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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Aus der Sitzung des Stadtrates vom 14. April 2025



Öffentlicher Sitzungsteil

Beschlussfassung zur Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Herrn Uwe Oelmann

Vorlage: BV/0117/25/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stellt fest, dass Herr Uwe Oelmann aus dem Stadtrat ausscheidet.

Beschlussfassung zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Herrn Thomas Bergert

Vorlage: BV/0118/25/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stellt fest, dass ein wichtiger Grund zur Ablehnung der Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt, da Herr Bergert durch die Ausübung des Stadtratsmandats in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird. Er rückt deshalb nicht als Ersatzperson des Wahlvorschlages der AfD in den Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. nach.

Zustimmung des Stadtrats der Stadt Auerbach/Vogtl. zur Berufung des Ortswehrleiters sowie seines Stellvertreters für die Ortsfeuerwehr Beerheide der Freiwilligen Feuerwehr Auerbach/Vogtl. Vorlage: BV/0115/25/OA

Nach satzungsgemäßer Durchführung der Wahl am 07. März 2025 stimmt der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. zu, dass der Oberbürgermeister der Stadt Auerbach/Vogtl. Herrn Sven Langner zum Ortswehrleiter und Herrn Patrick Braito zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Beerheide der Freiwilligen Feuerwehr Auerbach/Vogtl. für eine Amtszeit von fünf Jahren beruft.

1. Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025

Vorlage: BV/0116/25/OA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die 1. Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025.

1. Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl.

über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025

Aufgrund des § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 und § 11 Sächsisches Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz - SächsLadÖffG) vom 01. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. November 2020 (SächsGVBl. S. 589), hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 14. April 2025 folgende Änderung Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1 Änderung

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Im räumlichen Geltungsbereich der Anlage 1 dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:

Sonntag, den 18. Mai 2025 anlässlich des traditionellen Auerbacher Familientages,

Sonntag, den 17. August 2025 anlässlich des traditionellen Töpfermarktes,

Sonntag, den 30. November 2025 anlässlich des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Märchenumzug und

Sonntag, den 14. Dezember 2025 anlässlich des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Bergparade.

Im räumlichen Geltungsbereich der Anlage 2 dürfen Verkaufsstellen an den folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:

Sonntag, den 18. Mai 2025, anlässlich des traditionellen Auerbacher Familientages und

Sonntag, den 30. November 2025, anlässlich des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Märchenumzug.“

§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Gebiete der Innenstadt von Auerbach/Vogtl. Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in den beigefügten Anlagen 1 und 2 verdeutlicht. Die Anlagen selbst sind Bestandteil dieser Verordnung.“

Der Textteil der Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 1 zur Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2025

§ 2 Einfügung

Anlage 2 wird der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025 beigefügt und ist ebenfalls Bestandteil der Rechtsverordnung

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

 — 

Auerbach/Vogtl., den 14. April 2025

Scharff
Oberbürgermeister

Anlage 1 zur Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025

Anlage 2 zur Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 — 

Auerbach/Vogtl., den 14.04.2025

Jens Scharff
Oberbürgermeister