Öffentlicher Sitzungsteil
Neubildung des Verwaltungsausschusses des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/0001/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Neubildung des Verwaltungsausschusses gemäß § 42 Abs. 2 SächsGemO in folgender Zusammensetzung:
| Mitglied | Fraktion | Stellvertreter | Fraktion |
| Stadtrat Oliver Horn | CDU | Stadträtin Bettina Groth | CDU |
| Stadtrat Ralf Reichelt | CDU | Stadtrat Steffen Götz | CDU |
| Stadtrat Lenny Roth | CDU | Stadtrat Stefan Reißmann | CDU |
| Stadtrat Uwe Oelmann | AfD | Stadtrat Marcus Heckel | AfD |
| Stadtrat Heiko Möckel | AfD | Stadtrat Steffen Frister | AfD |
| Stadtrat Volkhardt Kramer | SFV | Stadtrat Uwe Ebert | SFV |
| Stadtrat Martin Treeck | SFV | Stadtrat Manfred Deckert | SFV |
| Stadtrat Friedrich Fuchs | SFV | Stadträtin Friederike Köhler | SFV |
Neubildung des Technischen Ausschusses des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/0002/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Neubildung des Technischen Ausschusses gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO in folgender Zusammensetzung:
| Mitglied | Fraktion | Stellvertreter | Fraktion |
| Stadträtin Bettina Groth | CDU | Stadtrat Oliver Horn | CDU |
| Stadtrat Steffen Götz | CDU | Stadtrat Ralf Reichelt | CDU |
| Stadtrat Stefan Reißmann | CDU | Stadtrat Lenny Roth | CDU |
| Stadtrat Marcus Heckel | AfD | Stadtrat Uwe Oelmann | AfD |
| Stadtrat Heiko Möckel | AfD | Stadtrat Steffen Frister | AfD |
| Stadtrat Uwe Ebert | SFV | Stadtrat Volkhardt Kramer | SFV |
| Stadtrat Manfred Deckert | SFV | Stadtrat Martin Treeck | SFV |
| Stadtrat Friedrich Fuchs | SFV | Stadträtin Friederike Köhler | SFV |
Neubildung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Soziales und Tourismus des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/0003/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Neubildung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Soziales und Tourismus gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO in folgender Zusammensetzung:
| Mitglied | Fraktion/Partei | Stellvertreter | Fraktion |
| Stadtrat Oliver Horn | CDU | Stadtrat Stefan Reißmann | CDU |
| Stadtrat Lenny Roth | CDU | Stadtrat Ralf Reichelt | CDU |
| Stadtrat Steffen Frister | AfD | Stadtrat Heiko Möckel | AfD |
| Stadtrat Uwe Oelmann | AfD | Stadtrat Marcus Heckel | AfD |
| Stadträtin Friederike Köhler | SFV | Stadtrat Volkhardt Kramer | SFV |
| Stadtrat Patrick Müller | DIE LINKE | Stadtrat Martin Treeck | SFV |
Neubildung des Petitionsausschusses des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/0004/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogt. beschließt die Neubildung des Petitionsausschusses gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO i.V.m. § 12 Abs. 2 SächsGemO in folgender Zusammensetzung:
| Mitglied | Fraktion | Stellvertreter | Fraktion |
| Stadtrat Stefan Reißmann | CDU | Stadtrat Oliver Horn | CDU |
| Stadtrat Steffen Frister | AfD | Stadtrat Marcus Heckel | AfD |
| Stadtrat Martin Treeck | SFV | Stadtrat Uwe Ebert | SFV |
| Stadträtin Friederike Köhler | SFV | Stadtrat Volkhardt Kramer | SFV |
Bestellung von fünf Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Aufsichtsrat der Auerbacher Wohnungsbaugesellschaft mbH
Vorlage: BV/0005/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Bestellung von fünf Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Aufsichtsrat der Auerbacher Wohnungsbaugesellschaft mbH.
