damit nicht bereits ein Straftatbestand erfüllt ist;

17.

entgegen § 6 Nummer 1 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen durch insbesondere Alkohol- oder sonstigen Rauschmittelkonsum verursachtes aggressives oder aufdringliches Verhalten andere belästigt oder an der dem Gemeinbrauch entsprechenden Nutzung hindert oder von der Nutzung abhält;

18.

entgegen § 6 Nummer 2 aufdringlich oder aggressiv bettelt;

19.

entgegen § 6 Nummer 3 Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt;

20.

entgegen § 7 Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Nachtruhe erheblich zu stören;

21.

entgegen § 8 Absatz 1 Haus- und Gartenarbeiten nicht gewerblicher Art außerhalb der angegebenen Zeiten durchführt;

22.

entgegen § 8 Absatz 2 die Sonn- und Feiertagsruhe stört;

23.

entgegen § 9 Absatz 1 durch Veranstaltung von Straßenmusik und -theater oder anderen Darbietungen von Straßenkunst Anlieger und/oder Passanten belästigt oder religiöse Veranstaltungen in Gotteshäusern, den Unterricht an Schulen oder die Ruhe in Seniorenheimen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen stört;

24.

entgegen § 9 Absatz 2 Verstärkeranlagen einsetzt oder die für das jeweilige Gebiet maximal zulässigen Lärmpegelmesswerte überschreitet;

25.

entgegen § 9 Absatz 3 die Darbietungszeit von maximal 30 Minuten überschreitet oder seinen Standort nicht um mindestens 200 Meter verlegt;

26.

entgegen § 9 Absatz 4 außerhalb der angegebenen Zeiten Straßenmusik darbietet;

27.

entgegen § 9 Absatz 5 Straßenmusik am Karfreitag, am Buß- und Bettag, am Volkstrauertag und am Totensonntag veranstaltet;

28.

entgegen § 10 Absatz 1 andere durch die Benutzung von Rundfunkt- und Fernsehgeräten, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten, akustischen Geräten oder Musikinstrumenten unzumutbar belästigt;

29.

entgegen § 11 Absatz 1 eine öffentliche Veranstaltung durchführt, ohne diese der Stadt Auerbach/Vogtl. mindestens 2 Wochen vorher schriftlich angezeigt zu haben;

30.

entgegen § 12 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass kein Lärm aus Veranstaltungsstätten bzw. Gastwirtschaften nach draußen dringt und hierdurch andere nicht unerheblich belästigt werden;

31.

entgegen § 12 Absatz 2 als Teilnehmer einer Veranstaltung oder Gast einer Gastwirtschaft Lärm nicht vermeidet und hierdurch andere erheblich belästigt;

32.

entgegen § 13 Absatz 1 öffentlich zugängliche Sportplätze außerhalb der angegebenen Zeiten benutzt;

33.

entgegen § 14 Absatz 1 außerhalb von Schießstätten mit einem Böllergerät oder Salut mit Vorderladerwaffe schießt oder ein Feuerwerk zündet, ohne dies unter Vorlage der erforderlichen Genehmigung der Erlaubnisbehörde der Stadt Auerbach/Vogtl. spätestens zwei Wochen vorher schriftlich angezeigt bzw. beantragt zu haben;

34.

entgegen § 15 Absatz 1 ein offenes Feuer abbrennt, ohne dies der Stadt Auerbach/Vogtl. spätestens zwei Wochen zuvor schriftlich angezeigt zu haben;

35.

entgegen § 15 Absatz 3 ein Brauchtumsfeuer abbrennt ohne dies vorher der Stadt Auerbach/Vogtl. angezeigt zu haben;

36.

entgegen § 15 Absatz 4 ein offenes Feuer abbrennt und hierdurch andere unzumutbar belästigt;

37.

entgegen § 15 Absatz 5 ein offenes Feuer trotz Untersagung abbrennt oder ohne den festgesetzten Auflagen nachzukommen;

38.

