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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Wahlbekanntmachung

nach § 6 Absatz 2 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)

Auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode der Friedensrichterin und der stellvertretenden Friedensrichterin macht sich die Neuwahl einer Friedensrichterin/eines Friedensrichters bzw. einer stellvertretenden Friedensrichterin/eines stellvertretenden Friedensrichters für den

Schiedsstellenbezirk Auerbach/Vogtl. - Rodewisch

erforderlich.

Der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtl. beabsichtigt, die Wahl auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung am 12.06.2023 zu setzen.

An der Ausübung des Ehrenamtes einer Friedensrichterin/eines Friedensrichters interessierte Personen werden hiermit aufgefordert, ihre Bewerbung bis zum Ablauf des 05. Mai 2023 bei der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Ordnungsamt, Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach, einzureichen.

Nähere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl.

Hinweise nach § 6 Absatz 2 SächsSchiedsGütStG:

Ausschlussgrüde nach § 4

Absatz 1:

Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Absatz 2:

Friedensrichter kann nicht sein, wer

1.

als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;

2.

die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

3.

das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

Absatz 3:

Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Absatz 4:

Friedensrichter soll nicht sein, wer

1.

bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;

2.

nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;

3.

gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

4.

für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

Absatz 5:

Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

Absatz 6:

Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.

Bestätigung der Wahl nach § 7

Absatz 1:

Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

Die Gemeinde, sowie der Vorstand des Amtsgerichts Auerbach / Vogtl. sind befugt, die Auskunft und die Einwilligung nach § 4 Abs.6 SächsSchiedsStG zu verlangen.

Auerbach, am 16.03.2023

Scharff
Oberbürgermeister