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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Schnarrtanne“, Gemarkung Schnarrtanne und Vogelsgrün der Stadt Auerbach/Vogtl. mit Stand 04/2025

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hat in seiner Sitzung vom 23.06.2025 mit Beschluss-Nr. BV/0142/25/BPL gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), sowie nach § 89 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S. 186), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 29.05.2024 (SächsGVBl. S. 500), die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Schnarrtanne“, Gemarkung Schnarrtanne und Vogelsgrün der Stadt Auerbach/Vogtl. Stand 04/2025 zur Festlegung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Ortsteil Schnarrtanne beschlossen.

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Schnarrtanne“, Gemarkung Schnarrtanne und Vogelsgrün der Stadt Auerbach/Vogtl. mit Stand 04/2025 bestehend aus

-

Teil A - Planzeichnung im Maßstab 1:2.500

-

Teil B - textliche Festsetzungen

tritt mit Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann jeder Interessierte die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Schnarrtanne“, Gemarkung Schnarrtanne und Vogelsgrün der Stadt Auerbach/Vogtl. einschließlich ihrer Begründung während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Auerbach/Vogtl., Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl., Zimmer 3.4

montags, dienstags, donnerstags, freitags

09:00 bis 12:00 Uhr

dienstags

13:00 bis 18:00 Uhr

donnerstags

13:00 bis 16:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB soll die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Schnarrtanne“, Gemarkung Schnarrtanne und Vogelsgrün der Stadt Auerbach/Vogtl. auch in das Internet eingestellt werden:

www.stadt-auerbach.de Bau & Wirtschaft Bauleitplanung Bebauungspläne sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden:

www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/auerbach-vogtland/startseite

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustanden gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., 09.07.2025

Scharff
Oberbürgermeister