entgegen § 15 Absatz 6 trotz anhaltender Trockenheit und großer Hitze ein offenes Feuer abbrennt;

39.

entgegen § 16 Absatz 1 Wertstoffcontainer und Wertstoffsammelbehälter, deren Benutzung Lärm verursacht, außerhalb der zulässigen Nutzungszeiten nutzt;

40.

entgegen § 16 Absatz 2 Sammelbehälter, deren Nutzung Lärm verursacht, nicht mit den entsprechenden Einwurfzeiten kennzeichnet;

41.

entgegen § 16 Absatz 3 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer abstellt;

42.

entgegen § 16 Absatz 4 größere Abfallmengen, insbesondere Haus- und/oder Gewerbeabfälle, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt;

43. e

ntgegen § 17 Absatz 1 Tiere hält oder beaufsichtigt und hierdurch Personen oder Sachen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt;

44.

entgegen § 17 Absatz 2 einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsflächen außerhalb gekennzeichneter Hundefreilaufflächen nicht an der Leine führt oder zurücklässt, ohne ihn mit einer Leine zu sichern;

45.

entgegen § 17 Absatz 4 mit einem Hund einen öffentlich zugänglichen Spiel- oder Sportplatz sowie Liegewiesen betritt oder den Hund dorthin laufen lässt;

46.

entgegen § 17 Absatz 5 es unterlässt, einen Hund in einer größeren Menschenmenge mit einem Maulkorb zu versehen;

47.

entgegen § 17 Absatz 6 Verunreinigungen durch Tierkot nicht unverzüglich beseitigt oder kein geeignetes Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport von Tierkot mit sich führt oder dieses auf Verlangen nicht vorweist;

48.

entgegen § 17 Absatz 7 Raubtiere, Gift- oder Riesenschlagen sowie Tiere, durch deren Körperkräfte, Gifte oder Verhalten eine Gefahr für Personen ausgeht, hält, ohne der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich angezeigt zu haben;

49.

entgegen § 18 wildlebende Tiere wie Tauben, Ratten und Füchse ö.ä. füttert;

50.

entgegen § 19 Absatz 1 als Eigentümer oder als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinne des Absatzes 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt oder nicht die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchführt;

51.

entgegen § 19 Absatz 3 als Eigentümer oder Nutzer/Nutzungsberechtigter zur Feststellung eines Schädlingsbefalls sowie zur Überwachung der Schädlingsbekämpfung Vertretern der Stadt Auerbach/Vogtl. das Betreten der betroffenen Gebäude und Grundstücke verweigert und auf Verlangen keine Auskunft erteilt;

52.

entgegen § 20 Absatz 1 als Hauseigentümer ein Gebäude nicht oder nicht rechtzeitig mit der festgesetzten Hausnummer versieht;

53.

entgegen § 20 Absatz 2 ein Gebäude nicht in der bezeichneten Weise mit der festgesetzten Hausnummer versieht;

54.

entgegen § 20 Absatz 3 unleserliche Hausnummern nicht unverzüglich erneuert oder eine falsche und nicht von der Gemeinde festgesetzte Hausnummer verwendet;

55.

entgegen § 20 Absatz 5 einer Anordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 SächsPBG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR geahndet werden.

§ 23 Inkrafttreten

Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 25.03.2013, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.10.2014 außer Kraft.

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., den 20.02.2023

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Vergabe von Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 Los 1 Stadtzentrum

Vorlage: BV/0832/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Vergabe der Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 für das Los 1 Stadtzentrum an die Firma:

G&L Schädlich, Hauptstraße 46, 08236 Ellefeld

mit folgenden Angebotspreisen:

Winterdienst mit Räumtechnik auf Straßen

116,62 €/h brutto

Winterdienst mit Räumtechnik auf Kleinflächen

77,35 €/h brutto

Winterdienst in Handbetrieb auf Kleinflächen

49,98 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen mit Technik auf Kleinflächen

65,45 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen in Handbetrieb

41,65 €/h brutto

Einsatz von geeignetem Streumaterial

35,70 €/t brutto

Einsatz von Tausalz

160,65 €/t brutto

Es wird eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel vereinbart und vor jeder Saison neu verhandelt.

