Öffentlicher Sitzungsteil
Außerplanmäßige Ausgabe Ertüchtigung Objekt W.-Brandt-Str. 11 zur Nutzung als neues Bauhofgebäude
Vorlage: BV/0918/23/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 75.000,00 Euro brutto zur Ertüchtigung des Objektes W.-Brandt-Str. 11 zur Nutzung als neuen Bauhof.
Die Ausgabe wird aus den Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer 2022 finanziert.
1. Änderung des Entgeltkataloges der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/0842/23/BS
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die 1. Änderung des Entgeltkataloges (s. Anlage) der Stadt Auerbach/Vogtl. mit Inkrafttreten zum 01.07.2023.
Vergabe der Abrufleistung zur Fertigstellung prüfsicherer Jahresabschlüsse für die Stichtage zum 31.12.2015 bis zum 31.12.2020
Vorlage: BV/0920/23/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. vergibt die Abrufleistung zur Fertigstellung der prüfsicheren Jahresabschlüsse für die Stichtage zum 31.12.2015 bis 31.12.2020 an die
SKS Steuerberatung Sonkin, Seifert und Partner mbB,
Glacisstraße 4, 01099 Dresden
mit einer Auftragssumme von insgesamt 70.210 EUR (brutto) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 142,80 EUR (brutto).
Beschluss zum Wirtschaftsplan 2023 des Kommunalen Eigenbetriebes Waldbad Brunn
Vorlage: BV/0921/23/FM
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Wirtschaftsplan 2023 des Kommunalen Eigenbetriebes Waldbad Brunn, bestehend aus Vorbericht, Erfolgsplan, Liquiditätsplan, Stellenplan und Finanzplan 2023-2027.
| Der Wirtschaftsplan 2023 wird festgesetzt mit: | ||
| 1. Erfolgsplan | Erträge | 255.850 EUR |
| Aufwendungen | 244.560 EUR |
| Jahresgewinn | 11.290 EUR |
| 2. Liquiditätsplan | Cashflow aus lfd. Geschäftstätigkeit | 35.738 EUR |
| Cashflow aus Investitionstätigkeit./. | 13.000 EUR |
| Cashflow aus Finanzierungstätigkeit./. | 9.431 EUR |
| 3. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen | 0 EUR | |
| 4. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | 0 EUR | |
| 5. Höchstbetrag Kassenkredit | 30.000 EUR | |
| 6. Zuschuss aus dem Haushalt der Stadt Auerbach/Vogtl. | 150.000 EUR | |
Überplanmäßige Ausgaben im Bereich Versicherungen im Haushaltsjahr 2022
Vorlage: BV/0900/23/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die überplanmäßigen Ausgaben im Bereich Versicherungen in Höhe von 25.924,65 EUR.
Aufhebung der Rechtsverordnung über verkaufsoffene Sonntage
Vorlage: BV/0927/23/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023.
Verordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023 vom 12.12.2022
Auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz - SächsLadÖffG) vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589), hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. am 15.05.2023 folgende Verordnung beschlossen:
Die am 12.12.2022 mit Beschluss Nr. BV/0823/22/OA beschlossene Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023, veröffentlicht am 27.01.2023 im Auerbacher Stadtanzeiger Nr. 1/23, wird aufgehoben.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Auerbach/Vogtl., den 15.05.2023
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 15.05.2023