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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen

Öffentlicher Sitzungsteil

Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH

Vorlage: BV/0935/23/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschafter der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 festzustellen.

Ergebnisverwendung aus dem Geschäftsjahr 2022 der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH

Vorlage: BV/0936/23/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschafter der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH, dem Ergebnisverwendungsvorschlag zuzustimmen, d.h. den Jahresüberschuss in Höhe von 1.698.671,14 € mit dem Verlustvortrag zu verrechnen und den verbleibenden Verlust auf neue Rechnung vorzutragen.

Entlastung der Geschäftsführung der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH für das Geschäftsjahr 2022

Vorlage: BV/0937/23/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogt. ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschafter der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH, der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Entlastung des Aufsichtsrates der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH für das Geschäftsjahr 2022

Vorlage: BV/0938/23/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogt. ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschafter der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH

Vorlage: BV/0939/23/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogt. ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschafter der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH, mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2023 das Wirtschaftsprüfungsunternehmen RSM GmbH, Zweigniederlassung Dresden zu beauftragen.

Aufhebung Beschluss BV/0885/23/FM zum Wirtschaftsplan des Kommunalen Eigenbetriebes Waldbad Brunn 2023

Vorlage: BV/0934/23/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Aufhebung des Beschlusses BV/0885/23/FM zum Wirtschaftsplan des Kommunalen Eigenbetriebes Waldbad Brunn 2023.

Der Beschluss wurde in der Sitzung am 15.05.2023 mit BV/0921/23/FM neu gefasst.

Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO

Vorlage: BV/0943/23/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß der Erläuterung zum Beschluss in Höhe von 567,00 €.

Die Spender sind der Stadt Auerbach/Vogtl. bekannt, möchten aber namentlich nicht in der öffentlichen Sitzung genannt werden. Dem Stadtrat werden die Spender in der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben.

Vergabe von Bauleistungen: Grundhafter Ausbau der Gemeindestraße "Hohe Straße", 1. BA in Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0894/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, den grundhaften Ausbau der Gemeindestraße „Hohe Straße“, 1. BA in Auerbach/Vogtl. an die Baufirma

UTR GmbH

Hauptstraße 1

08606 Bösenbrunn OT Schönbrunn

zu einem Angebotspreis von 859.943,39 Euro brutto zu vergeben.

Beschluss zur Bewerbung für die Ausrichtung der Landesgartenschau 2029

Vorlage: BV/0945/23/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Bewerbung für die Ausrichtung der Landesgartenschau 2029 in Auerbach/Vogtl. Für die Durchführung einer Machbarkeitsstudie sowie die Einreichung von qualifizierten Bewerbungsunterlagen ist die Beauftragung eines Planungsbüros notwendig. Hierfür werden Honorar- und Beratungskosten in Höhe von ca. 40.000 € brutto angesetzt.

Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 40 "Wohngebiet Bahnhofstraße III" der Stadt Rodewisch

Vorlage: BV/0931/23/BPL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 40 „Wohngebiet Bahnhofstraße III“ der Stadt Rodewisch in der Fassung März 2023 zu.

Belange der Stadt Auerbach/Vogtl. sind vom Bebauungsplan nicht berührt.

Konzept für Kindertageseinrichtungen der Stadt Auerbach/Vogtl. 2023

Vorlage: BV/0923/23/BS

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt das Konzept für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Auerbach/Vogtl. in der Fassung zum Stand 24.05.2023.

Neuerlass der Hauptsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0929/23/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neuerlass der Hauptsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 12.06.2023.

Hauptsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 12.06.2023

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. am 12. Juni 2023 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Abschnitt I - Organe der Stadt Auerbach/Vogtl.

§ 1

Organe der Stadt Auerbach/Vogtl.

Organe der Stadt Auerbach/Vogtl. sind der Stadtrat und der Oberbürgermeister.

Abschnitt II - Stadtrat

§ 2

Rechtsstellung und Aufgaben

Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister.

§ 3

Zusammensetzung des Stadtrats

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Die Zahl der Stadträte bemisst sich nach der nächstniederen Größengruppe gemäß § 29 Abs. 3 SächsGemO.

Abschnitt III - Ausschüsse des Stadtrats

§ 4

Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse auf Grundlage des § 41 SächsGemO gebildet:

1.

der Verwaltungsausschuss,

2.

der Technische Ausschuss.