Mitglieder: OBM Jens Scharff (Oberbürgermeister), Stadtrat Ralf Reichelt (CDU), Stadtrat Steffen Götz (CDU), Stadtrat Uwe Oelmann (AfD), Stadtrat Manfred Deckert (SFV), Stadtrat Friedrich Fuchs (SFV)
Bestellung von zwei Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Aufsichtsrat der S.E.G.A. mbH
Vorlage: BV/0006/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Bestellung von zwei Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Aufsichtsrat der S.E.G.A. mbH.
Mitglieder: OBM Jens Scharff (Oberbürgermeister), Stadtrat Ralf Reichelt (CDU), Stadtrat Friedrich Fuchs (SFV)
Bestellung von zwei Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Aufsichtsrat der Kommunalen Wärmeversorgung Auerbach GmbH
Vorlage: BV/0007/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Bestellung von zwei Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Aufsichtsrat der Kommunalen Wärmeversorgung Auerbach GmbH.
Mitglieder: OBM Jens Scharff (Oberbürgermeister), Stadtrat Stefan Reißmann (CDU), Stadtrat Manfred Deckert (SFV)
Bestellung von drei Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Strategieausschuss Mittelzentraler Städteverbund
Vorlage: BV/0008/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Bestellung von drei Stadträten und des Oberbürgermeisters für den Strategieauschusses des Mittelzentralen Städteverbundes.
Mitglieder: OBM Jens Scharff (Oberbürgermeister), Stadträtin Bettina Groth (CDU), Stadtrat Uwe Oelmann (AfD), Stadtrat Martin Treeck (SFV)
Bestellung von zwei Stadträten und des Oberbürgermeisters für die Gesellschafterversammlung der Flugplatzgesellschaft Auerbach mbH
Vorlage: BV/0009/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Bestellung von zwei Stadträten und des Oberbürgermeisters für die Gesellschafterversammlung der Flugplatzgesellschaft Auerbach mbH.
Mitglieder: OBM Jens Scharff (Oberbürgermeister), Stadtrat Oliver Horn (CDU), Stadtrat Friedrich Fuchs (SFV)
Bestellung von einem Stadtrat oder des Oberbürgermeisters für den Aufsichtsrat der Vogtland Kultur GmbH
Vorlage: BV/0010/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Bestellung von Oberbürgermeister Jens Scharff in den Aufsichtsrat der Vogtland Kultur GmbH.
Bestellung des 1. ehrenamtlichen Stellvertreters des Oberbürgermeisters gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SächsGemO i.V.m. § 12 Hauptsatzung
Vorlage: BV/0011/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. bestellt ab 12.08.2024 bis zum Ablauf der Legislaturperiode 2029 Stadtrat Oliver Horn zum 1. ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters.
Bestellung des 2. ehrenamtlichen Stellvertreters des Oberbürgermeisters gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SächsGemO i.V.m. § 12 Hauptsatzung
Vorlage: BV/0012/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. bestellt ab 12.08.2024 bis zum Ablauf der Legislaturperiode 2029 Stadtrat Friedrich Fuchs zum 2. ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters.
Zuwendung an Fraktionen
Vorlage: BV/0014/24/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Zahlung von Zuwendungen für die Fraktionen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen aus Haushaltsmitteln zwecks Gewährleistung der Fraktionsführung. Für die Fraktionen der CDU, SFV und AfD werden Haushaltsmittel in Höhe von
CDU-Fraktion: 255,00 € / jährlich, SFV-Fraktion: 255,00 € / jährlich, AfD-Fraktion: 205,00 € / jährlich zur Verfügung gestellt.
Stellungnahme zur 5. Fortschreibung des Nahverkehrsplans für den Nahverkehrsraum Vogtland
Vorlage: BV/1102/24/BS
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt der Stellungnahme zur 5. Fortschreibung des Nahverkehrsplans für den Nahverkehrsraum Vogtland in der beiliegenden Fassung zu.
