Titel Logo
Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 10/2026
Amtliche Informationen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG im Rahmen des Wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach § 8 i. V. m. § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zum unbefristeten Fortbetrieb der Kläranlage Raguhn

Gemarkung Schierau:

Flur 16, Flurstück 347 (Zufahrt zur Kläranlage)

Flur 16, Flurstücke 342, 344, 346, 349, 351, 354, 475, 477, 479, 481 (Gelände der Kläranlage)

Flur 16, Flurstücke 356, 359, 361 (Ablaufkanal und Einleitstelle)

Die wasserrechtliche Erlaubnis der Kläranlage Raguhn wurde bis zum 31.12.2026 befristet erteilt.

Der Abwasserzweckverband Raguhn-Zörbig beantragte am 12.02.2026 den Fortbetrieb der Kläranlage über das Jahr 2026 hinaus und damit verbunden die unbefristete Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur

Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage Raguhn nach dessen vollbiologischer Behandlung in die Mulde.

Die Kapazität der Kläranlage Raguhn umfasst 12.500 EW.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.1.2 der Anlage 1 eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt wurde.

Im Zuge der Vorprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:

-

die Kapazität der Kläranlage bleibt unverändert,

-

mit dem Einbau neuer Mess- und Regeltechnik und Umrüstung des vorhandenen Bio-P-Beckens zum 2. Belebungsbecken wird die Betriebssicherheit der Kläranlage erhöht,

-

beim bisherigen Betrieb der Kläranlage wurden die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt,

-

beim künftigen Betrieb der Kläranlage ist, bei Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen, keine nachteilige Beeinträchtigung des Einleitgewässers (Mulde) zu erwarten,

-

das Vorhaben befindet sich vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Elbe“ nach § 26 BNatSchG und im Biosphärenreservat „Mittelelbe“ nach § 25 BNatSchG,

-

auf dem Grundstück befinden sich gemäß § 22 NatSchG LSA in Verbindung mit § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Hecken und Feldgehölze,

-

auf dem Flurstück 347 befindet sich eine einseitige Baumreihe. Diese ist gemäß § 21 NatSchG LSA in Verbindung mit § 29 BNatSchG ein gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil,

-

die eigentliche Kläranlage befindet sich im Risikogebiet außerhalb eines Überschwemmungsgebietes, der Ablaufkanal im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Mulde,

-

im Zusammenhang mit dem Fortbetrieb der Kläranlage Raguhn besteht grundsätzlich kein Potenzial zu einer Beeinträchtigung vorgenannter Schutzkriterien.

Die Allgemeine Vorprüfung hat somit ergeben, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nicht besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Diese Feststellung ist gemäß § 7 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können auf Antrag auf der Grundlage der Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, FB Umwelt- und Klimaschutz, FD Wasserwirtschaft und Wasserrecht im OT Bitterfeld, Ziegelstraße 10 in 06749 Bitterfeld-Wolfen als der zuständigen Genehmigungsbehörde eingesehen werden.

Bitterfeld, den 02.09.2026

gez. Ellwert
stellv. Fachbereichsleiter
FB 66 Umwelt- und Klimaschutz