Nicht berücksichtigt sind beschließende Ausschüsse, die auf Grund von anderen gesetzlichen Bestimmungen gebildet werden müssen und können.

(2) Der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss bestehen aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 8 weiteren Mitgliedern des Stadtrats. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.

(3) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Stadtrat entsprechen. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO, für das das Verfahren nach Sainte-Laguë zur Anwendung gelangt. In diesem Fall benennen die Fraktionen die Ausschussmitglieder und die Stellvertreter schriftlich gegenüber dem Oberbürgermeister.

(4) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 5 ff. dieser Satzung bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:

1.

die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 25.000 €, aber nicht mehr als 200.000 € beträgt, bei Entscheidungen über die Vergabe von Ingenieurleistungen durch den Technischen Ausschuss, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 10.000 €, aber nicht mehr als 200.000 € beträgt,

2.

die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als 25.000 €, aber nicht mehr als 40.000 € im Einzelfall.

Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

Alle in der Satzung genannten Beträge sind Bruttobeträge.

(5) Ist zweifelhaft, welcher der beschließenden Ausschüsse zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse der zu beschließenden Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen.

(6) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(7) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat nach § 28 Abs. 2 SächsGemO vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.

§ 5

Aufgaben des Verwaltungsausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

2.

Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten und Sondervermögen,

3.

Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen,

4.

Soziale und kulturelle Angelegenheiten,

5.

Gesundheitsangelegenheiten,

6.

Marktangelegenheiten,

7.

Verwaltung der städtischen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide,

8.

Vergabeangelegenheiten nach VOL A/B entsprechend der Aufgaben des Verwaltungsausschusses,

9.

AWO Auerbacher Wohnungsbau GmbH,

10.

Kommunaler Eigenbetrieb Waldbad Brunn,

11.

Angelegenheiten des Tourismus

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

1.

die Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten aufsteigend ab der Entgeltgruppe 11 des TVöD im Rahmen des Stellenplanes, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt.

2.

die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckte Zuschüsse von mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 10.000 € im Einzelfall,

3.

die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten bis zu 24 Monaten über 10.000 € bis zur unbeschränkten Höhe, von mehr als 24 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 65.000 €,

4.

den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 10.000 €, aber nicht mehr als 50.000 € beträgt,

5.

die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Verkehrswert mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 50.000 € im Einzelfall beträgt,

6.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 5.000 € aber nicht mehr als 10.000 € im Einzelfall, bei der Vermietung stadteigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

7.

die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 10.000 € im Einzelfall,

8.

alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung der Technische Ausschuss zuständig ist.

§ 6

Aufgaben des Technischen Ausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende

Aufgabengebiete:

1.

Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

2.

Versorgung und Entsorgung, Beitragserhebung,

3.

Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark

4.

Verkehrswesen,

5.

Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,

6.

Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

7.

technische Verwaltung stadteigener Gebäude,

8.

Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

9.

Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,

10.

Kommunale Wärmeversorgung Auerbach GmbH,

11.

Vergabeangelegenheiten nach VOB,

12.

Vergabeangelegenheiten nach VOL A/B entsprechend der Aufgaben des Technischen Ausschusses

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:

1.

die Planung und Ausführung eines Bauvorhabens der Stadt (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe von Planungen, Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) bei Bauleistungen von mehr als 25.000,00 € bis 200.000,00 € sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 200.000,00 € im Einzelfall,

2.

a)

die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,

b)

die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,

c)

die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

3.

die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem Zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (städtebauliche Sanierungsmaßnahmen).

§ 7

Bildungs-, Kultur-, Sozial- und Tourismusausschuss und dessen Aufgaben

(1) Es wird der Bildungs-, Kultur-, Sozial- und Tourismusausschuss als beratender Ausschuss gebildet.

(2) Der Ausschuss besteht aus 6 Mitgliedern des Stadtrats. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Der beratende Ausschuss wählt den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

(3) Die Zusammensetzung des Ausschusses soll der Mandatsverteilung im Stadtrat entsprechen. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 43 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO, für das das Verfahren nach Sainte-Laguë zur Anwendung gelangt. In diesem Fall benennen die Fraktionen die Ausschussmitglieder und die Stellvertreter schriftlich gegenüber dem Oberbürgermeister.

(4) Die Sitzungen des beratenden Ausschusses sind gemäß § 43 Abs. 2 SächsGemO nicht öffentlich.

(5) Aufgabe des Bildungs-, Kultur-, Sozial- und Tourismusausschusses ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten der Bildung, der Kultur, des Sozialwesens und des Tourismus anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie die Kräfte zu fördern, die auf diesen Gebieten tätig sind.

(6) Der Oberbürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

§ 8

Petitionsausschuss und dessen Aufgaben

(1) Es wird der Petitionsausschuss als beratender Ausschuss gebildet.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.

(3) Die Zusammensetzung des Ausschusses soll der Mandatsverteilung im Stadtrat entsprechen. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 43 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO, für das das Verfahren nach Sainte-Laguë zur Anwendung gelangt. In diesem Fall benennen die Fraktionen die Ausschussmitglieder und die Stellvertreter schriftlich gegenüber dem Oberbürgermeister.

(4) Die Sitzungen des beratenden Ausschusses sind gemäß § 43 Abs. 2 SächsGemO nicht öffentlich.

(5) Aufgabe des Petitionsausschusses ist es, Vorschläge, Bitten und Beschwerden jeder Person, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen (§ 12 SächsGemO), zu behandeln.

§ 9

Ältestenrat

Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen berät. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Abschnitt IV - Oberbürgermeister

§ 10

Rechtsstellung des Oberbürgermeisters

(1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt.

(2) Der Oberbürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.

(3) Der Oberbürgermeister ist in den beschließenden Ausschüssen Vorsitzender.

§ 11

Aufgaben des Oberbürgermeisters

(1) Der Oberbürgermeister bereitet die Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse vor, vollzieht ihre Beschlüsse und muss Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind.

(2) Der Oberbürgermeister entscheidet an Stelle des Stadtrates in dringenden Angelegenheiten nach der Vorschrift des § 52 Abs. 4 SächsGemO.

(3) Der Oberbürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.

(4) Der Oberbürgermeister hat den Stadtrat über alle wichtigen, die Stadt Auerbach/Vogtl. und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten umfassend zu informieren. Dies gilt auch für Planungsabsichten und den laufenden Stand der Planungen.

(5) Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1.

die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 25.000 € im Einzelfall, bei Entscheidungen über die Vergabe von Ingenieurleistungen bis zum Betrag von 10.000 € im Einzelfall,

2.

die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 25.000 € im Einzelfall,

3.

die Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10 des TVöD sowie diese und sonstige personalrechtliche Angelegenheiten der übrigen Beschäftigten einschließlich derer im Sozial- und Erziehungsdienst, Aushilfen, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,

4.

die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien,

5.

die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 5.000 € im Einzelfall,

6.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbegrenzter Höhe, bis zu 24 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 €,

7.

den Verzicht auf Ansprüche der Stadt Auerbach/Vogtl. und die Niederschlagung solcher Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt Auerbach/Vogtl. im Einzelfall nicht mehr als 10.000 € beträgt, bei Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens das Zugeständnis der Stadt Auerbach/Vogtl. im Einzelfall nicht mehr als 25.000 € beträgt,

8.

die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten mit einem Verkehrswert bis zu 5.000 € im Einzelfall,

9.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000 € im Einzelfall,

10.

die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 € im Einzelfall,

11.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 € nicht übersteigen,

12.

die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushalts, mit der Verpflichtung, den Stadtrat hierüber in Kenntnis zu setzen.

§ 12

Stellvertretung des Oberbürgermeisters

Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Stadtrat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Stadt. Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Oberbürgermeisters im Übrigen, bestellt der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Oberbürgermeister vor.

§ 13

Gleichstellungsbeauftragter

(1) Der Oberbürgermeister bestellt einen Gleichstellungsbeauftragten. Er erfüllt seine Aufgaben im Nebenamt.

(2) Aufgabe des Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadtverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Stadtrats und der Stadtverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder die berufliche Lage von Frauen berühren.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Oberbürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 dieser Satzung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

Abschnitt V - Mitwirkung der Bürgerschaft

§ 14

Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf von Hundert der Einwohner der Stadt Auerbach/Vogtl., die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 15

Einwohnerantrag

Der Stadtrat muss Angelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf von Hundert der Einwohner der Stadt Auerbach/Vogtl., die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 16

Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Stadt Auerbach/Vogtl. beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von fünf von Hundert der Bürger der Stadt Auerbach/Vogtl. unterzeichnet sein.

Abschnitt VI - Ortschaften

§ 17

Ortschaften

(1) In den Ortschaften Beerheide, Rebesgrün, Reumtengrün und Schnarrtanne gilt die Ortschaftsverfassung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Ortschaftsrat für die Ortschaften Beerheide, Rebesgrün, Reumtengrün und Schnarrtanne besteht jeweils aus 6 Mitgliedern.

(3) Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

(4) Den Ortschaftsräten werden die in § 67 Abs. 1 SächsGemO aufgeführten Angelegenheiten zur dauernden Erledigung übertragen. Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen, insbesondere bei der Festsetzung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(5) Die Ortsvorsteher können, soweit sie nicht Mitglied des Stadtrates sind, an den Sitzungen des Stadtrates einschließlich dessen Ausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen.

Abschnitt VII - Schlussbestimmungen

§ 18

Allgemeines

Die Personen bezeichnenden Begriffe dieser Satzung beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 19

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Auerbach/Vogtl., den 12.06.2023

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., den 12.06.2023

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Neuerlass der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023

Vorlage: BV/0926/23/OA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neuerlass der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023 in der Fassung vom 12.06.2023 nach § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz anlässlich des Traditionellen Töpfermarktes am 20. August 2023, des Traditionellen Weihnachtsmarktes mit Märchenumzug am 03. Dezember 2023 und des Traditionellen Weihnachtsmarktes mit Bergmannparade am 17. Dezember 2023, begrenzt auf den Innenstadtbereich (Anlage).

Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hat am 12.06.2023 auf Grundlage des §§ 8 Absatz 1, 11 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes - SächsLadÖffG) vom 01. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Verkaufsoffene Sonntage

Für das Innenstadtzentrum der Stadt Auerbach/Vogtl. werden für das Jahr 2023 gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG als verkaufsoffene Sonntage festgelegt:

Sonntag, der 20. August 2023, anlässlich des Traditionellen Töpfermarktes

Sonntag, der 03. Dezember 2023, anlässlich des Traditionellen Weihnachtsmarktes mit Märchenumzug

Sonntag, der 17. Dezember 2023, anlässlich des Traditionellen Weihnachtsmarktes mit Bergparade

Die Sonntagsöffnung im Innenstadtzentrum nach Satz 1 gilt jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Der Geltungsbereich „Innenstadtzentrum“ ist auf der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Flurkarte rot umrandet eingezeichnet.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 SächsLadÖffG handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne des SächsLadÖffG vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 11 Absatz 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.

Auerbach, den 12.06.2023

Scharff
Oberbürgermeister

Anlage zur Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023 in der Fassung vom 12.06.2023

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., den 12.06.2023

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Wahl des Friedensrichters/der Friedensrichterin und des stellvertretenden Friedensrichters/der stellvertretenden Friedensrichterin gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG)

Vorlage: BV/0928/23/OA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. schlägt dem Amtsgericht Auerbach die in geheimer Wahl am 12.06.2023 gewählten Bürgerinnen zur Bestätigung und Berufung in folgende Ehrenämter für den Schiedsstellenbezirk Auerbach/Vogtl. - Rodewisch vor:

Friedensrichter/-in: Rita Baumann-Neupert (Foto)

Stellvertretende/r Friedensrichter/-in: Regina Lippold

Bestätigung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023

Vorlage: BV/0933/23/OA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. erteilt seine Zustimmung zur Aufnahme folgender Bürger in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2023:

Strobel, Sascha

Häfner, Frank

Kurzbuch, Diana

Wober, Kersten

Sens, Melanie

Döring, Isabel

Kleiber, Ina

Kirste, Kathrin

Dörfler, Ramona

Dr. med. Zeidler, Anne

Martin, Anke

Riedel, Mandy

Vogel, Sybille

Rannacher, Katrin

Reißmann, Antje

Schreiter, Diana

Hilbert, Marcus

Rog, Barbara

Becker, Cornelia

Korn, Günther

Hirth, Claudia

Kuhl, Mandy

Wittig, Daniela

Förtsch, Petra

Klein, Dennis

Winkler, Werner

Gladosch, Olivia

Wenk, Matthias

Mirus, Marika

Hinweis: Die Schöffenliste wird im Zeitraum vom 10. Juli 2023 bis 14. Juli 2023 im Schaukasten des Rathauses Auerbach, Nicolaistraße 51 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgehängt.