Öffentlicher Sitzungsteil
Beschlussfassung zur Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Herrn Uwe Oelmann
Vorlage: BV/0117/25/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stellt fest, dass Herr Uwe Oelmann aus dem Stadtrat ausscheidet.
Beschlussfassung zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Herrn Thomas Bergert
Vorlage: BV/0118/25/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stellt fest, dass ein wichtiger Grund zur Ablehnung der Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt, da Herr Bergert durch die Ausübung des Stadtratsmandats in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird. Er rückt deshalb nicht als Ersatzperson des Wahlvorschlages der AfD in den Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. nach.
Zustimmung des Stadtrats der Stadt Auerbach/Vogtl. zur Berufung des Ortswehrleiters sowie seines Stellvertreters für die Ortsfeuerwehr Beerheide der Freiwilligen Feuerwehr Auerbach/Vogtl. Vorlage: BV/0115/25/OA
Nach satzungsgemäßer Durchführung der Wahl am 07. März 2025 stimmt der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. zu, dass der Oberbürgermeister der Stadt Auerbach/Vogtl. Herrn Sven Langner zum Ortswehrleiter und Herrn Patrick Braito zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Beerheide der Freiwilligen Feuerwehr Auerbach/Vogtl. für eine Amtszeit von fünf Jahren beruft.
1. Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025
Vorlage: BV/0116/25/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die 1. Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025.
Aufgrund des § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 und § 11 Sächsisches Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz - SächsLadÖffG) vom 01. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. November 2020 (SächsGVBl. S. 589), hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 14. April 2025 folgende Änderung Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Im räumlichen Geltungsbereich der Anlage 1 dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
| • | Sonntag, den 18. Mai 2025 anlässlich des traditionellen Auerbacher Familientages, |
| • | Sonntag, den 17. August 2025 anlässlich des traditionellen Töpfermarktes, |
| • | Sonntag, den 30. November 2025 anlässlich des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Märchenumzug und |
| • | Sonntag, den 14. Dezember 2025 anlässlich des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Bergparade. |
Im räumlichen Geltungsbereich der Anlage 2 dürfen Verkaufsstellen an den folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
| • | Sonntag, den 18. Mai 2025, anlässlich des traditionellen Auerbacher Familientages und |
| • | Sonntag, den 30. November 2025, anlässlich des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Märchenumzug.“ |
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Gebiete der Innenstadt von Auerbach/Vogtl. Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in den beigefügten Anlagen 1 und 2 verdeutlicht. Die Anlagen selbst sind Bestandteil dieser Verordnung.“
Der Textteil der Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 1 zur Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2025
Anlage 2 wird der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025 beigefügt und ist ebenfalls Bestandteil der Rechtsverordnung
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
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Auerbach/Vogtl., den 14. April 2025
Anlage 1 zur Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025
Anlage 2 zur Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Auerbach/Vogtl., den 14.04.2025