Vergabe von Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 für das Los 2 Rempesgrün und Crinitzleithen mit Mühlgrün

Vorlage: BV/0833/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Vergabe der Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 für das Los 2 Rempesgrün und Crinitzleithen mit Mühlgrün an die Firma:

L&D Reichelt, Straße des Friedens 32a, 08209 Auerbach/Vogtl.

mit folgenden Angebotspreisen:

Winterdienst mit Räumtechnik auf Straßen

130,90 €/h brutto

Winterdienst mit Räumtechnik auf Kleinflächen

95,80 €/h brutto

Winterdienst in Handbetrieb auf Kleinflächen

58,31 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen mit Technik auf Kleinflächen

95,80 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen in Handbetrieb

58,31 €/h brutto

Einsatz von geeignetem Streumaterial

49,39 €/t brutto

Einsatz von Tausalz

161,84 €/t brutto

Es wird eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel vereinbart und vor jeder Saison neu verhandelt.

Vergabe von Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 Los 3 Hinterhain

Vorlage: BV/0834/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Vergabe der Winterdienstleistungen

für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 für das Los 3 Hinterhain an die Firma:

mit folgenden Angebotspreisen:

M. Müller Bauservice Auerbach, Rempesgrüner Straße 28, 08209 Auerbach/Vogtl.

Winterdienst mit Räumtechnik auf Straßen

144,59 €/h brutto

Winterdienst mit Räumtechnik auf Kleinflächen

95,80 €/h brutto

Winterdienst in Handbetrieb auf Kleinflächen

82,71 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen mit Technik auf Kleinflächen

95,80 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen in Handbetrieb

82,71 €/h brutto

Einsatz von geeignetem Streumaterial

69,62 €/t brutto

Einsatz von Tausalz

172,55 €/t brutto

Es wird eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel vereinbart und vor jeder Saison neu verhandelt.

Vergabe von Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 Los 6 Beerheide (nur Straßen)

Vorlage: BV/0835/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Vergabe der Winterdienstleistungen

für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 für das Los 6 Beerheide (nur Straßen) an die Firma:

L&D Reichelt, Straße des Friedens 32a, 08209 Auerbach/Vogtl.

mit folgenden Angebotspreisen:

Winterdienst mit Räumtechnik auf Straßen

130,90 €/h brutto

Winterdienst mit Räumtechnik auf Kleinflächen

95,80 €/h brutto

Winterdienst in Handbetrieb auf Kleinflächen

58,31 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen mit Technik auf Kleinflächen

95,80 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen in Handbetrieb

58,31 €/h brutto

Einsatz von geeignetem Streumaterial

49,39 €/t brutto

Einsatz von Tausalz

161,84 €/t brutto

Es wird eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel vereinbart und vor jeder Saison neu verhandelt.

Vergabe von Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 Los 7 Schnarrtanne

Vorlage: BV/0836/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Vergabe der Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 für das Los 7 Schnarrtanne an die Firma:

Denny Petzold, Tannenweg 8, 08209 Auerbach/Vogtl.

mit folgenden Angebotspreisen:

Winterdienst mit Räumtechnik auf Straßen

140,42 €/h brutto

Winterdienst mit Räumtechnik auf Kleinflächen

140,42 €/h brutto

Winterdienst in Handbetrieb auf Kleinflächen

71,40 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen mit Technik auf Kleinflächen

140,42 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen in Handbetrieb

71,40 €/h brutto

Einsatz von geeignetem Streumaterial

53,55 €/t brutto

Einsatz von Tausalz

160,65 €/t brutto

Es wird eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel vereinbart und vor jeder Saison neu verhandelt.