Vergabe von Reinigungsleistungen für 3 Schulen und 2 Kindertageseinrichtungen (Horte) der Stadt Auerbach/Vogtl. ab 01.10.2024
| Vorlage: BV/1106/24/BS | |
| Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt, die Reinigungsleistungen Los 1 der Ausschreibung R1_2024 für die Einrichtungen | |
| - | Seminar-Oberschule, Seminarstraße 11, 08209 Auerbach/Vogtl. |
| - | Grundschule Hinterhain, Dittesstraße 5, 08209 Auerbach/Vogtl. |
| - | Grundschule „Gebrüder Grimm“, R.-Blum-Str. 1, 08209 Auerbach/Vogtl. |
| - | Hort der Grundschule Hinterhain, Dittesstraße 5a, 08209 Auerbach/Vogtl. |
| - | Hort der Grundschule „Gebrüder Grimm“, R.-Blum-Str. 1, 08209 Auerbach/Vogtl. |
an die Firma: Noack Glas- und Gebäudereinigung, Zwickauer Straße 501, 09117 Chemnitz zum Angebotspreis von: 166.762,73 € (brutto/Jahr) zu vergeben.
Neuerlass der Feuerwehrsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl.
Vorlage: BV/1107/24/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den Neuerlass der Feuerwehrsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. in der Fassung vom 12. August 2024.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, und des § 15 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 12. August 2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadtfeuerwehr Auerbach/Vogtl. ist eine Einrichtung der Stadt Auerbach/Vogtl. ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren Auerbach/Vogtl., Beerheide, Rebesgrün, Reumtengrün und Vogelsgrün.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Auerbach/Vogtl.“. Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen beifügen.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in allen Ortsfeuerwehren geleistet. Darüber hinaus unterhalten alle Ortsfeuerwehren eine Alters- und Ehrenabteilung. Die Ortsfeuerwehren Auerbach/Vogtl., Rebesgrün, Reumtengrün und Vogelsgrün unterhalten jeweils eine Jugendfeuerwehr- und Kinderfeuerwehrabteilung.
Die Abteilungen können in Unterabteilungen / Gruppen gegliedert sein.
(4) Die Ortsfeuerwehren mit Jugendfeuerwehrabteilung können Kinderfeuerwehrabteilungen bilden.
| (1) Die Stadtfeuerwehr hat die Pflichten, | |
| 1. | Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen, |
| 2. | technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und |
| 3. | nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen. |
(2) Die Stadtfeuerwehr kann durch den Oberbürgermeister oder seinen Beauftragten auch bei anderen Notlagen und sonstigen Hilfeleistungen herangezogen werden.
Für die hauptamtliche Angehörigen der Stadtfeuerwehr gelten die tarifrechtlichen Bestimmungen sowie innerdienstliche Weisungen.
(1) In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. Darüber hinaus ist die Bereitschaft zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungen Voraussetzung. Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen.
(2) Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollen im Gebiet der Stadt Auerbach/Vogtl. wohnhaft sein oder im Stadtgebiet einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den jeweiligen Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter nach Anhörung des jeweiligen Ortswehrleiters. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.
(4) Die erforderliche charakterliche Eignung nach Absatz 1 besitzen in der Regel Personen nicht,
| 1. | die innerhalb der letzten fünf Jahre Mitglied in einem Verein waren, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder |
| 2. | die Mitglied in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder |
| 3. | bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind oder Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. |
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Stadtfeuerwehr im Sinne des § 18 Absatz 4 SächsBRKG für den aktiven Feuerwehrdienst ungeeignet wird oder aus der Stadtfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 zurücknimmt.
(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf schriftlichen Antrag an den Stadtwehrleiter zu entlassen, wenn der Dienst in der Stadtfeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem jeweiligen Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag an den Stadtwehrleiter aus dem Feuerwehrdienst
zu entlassen. Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Stadtfeuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.
(4) Der aktive Feuerwehrdienst kann aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere:
| 1. | bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, |
| 2. | bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht, |
| 3. | bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr, |
| 4. | bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht oder befürchten lässt, |
| 5. | wenn die Nichteignung im Sinne des § 4 Absatz 4 festgestellt wird, oder |
| 6. | wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann Teil 1 und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann. |
Der Oberbürgermeister entscheidet im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter und nach Anhörung des Feuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss.
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vom Stadtwehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.
(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
(8) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Absatz 1, Absatz 2 sowie die Absätze 4 (ohne Nummer 1) bis 6 entsprechend.
(1) Die Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Ortswehrleiter sowie dessen Stellvertreter nach § 18 dieser Satzung zu wählen.
