Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Ausbildungs- und Benutzungsgebühren für die Mitglieder des Stadtorchesters Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1042/24/KT
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Ausbildungs- und Benutzungsgebühren für die Mitglieder des Stadtorchesters Auerbach/Vogtl. vom 15.04.2024.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBI. S. 870) und den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBI. S. 876), hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 15. April 2024 die Satzung über die Erhebung von Ausbildungs- und Benutzungsgebühren für die Mitglieder des Stadtorchesters Auerbach/Vogtl. beschlossen:
Die Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausbildung (Unterricht) und die Benutzung von Instrumenten, welche Eigentum der Stadt Auerbach/Vogtl. sind, für die Mitglieder des Stadtorchesters Auerbach/Vogtl.
Nutzungsberechtigte sind Personen, die den Willen haben, ein Instrument zu erlernen und das 6. Lebensjahr vollendet haben.
Die Probezeit beträgt dabei drei Monate. Dann entscheidet sich, ob man sich für das Erlernen eines Instrumentes eignet.
(1) Nach der Probezeit stellen die Erziehungsberechtigten für ihr Kind einen Aufnahmeantrag für die Ausbildung (Unterricht) und die Benutzung eines Instrumentes (geregelt in der Vereinbarung über die Nutzung eines Musikinstrumentes) und werden somit Mitglied im Stadtorchester.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht besteht keine Altersbegrenzung. Die Gebühren werden für die Teilnahme am Unterricht berechnet.
(3) Die Abmeldung der Mitglieder vom Unterricht im Stadtorchester erfolgt schriftlich durch die Erziehungsberechtigten bzw. das Mitglied (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) zum Quartalsende.
Die Gebührenpflicht beginnt für die Mitglieder mit der Anmeldung im Stadtorchester und endet mit der Abmeldung entsprechend § 3 Abs. 3. Krankheit und Urlaub des Mitgliedes entbindet nicht von der Gebührenpflicht.
| 1. | Ausbildungsgebühren |
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| - | für das erste Kind | monatlich 10,00 Euro |
| - | für das 2. Kind | monatlich 6,00 Euro |
| - | ab dem 3. Kind | keine Ausbildungsgebühren |
| 2. | Benutzungsgebühren |
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| - | für das erste Kind | monatlich 5,00 Euro |
| - | ab dem 2. Kind | monatlich 2,00 Euro |
(1) Während der Probezeit (§ 3 Abs. 1) werden keine Gebühren erhoben.
(2) Die Ausbildungsgebühr entfällt für die Zeit der Sommerferien des jeweiligen Schuljahres.
Die Gebühren für die Ausbildung und die Benutzung eines Instrumentes werden durch einen Gebührenbescheid zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erhoben bzw. nach Vorlage des Aufnahmeantrages.
(1) Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder, welche die Ausbildung im Stadtorchester und die Benutzung eines Instrumentes in Anspruch nehmen, bzw. die Mitglieder selbst nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
(3) Der Ausschluss bzw. die Nutzungsuntersagung des Mitgliedes kann erfolgen, wenn die zu entrichtende Gebühr für drei aufeinanderfolgende Monate, seit Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld nach § 7 nicht bezahlt wurde.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Auerbach/Vogtl., den 15.04.2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 15.04.2024
Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrages/Mietvertrages zur Nutzung des Anschlussgleises der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1054/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Abschluss eines Infrastrukturvertrages zur Nutzung des Anschlussgleises im Industriegebiet West der Stadt Auerbach/Vogtl. mit der SETG Salzburger Eisenbahn Transport Logistik GmbH, Münchener Straße 67, 83395 Freilassing.
Stellungnahme zum Raumordnungsplan Wind (ROPW) im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der berührten öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 ROG
Vorlage: BV/1051/24/BPL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, dem Raumordnungsplan Wind (ROPW) als Instrument der geregelten Steuerung im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der berührten öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 ROG zuzustimmen.
Im Bereich der Gebiete Schnarrtanne-Vogelsgrün (insbesondere Waldpark Grünheide) und Beerheide sowie des Bereiches Fronberg in Reumtengrün in Bezug auf den Geo Umweltpark Fronberg-Marienstein ist der touristischen Bedeutung eindeutig Vorrang zu geben.
Feststellung des Jahresabschlusses 2021 des Eigenbetriebes Waldbad Brunn
Vorlage: BV/1047/24/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stellt gemäß § 31 Absatz 3 SächsEigBVO den Jahresabschluss 2021 des Kommunalen Eigenbetriebes Waldbad Brunn fest und beschließt gemäß § 34 Abs. 1 SächsEigBVO:
1. Feststellung des Jahresabschlusses:
| 1.1 Bilanzsumme | 2.129.320,77 EUR |
| davon entfallen auf der | |
| Aktivseite auf | |
| Anlagevermögen | 2.045.552,85 EUR |
| Umlaufvermögen | 66.645,01 EUR |
| Rechnungsabgrenzungsposten | 17.122,91 EUR |
| Passivseite auf | |
| Eigenkapital | 869.090,02 EUR |
| Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen | 1.130.773,45 EUR |
| Rückstellungen | 9.587,00 EUR |
| Verbindlichkeiten | 119.870,30 EUR |
| 1.2 Jahresgewinn | |
| Summe der Erträge | 609.159,70 EUR |
| Summe der Aufwendungen | 536.055,47 EUR |
| Jahresüberschuss | 73.104,23 EUR |
2. Behandlung Jahresgewinn
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Jahresüberschuss in Höhe von 73.104,23 EUR als Gewinnvortrag einzustellen.
3. Entlastung der Betriebsleitung
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, der Eigenbetriebsleitung Entlastung zu erteilen.
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Waldbad Brunn für das Jahr 2024
Vorlage: BV/1046/24/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Wirtschaftsplan 2024 für den Kommunalen Eigenbetrieb Waldbad Brunn bestehend aus Vorbericht, Erfolgsplan, Liquiditätsplan, Finanzplan mit Investitionsplan und Stellenplan.
Der Wirtschaftsplan 2024 wird festgesetzt mit:
| 1. | Erfolgsplan |
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| Erträge | 321.928 EUR |
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| Aufwendungen | 406.841 EUR |
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| Jahresverlust | 84.913 EUR |
| 2. | Liquiditätsplan |
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| Cashflow aus lfd. Geschäftstätigkeit./. | 11.583 EUR |
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| Cashflow aus Investitionstätigkeit./. | 28.800 EUR |
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| Cashflow aus Finanzierungstätigkeit | 1.777.104 EUR |
| 3. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen | 1.630.000 EUR | |
| 4. | Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | 0 EUR | |
| 5. | Höchstbetrag Kassenkredit | 80.000 EUR | |
| 6. | Zuschuss aus dem Haushalt der Stadt Auerbach/Vogtl. | 150.000 EUR | |