Vergabe von Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 Los 8 Rebesgrün und Reumtengrün (nur Straßen)

Vorlage: BV/0837/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Vergabe der Winterdienstleistungen

für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 für das Los 8 Rebesgrün und Reumtengrün (nur Straßen) an die Firma:

Treba Agrar GmbH, Reumtengrüner Hauptstraße 64, 08209 Auerbach/Vogtl.

mit folgenden Angebotspreisen:

Winterdienst mit Räumtechnik auf Straßen

146,37 €/h brutto

Winterdienst mit Räumtechnik auf Kleinflächen

/ €/h brutto

Winterdienst in Handbetrieb auf Kleinflächen

/ €/h brutto

Streuen/Abstumpfen mit Technik auf Kleinflächen

/ €/h brutto

Streuen/Abstumpfen in Handbetrieb

/ €/h brutto

Einsatz von geeignetem Streumaterial

/ €/t brutto

Einsatz von Tausalz

161,41 €/t brutto

Es wird eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel vereinbart und vor jeder Saison neu verhandelt.

Vergabe von Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 Los 9 Rebesgrün und Reumtengrün (Nebenanlagen)

Vorlage: BV/0838/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Vergabe der Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 für das Los 9 Rebesgrün und Reumtengrün (Nebenanlagen) an die Firma:

Servicedienst Kurt, Schulstraße 18, 08236 Ellefeld

mit folgenden Angebotspreisen:

Winterdienst mit Räumtechnik auf Straßen

/ €/h brutto

Winterdienst mit Räumtechnik auf Kleinflächen

47,60 €/h brutto

Winterdienst in Handbetrieb auf Kleinflächen

33,32 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen mit Technik auf Kleinflächen

47,60 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen in Handbetrieb

33,32 €/h brutto

Einsatz von geeignetem Streumaterial

22,02 €/t brutto

Einsatz von Tausalz

121,38 €/t brutto

Es wird eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel vereinbart und vor jeder Saison neu verhandelt.

Vergabe von Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 Los 10 Beerheide (Nebenanlagen und Handarbeit)

Vorlage: BV/0839/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Vergabe der Winterdienstleistungen für die Winter 2023/2024 - 2027/2028 für das Los 10 Beerheide (Nebenanlagen und Handarbeit) an die Firma:

L&D Reichelt, Straße des Friedens 32a, 08209 Auerbach/Vogtl.

mit folgenden Angebotspreisen:

Winterdienst mit Räumtechnik auf Straßen

130,90 €/h brutto

Winterdienst mit Räumtechnik auf Kleinflächen

95,80 €/h brutto

Winterdienst in Handbetrieb auf Kleinflächen

58,31 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen mit Technik auf Kleinflächen

95,80 €/h brutto

Streuen/Abstumpfen in Handbetrieb

58,31 €/h brutto

Einsatz von geeignetem Streumaterial

49,39 €/t brutto

Einsatz von Tausalz

161,84 €/t brutto

Es wird eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel vereinbart und vor jeder Saison neu verhandelt.

Vergabe von Bauleistungen: Grundhafter Ausbau eines Teilabschnittes der Robert-Blum-Straße zwischen Post- und Bahnhofstraße in Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0856/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Vergabe der Bauleistungen für den grundhaften Ausbau eines Teiles der Robert-Blum-Straße zwischen Post- und Bahnhofstraße in Auerbach/Vogtl. an die Firma

VSTR AG Rodewisch

August-Bebel-Straße 4

08228 Rodewisch

zu einem Angebotspreis in Höhe von 534.479,56 Euro brutto.

Neufassung Baubeschluss: Grundhafter Ausbau der Gemeindestraße "Hohe Straße", 2. BA der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0846/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den grundhaften Ausbau der Gemeindestraße „Hohe Straße“, 2. BA der Stadt Auerbach/Vogtl. in einem Gesamtumfang (incl. Planungsleistungen, Straßenbeleuchtung und Vermessung) in Höhe von 1.642.000,00 Euro brutto.

Verkauf eines Teils des Flurstücks 1179/4 der Gemarkung Auerbach

Vorlage: BV/0863/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Verkauf eines Teils des Flurstücks 1179/4 der Gemarkung Auerbach an die

Wohneigentumsgemeinschaft

Opitzstraße 37/39

in 08209 Auerbach/Vogtl.