(2) Die Stadt Auerbach/Vogtl. hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer gesonderten Satzung der Stadt Auerbach/Vogtl. festgelegten Beträge.
(4) Angehörige der Stadtfeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Stadt Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.
(5) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
| 1. | am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, |
| 2. | sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden, |
| 3. | den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, |
| 4. | im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, |
| 5. | die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und |
| 6. | die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. |
Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten die Nummer 1 (beschränkt auf die Dienstteilnahme) sowie die Nummern 3 bis 6 entsprechend.
(6) Für Angehörige von Berufs-, Werk- oder Betriebsfeuerwehren, die zusätzlich ehrenamtlich in der Feuerwehr Dienst ausüben, kann die Pflicht zur Aus- und Fortbildung durch die hauptberufliche Tätigkeit und der dortigen Standortausbildung in begründeten Fällen reduziert werden. Es entscheiden Stadtwehrleiter und der jeweilige Ortswehrleiter im Einvernehmen. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(7) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem jeweiligen Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(8) Verletzt ein Angehöriger der Stadtfeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehrleiter, insbesondere auf Antrag des jeweiligen Ortswehrleiters:
| 1. | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, |
| 2. | die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen, oder |
| 3. | die Dienstbeendigung durch den Oberbürgermeister einleiten. |
Dem Angehörigen der Stadtfeuerwehr ist vor einer solchen Disziplinarmaßnahme Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
(9) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2, Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Stadtwehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Auerbach/Vogtl. besteht aus Jugendfeuerwehrgruppen in den einzelnen Ortsfeuerwehren. Sie führen die Bezeichnung „Jugendfeuerwehr“ unter Anfügung des Namens der jeweiligen Ortsfeuerwehr.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab dem 8. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein. Die §§ 18 Abs. 4 Satz 2 und 18a Satz 3 SächsBRKG bleiben unberührt.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 4 dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
| 1. | in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres, |
| 2. | aus der Jugendfeuerwehr austritt, |
| 3. | den körperlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr gewachsen ist, oder |
| 4. | aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. |
Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach Absatz 2 Satz 2 schriftlich zurücknimmt.
(5) Die Jugendfeuerwehrgruppe der jeweiligen Ortswehr wird vom Jugendfeuerwehrwart geleitet. Er hat einen Stellvertreter. Jugendfeuerwehrwart und Stellvertreter sollen Angehörige der aktiven Abteilung der jeweiligen Ortswehr sein. Der Jugendfeuerwehrwart organisiert die Jugendarbeit vor Ort in der jeweiligen Ortswehr. Der Jugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter werden vom Stadtwehrleiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortswehrleiter bestellt. Der Stadtwehrleiter kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses die Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen.
(6) Der Jugendfeuerwehrwart der jeweiligen Ortswehr sowie dessen Stellvertreter müssen neben den feuerwehrspezifischen Kenntnissen pädagogisch geschult oder fachlich besonders für den Umgang mit Jugendlichen qualifiziert sein. Sie sollten im Besitz der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiter (Juleica) sein und müssen ein Führungszeugnis nach § 30 a BZRG (Bundeszentralregistergesetz) vorlegen. Ein Führungszeugnis nach § 30 a BZRG ist alle 5 Jahre erneut beim Stadtwehrleiter vorzulegen.
(1) Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Auerbach/Vogtl. besteht aus Kinderfeuerwehrgruppen in den einzelnen Ortsfeuerwehren. Sie führen die Bezeichnung „Kinderfeuerwehr“ unter Anfügung des Namens der jeweiligen Ortsfeuerwehr.
(2) In der Kinderfeuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Kinderfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 4 dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
| 1. | in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird, |
| 2. | aus der Kinderfeuerwehr austritt, |
| 3. | wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat, oder |
| 4. | aus der Kinderfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. |
| Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach Absatz 2 Satz 2 schriftlich zurücknimmt. | |
(5) Die Kinderfeuerwehrgruppe der jeweiligen Ortswehr wird vom Kinderfeuerwehrwart geleitet.
