Öffentlicher Sitzungsteil
Parkraumbewirtschaftungskonzept der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1022/24/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt das Parkraumbewirtschaftungskonzept der Stadt Auerbach/Vogtl. in der Fassung vom 19.02.2024.
Neuerlass der Verordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung)
Vorlage: BV/1018/24/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neuerlass der Verordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) in der Fassung vom 19.02.2024.
Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist und des § 25 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes (SächsStrVRG) vom 03. Mai 2019 (SächsGVBL. S. 317) hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 19. Februar 2024 folgende Verordnung beschlossen:
(1) Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Auerbach/Vogtl. werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.
(2) Parkgebühren können auf Parkplätzen erhoben werden, welche die Stadt Auerbach/Vogtl. anlässlich von Großveranstaltungen einrichtet (Sonderparkplätze).
(1) Für die Benutzung von Parkflächen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Auerbach/Vogtl., die mit Parkscheinautomaten oder anderen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind, ist derjenige Fahrzeugführer Gebührenschuldner, der den Parkplatz nutzt. Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit Beginn des gebührenpflichtigen Parkens.
(2) Für die Benutzung von Sonderparkplätzen ist derjenige Fahrzeugführer Gebührenschuldner, der den Parkplatz nutzt. Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit Beginn des Parkens.
(1) Auf den Parkflächen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Auerbach/Vogtl., die mit Parkscheinautomaten oder anderen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind, besteht die Gebührenpflicht Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Bewirtschaftungszeit).
(2) Die Gebührenpflicht auf Sonderparkplätzen richtet sich angemessen nach dem Zeitpunkt sowie der Dauer der anlassgebenden Großveranstaltung.
(1) Das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Auerbach/Vogtl., die mit Parkscheinautomaten oder anderen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind, ist das Parken in den ersten 30 Minuten gebührenfrei. Bei einer Parkdauer von bis zu 30 Minuten wird der Parkschein ohne Münzeinwurf angefordert. Nach Ablauf der ersten gebührenfreien 30 Minuten, wird eine Parkgebühr in Höhe von 0,50 EURO je angefangene halbe Stunde erhoben.
(2) Auf den Parkflächen an der Göltzschtalstraße sowie der Talstraße, welche mit Parkscheinautomaten oder anderen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind, beträgt die Tageshöchstgebühr (Tagesticket) 4,00 EURO. Das Tagesticket berechtigt den Inhaber, auf dem entsprechenden Parkplatz zum Parken bis zum Ablauf der täglichen Bewirtschaftungszeit.
(3) Die Parkgebühr auf Sonderparkplätzen wird als Tagesgebühr erhoben. Die Parkgebühr darf höchstens 10,00 EURO pro Tag betragen. Sie wird vom Oberbürgermeister festgelegt und am Parkplatz ausgewiesen. Die Höhe der Parkgebühr richtet sich angemessen nach dem Zeitpunkt sowie der Dauer der anlassgebenden Großveranstaltung.
(4) Die Gebühr ist am Parkscheinautomat oder über den am Parkscheinautomat ausgewiesenen Anbieter für bargeldloses Zahlen zu entrichten. Auf Sonderparkplätzen kann die Gebühr durch Personen erhoben werden.
(5) Die ausgewiesenen Parkgebühren inkludieren den aktuell gültigen Umsatzsteuersatz, soweit sie der gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
(1) Diese Verordnung tritt am 01. April 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Parkgebühren vom 14. Dezember 2009 außer Kraft.
Auerbach/Vogtl., den 19. Februar 2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 19.02.2024
Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührenverordnung)
Vorlage: BV/1019/24/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Erlass der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührenverordnung) in der Fassung vom 19.02.2024.
Aufgrund des § 6 a Abs. 5 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist und Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zu Verordnungsermächtigungen des Straßenverkehrsgesetzes vom 3. April 2022 (SächsGVBl. S. 284) hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 19. Februar 2024 folgende Verordnung beschlossen:
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Abs. 1 b Nummer 2 a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet sind.
(1) Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises.
(3) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
| 1. | die den Antrag gestellt hat; |
| 2. | welche für die Gebührenschuld anderer haftet; |
| 3. | welche sich durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Auerbach/Vogtl. verpflichtet hat, die Gebührenschuld eines anderen zu übernehmen. |
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Gebühr für das Ausstellen des Bewohnerparkausweises wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner festgesetzt. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig - es sei denn, es ist ein späterer Zeitpunkt bestimmt.
(1) Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise werden unter Berücksichtigung der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichem Wert oder des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die Bewohner bemessen.
(2) Bewohnerparkausweise werden für die Dauer eines Jahres erteilt. Der Jahreszeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises.
(3) Die Bewohnerparkgebiete der Stadt Auerbach/Vogtl. werden in zwei Tarifzonen gemäß der Anlage 1 unterteilt. Die Anlage selbst ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr in der Tarifzone 1 (Innenstadt) 70,20 EURO.
(5) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr in der Tarifzone 2 (Gründerzeitviertel) 30,70 EURO.
(6) Für Änderungen von Angaben auf dem Bewohnerparkausweis sowie für die Ersatzausstellung wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 EURO erhoben. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises im Sinne des Absatzes 2 wird durch eine Änderung nicht berührt.
Diese Verordnung tritt am 01. April 2024 in Kraft.
Auerbach/Vogtl., den 19. Februar 2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 19.02.2024
Stationäre Verkehrsüberwachung an verkehrlichen Schwerpunkten im Stadtgebiet der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1015/24/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Einrichtung von stationären Messanlagen zur Überwachung des fließenden Verkehrs an Straßen, welche verkehrliche Gefahrenschwerpunkte darstellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Ausschreibung für die Beauftragung eines privaten Dienstleisters durchzuführen, welcher bei Errichtung und Betrieb der stationären Messanlagen unterstützt.
Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO
Vorlage: BV/1027/24/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß der Erläuterung zum Beschluss in Höhe von 5.638,67 €.
Die Spender sind der Stadt Auerbach/Vogtl. bekannt, möchten aber namentlich nicht in der öffentlichen Sitzung genannt werden. Dem Stadtrat werden die Spender in der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben.