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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Aus der Sitzung des Stadtrates vom 12. Mai 2025



Öffentlicher Sitzungsteil

Umbildung des Verwaltungsausschusses des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0129/25/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Umbildung des Verwaltungsausschusses gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO in folgender Zusammensetzung:

Umbildung des Technischen Ausschusses des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0130/25/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Umbildung des Technischen Ausschusses gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO in folgender Zusammensetzung:

Umbildung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Soziales und Tourismus des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0131/25/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Umbildung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Soziales und Tourismus gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO in folgender Zusammensetzung:

Bestellung von fünf Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Aufsichtsrat der Auerbacher Wohnbaugesellschaft mbH

Vorlage: BV/0132/25/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Bestellung von fünf Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Aufsichtsrat der Auerbacher Wohnungsbaugesellschaft mbH.

Bestellung von drei Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Strategieausschuss Mittelzentraler Städteverbund

Vorlage: BV/0133/25/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Bestellung von drei Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Strategieauschusses des Mittelzentralen Städteverbundes.

Vergabe von Bauleistungen: Grundhafter Ausbau der Spartakusstraße in Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0094/25/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, den grundhaften Ausbau der Spartakusstraße in der Stadt Auerbach/Vogtl. an die Baufirma VSTR AG Rodewisch, August-Bebel-Straße 4, 08228 Rodewisch zu einem Angebotspreis in Höhe von 579.942,42 Euro brutto zu vergeben.

Satzungsbeschluss zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Gründerzeitviertel“ in Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0120/25/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt dem Bericht zur Abwägung zum Sanierungsverfahren Sanierungsgebiet „Gründerzeitviertel“ in Auerbach/Vogtl. (Anlage 1) zu und beschließt die beiliegende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Gründerzeitviertel“ in Auerbach/Vogtl. (Anlage 2). Die Durchführungsfrist wird auf einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung der Sanierungssatzung festgelegt.

S a t z u n g

über die förmliche Festlegung

des Sanierungsgebietes „Gründerzeitviertel“ in Auerbach/Vogtl.

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan von 13.02.2025. Der Lageplan wird Bestandteil der Satzung.

§ 2

Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

(1) In dem in § 1 bezeichneten Geltungsbereich wurden städtebauliche Missstände festgestellt. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 42 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.

(2) Das Gebiet erhält die Bezeichnung Sanierungsgebiet „Gründerzeitviertel“.

(3) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3

Verfahren

(1) Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.

(2) Die Vorschriften des § 144 BauGB finden keine Anwendung.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

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Anlage: Lageplan

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Auerbach/Vogtland, den 12.05.2025

Oberbürgermeister Jens Scharff

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung

als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Auerbach/Vogtl., den 12.05.2025

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. B1 für das allgemeine Wohngebiet "Beerheide Süd"

Vorlage: BV/0104/25/BPL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. B1 für das allgemeine Wohngebiet „Beerheide Süd“ in der Fassung März 2025 als Satzung zu erlassen.

Die dazugehörige Begründung in der Fassung März 2025 wird gebilligt. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und beim Landratsamt des Vogtlandkreises anzuzeigen.

Abwägungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Schnarrtanne" Gemarkung Schnarrtanne und Vogelsgrün der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0128/25/BPL

1.

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hat in öffentlicher Sitzung am 12.05.2025 die Anregungen zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Schnarrtanne“, in der Fassung 12/2024 (Entwurf) aus den, in der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB, eingegangenen Stellungnahmen geprüft.

2.

Die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Nachbargemeinden, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden entsprechend der Abwägungstabelle

-

berücksichtigt,

-

nicht berücksichtigt

-

oder zur Kenntnis genommen.

3.

Das Ergebnis der Abwägung ist den Bürgern, den Behörden sowie den Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen und Bedenken erhoben haben, mitzuteilen und in die Planunterlagen einzuarbeiten.

4.

Bei den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die keine Anregungen und Bedenken geäußert haben, besteht kein Abwägungsbedarf (Abwägungstabelle).

Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH

Vorlage: BV/0122/25/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschafter der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 festzustellen.

Ergebnisverwendung aus dem Geschäftsjahr 2024 der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH

Vorlage: BV/0123/25/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschafter der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH, dem Ergebnisverwendungsvorschlag zuzustimmen, d.h. den Jahresüberschuss in Höhe von 594.613,90 € mit dem Verlustvortrag zu verrechnen und den verbleibenden Verlust auf neue Rechnung vorzutragen.

Entlastung der Geschäftsführung der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH für das Geschäftsjahr 2024 Vorlage: BV/0124/25/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschafter der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH, der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

Auf dem Foto: Auerbachs Oberbürgermeister Jens Scharff dankte der Geschäftsführerin der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH Dagmar Blechschmidt für die konstruktive Zusammenarbeit im Jahr 2024.

Entlastung des Aufsichtsrates der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH für das Geschäftsjahr 2024 Vorlage: BV/0125/25/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogt. ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschafter der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH

Vorlage: BV/0126/25/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. ermächtigt den Oberbürgermeister, als Gesellschafter der AWO Auerbacher Wohnbau GmbH, mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2025 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nexia GmbH, Niederlassung 01187 Dresden, zu beauftragen.

Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO

Vorlage: BV/0135/25/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß der Erläuterung zum Beschluss in Höhe von 1.811,60 €.

Die Spender sind der Stadt Auerbach/Vogtl. bekannt, möchten aber namentlich nicht in der öffentlichen Sitzung genannt werden. Dem Stadtrat werden die Spender in der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben.

Nichtöffentlicher Sitzungsteil

Vergabe von Planungsleistungen für die Generalplanungsleistung, LPH 2 - 9, für die Sanierung des Waldsportbades Rebesgrün

Vorlage: BV/0134/25/BL