Öffentliche Bekanntmachung des Fachbereiches Umwelt- und Klimaschutz des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zur Änderung der Rechtsbehelfsbelehrung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld gibt bekannt:
Die, in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach §§ 4 und 19 Abs. 1 und 2 BImSchG vom 13.12.2024 (Az.: 66.33/4000/1.6.2-003/23) auf Antrag der Windpark Packendorfer Teich GmbH & Co. KG mit Sitz am Stephanitorsbollwerk 3 in 28217 Bremen vom 16.06.2023 für die Errichtung und den Betrieb von 13 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Nordex N163/ 6.X mit einer Nabenhöhe von 164,00 m an den Standorten
WEA 01 - Gemarkung Gödnitz - Flur 11 - Flurstück 6
WEA 02 - Gemarkung Gödnitz - Flur 10 - Flurstück 22, 23
WEA 03 - Gemarkung Gödnitz - Flur 11 - Flurstück 10, 11
WEA 04 - Gemarkung Gödnitz - Flur 10 - Flurstück 166
WEA 05 - Gemarkung Gödnitz - Flur 11 - Flurstück 20, 21
WEA 06 - Gemarkung Gödnitz - Flur 11 - Flurstück 26
WEA 07 - Gemarkung Gödnitz - Flur 11 - Flurstück 72
WEA 08 - Gemarkung Gödnitz - Flur 11 - Flurstück 55
WEA 09 - Gemarkung Güterglück - Flur 12 - Flurstück 54
WEA 10 - Gemarkung Güterglück - Flur 11 - Flurstück 52
WEA 11 - Gemarkung Güterglück - Flur 11 - Flurstück 8
WEA 12 - Gemarkung Walternienburg - Flur 3 - Flurstück 501/11,17
WEA 13 - Gemarkung Walternienburg - Flur 4 - Flurstück 24, 27,
bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 28.02.2025, enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung wird wie folgt geändert:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1 in 06366 Köthen (Anhalt), eingelegt werden.
Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50,00 m keine aufschiebende Wirkung.
Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen (§ 63 Abs.1 S.2 BImSchG).
Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 BImSchG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50,00 m nach § 80 Absatz 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
Der Antrag ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg zu stellen.“
Die Frist zur Widerspruchserhebung beträgt ab Bekanntgabe der Korrektur einen Monat.
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Bitterfeld, den 29.04.2025