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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen

Öffentlicher Sitzungsteil

Entschädigungssatzung FFW

Vorlage: BV/0901/23/OA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die 3. Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger in der Fassung vom 17.04.2023.

3. Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger

Die Stadt Auerbach/Vogtl. erlässt gemäß §§ 21 Absatz 1, 4 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) nach Beschluss des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 17.04.2023. folgende Änderung beschlossen:

Artikel 1 - Satzungsänderung

§ 1 Absatz 1 der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger vom 27.03.2006, veröffentlicht im „Auerbacher Stadtanzeiger“ vom 07.04.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.09.2016, veröffentlicht im „Auerbacher Stadtanzeiger“ vom 28.10.2016, wird wie folgt geändert:

In der Aufzählung der genannten Funktionsträger unter Nummer 1. wird die Formulierung „den Gemeindewehrleiter 120,00 €“ ersatzlos gestrichen.

Nach der Formulierung „die stellv. Jugendwarte 40,00 €“ wird „den Kinderfeuerwehrwart 30,00 €“ ersetzt durch „die Kinderfeuerwehrwarte 50,00 €“. Zusätzlich wird die Formulierung „die stell. Kinderfeuerwehrwarte 40,00 €“ aufgenommen.

2.2

wird nach dem ersten Satz wie folgt ergänzt: „Nimmt der stellvertretende Gemeindewehrleiter die Aufgaben des hauptamtlichen Gemeindewehrleiters in vollem Umfang wahr, erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 €.“

3.

wird wie folgt neu formuliert: „Jugendfeuerwehrwarte, Kinderfeuerwehrwarte sowie die jeweiligen Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 EUR je geleistete Stunde des Jungend- bzw. Kinderfeuerwehrdienstes. Die Aufwandsentschädigung darf die monatliche Entschädigung der Funktionsträger nach Nummer 1. nicht übersteigen.“

Artikel 2 - Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Auerbach/Vogtl., den 17.04.2023


Scharff
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Auerbach/Vogtl., den 17.04.2023


Jens Scharff
Oberbürgermeister