Der Kaufpreis beträgt 44,00 Euro/m², somit vorbehaltlich der Vermessung 60.280,00 Euro. Die Kosten des Vertrages und die seiner Durchführung tragen die Käufer.

Ankauf der Flurstücke 573/11 und 1439/1 jeweils der Gemarkung Auerbach

Vorlage: BV/0860/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Ankauf des Flurstücks 573/11 der Gemarkung Auerbach von der

Strauss GmbH, Pausaer Straße 190 in 08525 Plauen

und das Flurstück 1439/1 der Gemarkung Auerbach von der

AutoReparaturFabrik Zwickau GmbH, Werdauer Straße 162 in 08060 Zwickau.

Der Kaufpreis für beide Flurstücke beträgt 749.000 € inklusive Gebäude und Inventar zzgl. Nebenkosten.

Beschluss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Aufgabe als Host Town für die Special Olympics World Games Berlin 2023

Vorlage: BV/0861/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Aufgabe als Host Town für die Special Olympics World Games Berlin 2023

in Höhe von 35.000 € brutto.

Alle Aufwendungen dienen der Aufgabe als Gastgeberstadt für die Delegation aus Zypern vom 12. bis 15. Juni 2023 und den anschließenden World Games vom 17. bis 25. Juni 2023 in Berlin.

Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Wohngebiet "Am unteren Floßgraben" der Gemeinde Muldenhammer OT Hammerbrücke

Vorlage: BV/0852/23/BPL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Wohngebiet

„Am Unteren Floßgraben“ Gemeinde Muldenhammer OT Hammerbrücke in der Fassung 11/2022 zu.

Belange der Stadt Auerbach/Vogtl. sind von dem Vorhaben nicht berührt.

Aufnahme von 6 KK-Plätzen der ev. Kita in den Bedarfsplan

Vorlage: BV/0851/23/BS

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt der zusätzlichen Aufnahme von 6 Kinderkrippenplätzen (U3) der evangelischen Kindertagesstätte in Auerbach/Vogtl. ab 01.01.2024 zu. Die jährlichen Mehrkosten betragen ca. 50.000 €.

Erhöhung des Betreiberzuschusses für das Freibad Reumtengrün

Vorlage: BV/0858/23/BS

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, den Betreiberzuschuss an die Wasserfreunde Reumtengrün e.V. für die Betreibung des Freibades Reumtengrün um 5.000,00 € auf 22.500,00 € ab dem Jahr 2023 zu erhöhen.

Der Stadtrat stimmt der 4. Änderung des Nutzungsvertrages vom 31.05.2003 in der beiliegenden Fassung zu.

Kalkulation der Standgebühren für Märkte und Feste der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0871/23/KT

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Kalkulation der Standgebühren für die Wochenmärkte der Stadt Auerbach/Vogtl..

Die Kalkulation ist Bestandteil der Satzung über Märkte und Volksfeste der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtl., beschlossen am 14.12.2020, in Kraft getreten am 01.02.2021.

Teilnahme der Stadt Auerbach/Vogtl. an der Förderrichtlinie "Bürgerbeteiligung"

Vorlage: BV/0862/23/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt der Teilnahme an der Förderrichtlinie „Bürgerbeteiligung“ zu. Die notwendigen finanziellen Mittel sollen im Haushalt der Stadt Auerbach/Vogtl. zur Verfügung gestellt werden.

Terminverschiebungen der Sitzungen des Technischen Ausschusses im Jahr 2023

Vorlage: BV/0845/23/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt folgende Terminverschiebungen der Sitzungen des Technischen Ausschusses:

-

die Technische Ausschusssitzung von Montag, den 02.10.2023 wird auf Donnerstag, den 05.10.2023 verschoben und

-

die Technische Ausschusssitzung von Montag, den 30.10.2023 wird auf Donnerstag, den 02.11.2023 verschoben.