Öffentlicher Sitzungsteil
Vergabe von Bauleistungen: Grundhafter Ausbau der Gemeindestraße "Hohe Straße", 2. BA in Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1024/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, den grundhaften Ausbau der Gemeindestraße „Hohe Straße“, 2. BA in Auerbach/Vogtl. an die Baufirma UTR GmbH, Hauptstraße 1, 08606 Bösenbrunn OT Schönbrunn zu einem Angebotspreis von 550.794,78 Euro brutto zu vergeben.
Baubeschluss: Neubau des Radweges "Neuberg" zwischen der Gemeinde Ellefeld vorbei am Friedhof Rempesgrün bis zur Beerheider Straße in Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1034/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neubau des Radweges „Neuberg“ zwischen der Gemeinde Ellefeld vorbei am Friedhof Rempesgrün bis zur Beerheider Straße in Auerbach/Vogtl. in einem Gesamtumfang (incl. Planungsleistungen) in Höhe von ca. 1.150.000,00 Euro brutto.
Neufassung Baubeschluss: Grundhafter Ausbau eines Teilabschnittes der Robert-Blum-Straße zwischen Post- und Bahnhofstraße in Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1035/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den grundhaften Ausbau eines Teilabschnittes der Robert-Blum-Straße zwischen Post- und Bahnhofstraße in Auerbach/Vogtl. mit einem Gesamtumfang einschließlich Planungsleistungen in Höhe von 700.000,00 Euro brutto.
Vergabe von Leistungen zur Programmbegleitung Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021-2027 "Westliche Altstadt II" Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1036/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. vergibt die Leistungen zur Programmbegleitung im EFRE-Fördergebiet „Westliche Altstadt II“ für die Förderperiode 2021-2027 an die Firma Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Königsbrücker Straße 31-33, 01099 Dresden. Das Honorar beträgt 209.388,09 € brutto.
3. Änderung der Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von kommunalen Sportstätten
Vorlage: BV/1029/24/BS
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die 3. Änderung der Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von kommunalen Sportstätten in der beiliegenden Fassung.
3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von kommunalen Sportstätten vom 28.04.2014
Aufgrund § 4 und § 10 Abs. 2 der SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März.2018 (SächsGVBl. 2018 S. 62), zuletzt geändert 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) sowie den §§ 2 und 9 des SächsKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) beschließt der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 18. März 2024 die 3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von kommunalen Sportstätten der Stadt Auerbach/Vogtl.
| 1. | In § 2 Absatz 1 wird unter Gebührentarif III 1. Anstrich das Wort „unter 18 Jahren“ durch „bis “ ersetzt. |
| 2. | In § 4 Abs. 7 wird „unter 18 Jahren“ durch „bis 18 Jahren“ ersetzt. |
| 3. | In § 4 Abs. 8 wird „unter 18 Jahren“ durch „bis 18 Jahren“ ersetzt. |
| 4. | In § 6 wird die Aufzählung und der Text a) und b) gestrichen. |
| 5. | In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ durch „in der Regel“ ersetzt. |
| 6. | Die Anlage 1 der Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von kommunalen Sportstätten vom 28.04.2014, veröffentlicht im „Auerbacher Stadtanzeiger“ am 13.12.2014, zuletzt geändert am 27.02.2017, veröffentlicht im „Auerbacher Stadtanzeiger“ am 31.03.2017, wird wie folgt neu gefasst: |
„Gebührentabelle (Gebühren je Nutzungsstunde (60 min))
Bei Nutzung teilbarer Hallen (Mehrfeldhallen) beziehen sich die Gebührensätze jeweils auf die gesamte, ungeteilte Halle. Werden nur einzelnen Hallenteile genutzt bzw. bezieht sich die Nutzungserlaubnis nur auf einen Teil wird nur dieser Teil berechnet.
Die Nutzungsgebühr gilt für die Gebührentarife I und II zuzüglich der aktuell zum Bescheid geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
________________________
| 1 | Bei gleichzeitiger Nutzung der Teeküche werden zusätzlich pro Tag 50,00 € erhoben. |
| 2 | Bei gleichzeitiger Nutzung der Teeküche werden zusätzlich pro Tag 25,00 € erhoben. |
| 3 | Bei gleichzeitiger Nutzung der Teeküche werden zusätzlich pro Tag 15,00 € erhoben. |
| 4 | Kalkuliert auf Grundlage des gewichteten Durchschnittes der Kosten pro Betriebsstunde für Großspielfelder Rasen und Kunstrasen |
| 5 | Die Gebühr kann ermäßigt werden, wenn der Verein Arbeitsleistungen für Pflege und Werterhaltung für die genutzte Sportstätte leistet. Als anzurechnende Vergütung werden 8,00 €/h angesetzt. Art und Umfang dieser Arbeiten sind vertraglich zwischen Verein und Stadt Auerbach/Vogtl., FB 3 zu fixieren. Die Erbringung von Eigenleistungen ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.“ |
Unter die Bestimmung „bis 18 Jahren“ im Sinne dieser Satzung zählen alle Jugendlichen, die zu Beginn der Sportsaison, die mit dem Schuljahreswechsel nach § 33 Abs. 1 SächsSchulG definiert ist, dass 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Auerbach, den 18.03.2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 18.03.2024
3. Änderung der Richtlinie der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtl. zur Förderung des Sportes (Sportförderrichtlinie)
Vorlage: BV/1030/24/BS
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die 3. Änderung der Richtlinie der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtl. zur Förderung des Sportes (Sportförderrichtline) in der beiliegenden Fassung.
3. Änderung Richtlinie der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtland zur Förderung des Sportes (Sportförderrichtlinie) vom Stand 15.06.2015
Die Richtlinie der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtland zur Förderung des Sportes (Sportförderrichtlinie) vom Stand 15.06.2015 wird wie folgt geändert:
| 1. | In Punkt 4.4.1. Satz 1 werden die Worte „bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch „bis 18 Jahre“ ersetzt. |
| 2. | Der Punkt 6.2 wird wie folgt ersetzt: „Anträge nach 4.2., 4.4., 4.5. und 4.6. sind im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen.“ |
| 3. | Die Punkte 6.3, 6.4 und 6.5 werden gestrichen. |
| 4. | Der Punkt 6.6. wird zu 6.3., 6.7 wird zu 6.4. und der Punkt 6.8. zu 6.5. |
Die Änderungen treten am 01.04.2024 in Kraft.
Auerbach, den 18.03.2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 18.03.2024
Zustimmung des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl. zur Berufung des Ortswehrleiters und seines Stellvertreters für die Ortswehr Auerbach der Freiwilligen Feuerwehr Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1039/24/OA
Nach satzungsgemäßer Durchführung der Wahl am 01. März 2024 stimmt der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. zu, dass der Oberbürgermeister der Stadt Auerbach/Vogtl. Herrn Nico Voigtländer zum Ortswehrleiter und Herrn Ludwig Nickel zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Auerbach der Freiwilligen Feuerwehr Auerbach/Vogtl. für eine Amtszeit von fünf Jahren beruft.
Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO
Vorlage: BV/1041/24/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß der Erläuterung zum Beschluss in Höhe von 497,46 €.
Die Spender sind der Stadt Auerbach/Vogtl. bekannt, möchten aber nicht in der öffentlichen Sitzung genannt werden. Dem Stadtrat werden die Spender in der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben.