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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Aus der Sitzung des Stadtrates vom 13. Mai 2024

Öffentlicher Sitzungsteil

1. Änderungssatzung der Bekanntmachungssatzung der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/1069/24/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die 1. Änderungssatzung zur Bekanntmachungssatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 13.05.2024.

1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S 62, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) und § 6 der Verordnung des SMI über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693)) sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz - SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)) hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. am 13. Mai 2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Änderungsbestimmung

Die Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 22. Januar 2024, öffentlich bekanntgemacht am 23. Februar 2024 im Amtsblatt Nr. 2/2024 „Auerbacher Stadtanzeiger“, wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgenden Wortlaut:

„(1) Öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Auerbach/Vogtl. werden durch elektronische Ausgabe als „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Auerbach/Vogtl.“ auf der Internetseite der Stadt Auerbach/Vogtl. unter www.stadt-auerbach.de/bekanntmachungen/index.php veröffentlicht, soweit nicht,

1.

Ersatzbekanntmachung zulässig und angeordnet ist.

2.

Notbekanntmachung erforderlich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die ortsübliche Bekanntgabe gemäß § 36 Abs. 4 SächsGemO online im Ratsinformationssystem ALLRIS der Stadt Auerbach/Vogtl., erreichbar unter dem Link https://www.ratsinfo-online.de/auerbach-bi/do011_x.asp

(3) Darüber hinaus erfolgen öffentliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Auerbach/Vogtl. zusätzlich durch Abdruck im „Auerbacher Stadtanzeiger“.

(4) Die elektronische Form ist die authentische Form der Bekanntmachung der Stadt Auerbach/Vogtl. Als Tag der Bekanntmachung gilt die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Auerbach/Vogtl. unter www.stadt-auerbach.de/bekanntmachungen/index.php bzw. https://www.ratsinfo-online.de/auerbach-bi/do011_x.asp

(5) Soweit Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt, insbesondere §§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 4 BauGB eine andere als die elektronische Bekanntmachung nach Absatz 1 vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung durch Abdruck im „Auerbacher Stadtanzeiger“.

§ 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) tritt rückwirkend zum 24. Februar 2024 in Kraft.

Auerbach/Vogtl., den 13.05.2024

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., den 13.05.2024

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Neufassung Baubeschluss: Neubau Feuerwehrhaus in Auerbach/Vogtl. OT Vogelsgrün

Vorlage: BV/1056/24/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neubau eines Feuerwehrhauses in Auerbach/Vogtl. Ortsteil Vogelsgrün. Die veranschlagten Bau- und Planungskosten betragen insgesamt 2.000.000,00 € brutto.

Vergabe von Bauleistungen: Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Auerbach/Vogtl. OT Vogelsgrün, Los 1a Erd- und Gründungsarbeiten

Vorlage: BV/1066/24/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. vergibt die Bauleistungen zu Los 1a, Erd- und Gründungsarbeiten, am Bauvorhaben „Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Auerbach/Vogtl. OT Vogelsgrün“ an die Firma BAS Baugesellschaft am Scheibenberg, Silberstraße 1a, 09481 Scheibenberg. Die Angebotssumme beträgt: 299.099,56 € brutto.

Baubeschluss: Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes im OT Beerheide der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/1053/24/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes im OT Beerheide der Stadt Auerbach/Vogtl. in einem Gesamtumfang von ca. 156.000,00 Euro brutto.

Aufstellungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Schnarrtanne", Gemarkung Schnarrtanne und Vogelsgrün der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/1044/24/BPL

1.

Für die Ortslage von Schnarrtanne wird eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB aufgestellt. Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

2.

Allgemeine Planungsziele sind die Schaffung von Baurecht, die Sicherung einer ordnungsgemäßen städtebaulichen Entwicklung und Sicherung einer geordneten Erschließung.

3.

Mit der Klarstellungssatzung erfolgt eine eindeutige Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zum Außenbereich. Mit der Ergänzungssatzung werden einzelne Außenbereichsflächen, die eine entsprechende Prägung durch die angrenzende Nutzung haben, dem Innenbereich zugeordnet.

4.

Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Verkauf des Flurstückes 1060/34 der Gemarkung Auerbach (ehem. Stadtbauhof)

Vorlage: BV/1055/24/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, den ehem. Stadtbauhof (Flurstück 1060/34 der Gemarkung Auerbach) zu einem Kaufpreis von 185.500,00 € an die Firma Schückmüller Gebäude- & Umweltservice, Herrn Uwe Schückmüller, Schönheider Straße 2, 08209 Auerbach/Vogtl. zu verkaufen. Der Erwerber trägt die Kosten des Verfahrens und die seiner Durchführung.

Ankauf des Flurstückes 1060/47 der Gemarkung Auerbach (Albert-Schweitzer-Straße 35 - 37)

Vorlage: BV/1058/24/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, das Flurstücks 1060/47 (Lagebezeichnung: Albert-Schweitzer-Straße 35 - 37) der Gemarkung Auerbach zu einem Kaufpreis in Höhe von 58.500,00 € von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Nebenstelle Chemnitz, Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz anzukaufen. Die Kosten des Verfahrens und die seiner Durchführung trägt die Stadt Auerbach/Vogtl.

Beschluss zur Teilnahme am Projektaufruf "Nationale Projekte des Städtebaus 2024"

Vorlage: BV/1059/24/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt sich mit dem Bauvorhaben „Neues Gemeindezentrum St. Laurentius in Auerbach/Vogtl.“ am Projektaufruf „Nationale Projekte des Städtebaus 2024“ zu beteiligen.

Aufhebung des Stadtratsbeschlusses BV/0932/23/OA vom 10. Juli 2023 - Beteiligung an einer Sammelbeschaffung von Löschfahrzeugen LF 10

Vorlage: BV/1060/24/OA

Der Stadtrat von Auerbach/Vogtl. beschließt, den Beschluss BV/0932/23/OA bezüglich der Beteiligung der Stadt Auerbach/Vogtl. an einer Sammelbeschaffung von Löschgruppenfahrzeugen LF 10 mit der Stadt Wilsdruff aufzuheben.

Beteiligung der Stadt Auerbach/Vogtl. an der Landesbeschaffung von Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugen HLF10

Vorlage: BV/1061/24/OA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, vorbehaltlich der noch ausstehenden Bekanntgabe der Förderkonditionen durch das Staatsministerium des Inneren, an der Landesbeschaffung des Freistaates Sachsen mit insgesamt drei Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugen HLF 10 teilzunehmen. Den Stadtratsmitgliedern ist bekannt, dass eine Fördermittelzusage aktuell noch nicht vorliegt und eine Gewährung von Fördermitteln auch versagt werden kann.