Er hat einen Stellvertreter. Kinderfeuerwehrwart und Stellvertreter sollen Angehörige der aktiven Abteilung der jeweiligen Ortswehr sein. Der Kinderfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter werden vom Stadtwehrleiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortswehrleiter bestellt. Der Stadtwehrleiter kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses die Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen.
(6) Der Kinderfeuerwehrwart der jeweiligen Ortswehr sowie dessen Stellvertreter müssen neben den feuerwehrspezifischen Kenntnissen pädagogisch geschult oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sein. Sie sollten im Besitz der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiter (Juleica) sein und müssen ein Führungszeugnis nach § 30 a BZRG (Bundeszentralregistergesetz) vorlegen. Ein Führungszeugnis nach § 30 a BZRG ist alle 5 Jahre erneut beim Stadtwehrleiter vorzulegen.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Stadtfeuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.
(2) In die Alters- und Ehrenabteilung werden Angehörige der Stadtfeuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters übernommen. Bei Vorliegen einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hausarztes können Angehörige der Stadtfeuerwehr auf eigenen Wunsch in der aktiven Abteilung verbleiben. Die ärztliche Bescheinigung ist jährlich zu erneuern.
(3) Weiterhin werden in die Alters- und Ehrenabteilung die Ehrenmitglieder übernommen, die nicht Mitglied einer Einsatzabteilung sind (nach § 10 dieser Satzung).
(4) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag des jeweiligen Ortswehrleiters Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Stadtfeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(5) Der Stadtwehrleiter bestellt auf Vorschlag der Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung einen Angehörigen zu ihrem Leiter für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Rücknahme der Bestellung ist aus gewichtigen Gründen jederzeit möglich.
Der Oberbürgermeister kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Stadtfeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.
| Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind: | |
| 1. | die Hauptversammlung, |
| 2. | die Ortsfeuerwehrversammlung, |
| 3. | der Feuerwehrausschuss und |
| 4. | die Stadtwehrleitung |
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters soll eine ordentliche Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr jährlich durchgeführt werden. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr im abgelaufenen Berichtszeitraum abzugeben.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter im Benehmen mit dem Oberbürgermeister einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang in den Gerätehäusern der Ortswehren (Anschlagtafel). Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Stadtfeuerwehr mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von zwei Monaten vom Stadtwehrleiter einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der nach § 6 Absatz 1 wahlberechtigten Angehörigen der Stadtfeuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Stadtfeuerwehr und dem Oberbürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Absatz 2 gilt entsprechend für die Bekanntgabe.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach § 6 Absatz 1 wahlberechtigten Mitglieder der Stadtfeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(5) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift durch einen vorher gewählten Protokollführer anzufertigen, die über den Stadtwehrleiter dem Oberbürgermeister vorzulegen ist.
(1) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters ist jährlich in jeder Ortsfeuerwehr eine ordentliche Ortsfeuerwehrversammlung durchzuführen. Der Stadtwehrleiter sowie der Oberbürgermeister sind zu informieren und haben das Recht zur Teilnahme. Der Ortsfeuerwehrversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Ortsfeuerwehrversammlung hat der Ortswehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Ortsfeuerwehrversammlung werden der Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter gewählt.
(2) Die ordentliche Ortsfeuerwehrversammlung ist vom Ortswehrleiter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am jeweiligen Standort der Ortsfeuerwehr (Anschlagtafel). Zeitpunkt und Tagesordnung der Ortsfeuerwehrversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Eine außerordentliche Ortsfeuerwehrversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der nach § 6 Absatz 1 wahlberechtigten Angehörigen der Ortsfeuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Ortsfeuerwehrversammlung sind den Angehörigen der Ortsfeuerwehr, dem Stadtwehrleiter und dem Oberbürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben.
(4) Die Ortsfeuerwehrversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer nach § 6 Abs. 1 wahlberechtigten Mitglieder der Ortsfeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Ortsfeuerwehrversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Beschlüsse der Ortsfeuerwehrversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(5) Über die Ortsfeuerwehrversammlung ist eine Niederschrift durch einen vorher gewählten Protokollführer anzufertigen, die über den Stadtwehrleiter dem Oberbürgermeister vorzulegen ist.
