Aufgrund des oberverwaltungsgerichtlichen Urteils des Landes Sachsen-Anhaltes vom 03.09.2024 zum Aktenzeichen 4 K 232/23 betreffend der Wirksamkeit unserer Richtlinie zur Förderung von Kindertagespflege im Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 27.07.2023 (Beschluss des Jugendhilfeausschuss BV/0754/2023 vom 05.07.2023), sind wir verpflichtet, Ziffer 4 der Anlage der betreffenden Richtlinie für unwirksam zu erklären.
Daher wird folgender Tenor amtlich bekannt gemacht:
„Ziffer 4 der Anlage zur Richtlinie zur Förderung von Kindertagespflege im Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 27. Juli 2023 wird für unwirksam erklärt.“