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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Aus der Sitzung des Stadtrates vom 15. April 2024

Öffentlicher Sitzungsteil

Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Ausbildungs- und Benutzungsgebühren für die Mitglieder des Stadtorchesters Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/1042/24/KT

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Ausbildungs- und Benutzungsgebühren für die Mitglieder des Stadtorchesters Auerbach/Vogtl. vom 15.04.2024.

Satzung über die Erhebung von Ausbildungs- und Benutzungsgebühren für die Mitglieder des Stadtorchesters der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 15. April 2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBI. S. 870) und den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBI. S. 876), hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 15. April 2024 die Satzung über die Erhebung von Ausbildungs- und Benutzungsgebühren für die Mitglieder des Stadtorchesters Auerbach/Vogtl. beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Die Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausbildung (Unterricht) und die Benutzung von Instrumenten, welche Eigentum der Stadt Auerbach/Vogtl. sind, für die Mitglieder des Stadtorchesters Auerbach/Vogtl.

§ 2

Nutzungsberechtigte

Nutzungsberechtigte sind Personen, die den Willen haben, ein Instrument zu erlernen und das 6. Lebensjahr vollendet haben.

Die Probezeit beträgt dabei drei Monate. Dann entscheidet sich, ob man sich für das Erlernen eines Instrumentes eignet.

§ 3

Nutzungserlaubnis

(1) Nach der Probezeit stellen die Erziehungsberechtigten für ihr Kind einen Aufnahmeantrag für die Ausbildung (Unterricht) und die Benutzung eines Instrumentes (geregelt in der Vereinbarung über die Nutzung eines Musikinstrumentes) und werden somit Mitglied im Stadtorchester.

(2) Für die Teilnahme am Unterricht besteht keine Altersbegrenzung. Die Gebühren werden für die Teilnahme am Unterricht berechnet.

(3) Die Abmeldung der Mitglieder vom Unterricht im Stadtorchester erfolgt schriftlich durch die Erziehungsberechtigten bzw. das Mitglied (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) zum Quartalsende.

§ 4

Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht beginnt für die Mitglieder mit der Anmeldung im Stadtorchester und endet mit der Abmeldung entsprechend § 3 Abs. 3. Krankheit und Urlaub des Mitgliedes entbindet nicht von der Gebührenpflicht.

§ 5

Gebühren

1.

Ausbildungsgebühren

-

für das erste Kind

monatlich 10,00 Euro

-

für das 2. Kind

monatlich 6,00 Euro

-

ab dem 3. Kind

keine Ausbildungsgebühren

2.

Benutzungsgebühren

-

für das erste Kind

monatlich 5,00 Euro

-

ab dem 2. Kind

monatlich 2,00 Euro

§ 6

Gebührenbefreiung

(1) Während der Probezeit (§ 3 Abs. 1) werden keine Gebühren erhoben.

(2) Die Ausbildungsgebühr entfällt für die Zeit der Sommerferien des jeweiligen Schuljahres.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebühren für die Ausbildung und die Benutzung eines Instrumentes werden durch einen Gebührenbescheid zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erhoben bzw. nach Vorlage des Aufnahmeantrages.

§ 8

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder, welche die Ausbildung im Stadtorchester und die Benutzung eines Instrumentes in Anspruch nehmen, bzw. die Mitglieder selbst nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

(3) Der Ausschluss bzw. die Nutzungsuntersagung des Mitgliedes kann erfolgen, wenn die zu entrichtende Gebühr für drei aufeinanderfolgende Monate, seit Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld nach § 7 nicht bezahlt wurde.

§ 9

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Auerbach/Vogtl., den 15.04.2024

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung

als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., den 15.04.2024

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrages/Mietvertrages zur Nutzung des Anschlussgleises der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/1054/24/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Abschluss eines Infrastrukturvertrages zur Nutzung des Anschlussgleises im Industriegebiet West der Stadt Auerbach/Vogtl. mit der SETG Salzburger Eisenbahn Transport Logistik GmbH, Münchener Straße 67, 83395 Freilassing.

Stellungnahme zum Raumordnungsplan Wind (ROPW) im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der berührten öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 ROG

Vorlage: BV/1051/24/BPL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, dem Raumordnungsplan Wind (ROPW) als Instrument der geregelten Steuerung im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der berührten öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 ROG zuzustimmen.

Im Bereich der Gebiete Schnarrtanne-Vogelsgrün (insbesondere Waldpark Grünheide) und Beerheide sowie des Bereiches Fronberg in Reumtengrün in Bezug auf den Geo Umweltpark Fronberg-Marienstein ist der touristischen Bedeutung eindeutig Vorrang zu geben.

Feststellung des Jahresabschlusses 2021 des Eigenbetriebes Waldbad Brunn

Vorlage: BV/1047/24/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stellt gemäß § 31 Absatz 3 SächsEigBVO den Jahresabschluss 2021 des Kommunalen Eigenbetriebes Waldbad Brunn fest und beschließt gemäß § 34 Abs. 1 SächsEigBVO:

1. Feststellung des Jahresabschlusses:

1.1 Bilanzsumme

davon entfallen auf der

Aktivseite auf

Anlagevermögen

Umlaufvermögen

Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite auf

Eigenkapital

Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

1.2 Jahresgewinn

Summe der Erträge

Summe der Aufwendungen

Jahresüberschuss

2. Behandlung Jahresgewinn

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Jahresüberschuss in Höhe von 73.104,23 EUR als Gewinnvortrag einzustellen.

3. Entlastung der Betriebsleitung

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, der Eigenbetriebsleitung Entlastung zu erteilen.

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Waldbad Brunn für das Jahr 2024

Vorlage: BV/1046/24/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Wirtschaftsplan 2024 für den Kommunalen Eigenbetrieb Waldbad Brunn bestehend aus Vorbericht, Erfolgsplan, Liquiditätsplan, Finanzplan mit Investitionsplan und Stellenplan.

Der Wirtschaftsplan 2024 wird festgesetzt mit:

1.

Erfolgsplan

Erträge

Aufwendungen

Jahresverlust

2.

Liquiditätsplan

Cashflow aus lfd. Geschäftstätigkeit./.

Cashflow aus Investitionstätigkeit./.

Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

3.

Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen

4.

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

5.

Höchstbetrag Kassenkredit

6.

Zuschuss aus dem Haushalt der Stadt Auerbach/Vogtl.