(1) Der Feuerwehrausschuss ist ein beratendes Organ. Der Feuerwehrausschuss berät zu allen Angelegenheiten der Stadtfeuerwehr der Stadt Auerbach/Vogtl. Er wählt den stellvertretenden Stadtwehrleiter, behandelt Fragen der Finanzplanung, der Ehrenmitgliedschaft sowie der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus:
| 1. | dem amtierenden Oberbürgermeister als Vorsitzenden, |
| 2. | dem hauptamtlichen Stadtwehrleiter als Bediensteten der Stadt Auerbach/Vogtl., |
| 3. | den fünf gewählten Ortswehrleitern sowie |
| 4. | drei Mitgliedern des amtierenden Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl., die nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen durch die jeweilige Fraktion gegenüber dem Oberbürgermeister benannt werden. Dasselbe gilt für deren Vertreter. |
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
(3) Der Feuerwehrausschuss wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Stadtwehrleiter. Der stellvertretende Stadtwehrleiter muss die Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 erfüllen.
(4) Allen Mitgliedern des Feuerwehrausschusses steht jeweils eine Stimme bei Entscheidungen zu. Müssen sich die Mitglieder des Feuerwehrausschusses wegen Abwesenheit vertreten lassen, so geht das Stimmrecht auf den anwesenden Stellvertreter über. Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Bestimmungen des § 18 dieser Satzung.
(5) Die stellvertretenden Ortswehrleiter, der zuständige Fachbereichsleiter für Bau, Liegenschaften, Ordnung & Sicherheit, der Sachgebietsleiter für Ordnung und Sicherheit sowie der hauptamtliche Gerätewart der Stadt Auerbach/Vogtl. stehen dem Feuerwehrausschuss beratend zur Seite. Sie nehmen ohne Stimmberechtigung an den Beratungen des Feuerwehrausschusses teil.
(6) Der Feuerwehrausschuss wird vom Oberbürgermeister einberufen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beratungen finden in nichtöffentlicher Sitzung statt. Es ist eine Niederschrift über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses anzufertigen. Zu den Beratungen des Feuerwehrausschusses ist durch den Oberbürgermeister ein Protokollant hinzuzuziehen.
(7) Der Feuerwehrausschuss erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm durch diese Satzung zugewiesen werden.
(1) Der Stadtwehrleitung gehören der Stadtwehrleiter, sein Stellvertreter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter sowie der hauptamtliche Gerätewart an.
(2) Der Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Auerbach/Vogtl. ist hauptamtlicher Bediensteter der Stadt Auerbach/Vogtl.
(3) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich.
Ihm obliegen die durch Gesetz und durch diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere
| 1. | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, |
| 2. | die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu koordinieren, |
| 3. | darauf hinzuwirken, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, |
| 4. | dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne der Ortsfeuerwehren aufgestellt werden, |
| 5. | die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und des Gerätewartes zu kontrollieren, |
| 6. | auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken, |
| 7. | die Nachwuchsgewinnung bzw. die Arbeit der Kinder- und Jugendfeuerwehr zu fördern und zu unterstützen, |
| 8. | für die Einhaltung der Feuerwehrvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen und |
| 9. | Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffen, dem Oberbürgermeister mitzuteilen. |
(4) Der Oberbürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(5) Der Stadtwehrleiter soll den Oberbürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen der Gremien der Stadt Auerbach/Vogtl. zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(6) Die Mitglieder der Stadtwehrleitung, insbesondere der stellvertretende Stadtwehrleiter, haben den hauptamtlichen Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der stellvertretende Stadtwehrleiter hat den Stadtwehrleiter bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(1) Zur Wehrleitung der Ortsfeuerwehren gehören der Ortswehrleiter, dessen Stellvertreter und weitere, durch den jeweiligen Ortswehrleiter zu bestellende Unterführer. Ein durch den jeweiligen Ortswehrleiter zu bestellender Schriftführer nimmt ohne Stimmberechtigung an den Beratungen teil.
(2) Die Wehrleiter der Ortsfeuerwehren und deren Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Ortswehr zu den jährlichen Ortswehrversammlungen nach § 18 dieser Satzung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die jeweiligen Ortswehrleiter sind für die Leistungsfähigkeit ihrer Ortsfeuerwehren verantwortlich und nehmen die ihnen durch Gesetze, Verordnungen und dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Sie haben Dienst- und Ausbildungspläne aufzustellen und diese dem Stadtwehrleiter der Stadt Auerbach/Vogtl. vorzulegen.
(4) Die stellvertretenden Ortswehrleiter unterstützen den jeweiligen Wehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten diesen bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten.
(5) Die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten durch den Stadtrat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.
(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag der Ortswehrleiter der Ortswehren im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter und dem Oberbürgermeister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Oberbürgermeister kann die Bestellung nach Anhörung der jeweiligen Ortswehrleitung widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
(4) Der Gerätewart der Stadtfeuerwehr Auerbach/Vogtl. ist hauptamtlicher Bediensteter der Stadt Auerbach/Vogtl. Er hat die Ausrüstung und die Einrichtungen der Stadtfeuerwehr zu verwahren und zu pflegen. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Ortswehrleiter zu melden. Mängel und Schäden an der Ausrüstung, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Stadtfeuerwehr oder einer Ortswehr auswirken können, sind dem Stadtwehrleiter unverzüglich anzuzeigen. Der Gerätewart berät den Feuerwehrausschuss der Stadt Auerbach/Vogtl. in allen feuerwehrtechnischen Belangen.
(1) Die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter werden durch die nach § 6 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Ortsfeuerwehr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer der im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Ortswehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Oberbürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Ortswehrleiter insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.
(3) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Oberbürgermeister nach Anhörung der Wahlberechtigten und mit Zustimmung des Stadtrates einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 2 Satz 2 SächsBRKG.
(4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberechtigt ist, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Ortswehrleiter sowie dessen Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung „Gruppenführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren.
(5) Die nach § 17 SächsBRKG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit dem Wahlvorschlag den wahlberechtigten Angehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind. Der Wahlvorschlag muss vom Oberbürgermeister bestätigt sein.
(6) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Wahlversammlung die Wahl offen durchgeführt werden.
(7) Wahlen sind vom Oberbürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein
(8) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Absatz 1 anwesend ist.
(9) Die Wahl des Ortswehrleiters und seines Stellvertreters gemäß § 16 Absatz 2 dieser Satzung erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(10) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(11) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens zwei Wochen nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Der Oberbürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Stadt nachteilig ist.
(12) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 11 erfolgt, beruft der Oberbürgermeister im Benehmen mit dem Stadtrat die Gewählten in die Positionen. Kommt ein Benehmen zwischen Stadtrat und Oberbürgermeister nicht zustande, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(13) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich vom Stadtwehrleiter fordern.
(1) Funktionsträger, welche nach Maßgabe dieser Satzung ihre Funktion nicht mehr ausüben müssen, erfüllen ihre Funktion bis zur Beendigung der ursprünglichen Wahlperiode.
(2) Alle Funktionsträger, die ihre Funktion gegenwärtig aufgrund einer Wahl innehaben, erfüllen ihre Funktion bis zur Beendigung der ursprünglichen Wahlperiode.
(3) Bestellungen nach dieser Satzung erfolgen schriftlich auf die Dauer von jeweils 5 Jahren, soweit nichts anderes geregelt ist. Die Bestellungen werden vom Stadtwehrleiter vorgenommen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 23. September 2019 außer Kraft.
Auerbach/Vogtl., den 12. August 2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 12.08.2024
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung der bergfreien Bodenschätze Erdwärme und Sole im Aufsuchungsfeld "Auerbach"
Vorlage: BV/1108/24/BL
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. als Träger öffentlicher Belange zum Antrag auf „Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung der bergfreien Bodenschätze Erdwärme und Sole im Aufsuchungsfeld `Auerbach´“ stimmt unter der Auflage der rechtzeitigen Information von eventuellen Erkundungsbohrungen, mit der Angabe von Datum, Ort und Dauer der Erkundung, auf dem Gemeindegebiet der Stadt Auerbach/Vogtl. grundsätzlich zu.