Präambel
Aufgrund von § 2 Abs. 4 Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA vom 23. April 2015, GVBl. LSA 2015, S. 170), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2024 (GVBl. LSA 2024, S. 23) i.V.m. § 6 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA vom 26. Februar 1998, GVBl. LSA 1998, S. 81), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA 2024, S. 128) hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in ihrer Sitzung am 21.03.2025 folgende Satzung für die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg beschlossen:
(1) Verbandsmitglieder sind die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“.
(3) Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg umfasst das Gebiet ihrer Mitgliedskörperschaften in den geltenden Grenzen (Verbandsgebiet). Das Verbandsgebiet heißt „Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“.
(4) Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.
(5) Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hat ihren Sitz in Köthen (Anhalt).
(6) Der Zweckverband führt seinen Schriftverkehr unter der Bezeichnung und dem Namen „Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ und ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“.
(1) Der Zweckverband erfüllt für seine Verbandsmitglieder die Aufgaben, die ihnen als Träger der Regionalplanung nach den gesetzlichen Vorschriften zugewiesen sind.
(2) Der Zweckverband kann zur Vorbereitung und Verwirklichung seiner Aufgaben vertragliche Vereinbarungen schließen.
Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sind die Verbandsversammlung, welche die Bezeichnung Regionalversammlung führt und der Verbandsgeschäftsführer, welcher die Bezeichnung Vorsitzender führt.
(1) Die Zusammensetzung der Regionalversammlung, die Wahl ihrer Vertreter und Stellvertreter sowie die Wahlperiode bestimmen sich nach § 22 LEntwG LSA.
(2) Unverzüglich nach einer kommunalen Wahl zu den Vertretungen der Verbandsmitglieder sind die Vertreter dieser Verbandsmitglieder für die Regionalversammlung und deren Stellvertreter neu zu wählen. Die Verbandsmitglieder teilen dem Zweckverband schriftlich die gewählten Vertreter für die Regionalversammlung und ihre Stellvertreter namentlich unter Beifügung geeigneter Nachweise über ihre Wahl unaufgefordert mit.
(3) Binnen zwei Monaten nach der Wahl der neuen Vertreter für die Regionalversammlung sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter neu zu wählen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag der Vertreterwahl desjenigen Verbandsmitglieds, welches als letztes unter den Verbandsmitgliedern die Wahl durchführt.
(4) Bis zu ihrer Neubildung nimmt die Regionalversammlung in ihrer bisherigen Zusammensetzung ihre Aufgaben wahr.
(5) Verlieren Mittelzentren den Status im Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt, endet mit Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft der betreffenden stimmberechtigten Vertreter in der Regionalversammlung.
(6) Scheidet ein gewählter Vertreter oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, erfolgt für die restliche Dauer der Amtszeit eine unverzügliche Nachwahl.
(1) Der Regionalversammlung obliegt die Wahl des Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg und seiner beiden Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehörenden Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau, wobei die Vertretungsreihenfolge festzulegen ist.
(2) Die Regionalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht nach dieser Satzung der Vorsitzende zuständig ist.
(3) Die Regionalversammlung beschließt insbesondere über:
(4) Die Regionalversammlung kann ihr zustehende Angelegenheiten, soweit nicht Absatz 3 oder gesetzliche Regelungen entgegenstehen, dem Vorsitzenden zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Das Verfahren in der Regionalversammlung wird durch eine von der Regionalversammlung zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
Die Regionalversammlung führt zu Beginn der ordentlichen öffentlichen Sitzungen eine Einwohnerfragestunde für die im Verbandsgebiet wohnenden Personen sowie natürlichen und juristischen Personen, die im Verbandsgebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, durch. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(1) Der Vorsitzende der Regionalversammlung ist Verbandsgeschäftsführer im Sinne des § 12 GKG-LSA. Er ist ausschließlich ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung des Zweckverbandes verantwortlich und regelt die innere Verwaltungsorganisation. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Regionalversammlung zugewiesen sind. Er bedient sich einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle. In seinem Auftrag leitet der Geschäftsstellenleiter die Geschäftsstelle des Zweckverbandes. Der Dienstsitz der Geschäftsstelle ist Köthen (Anhalt).
(3) Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse der Regionalversammlung vor und führt sie aus. Er hat die Regionalversammlung über alle wichtigen, den Zweckverband betreffenden, Angelegenheiten zu unterrichten.
(4) Der Vorsitzende vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorsitzende der Regionalen Planungsgemeinschaft ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. Er ist für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Geschäftsstelle zuständig.
(6) Der Vorsitzende entscheidet über die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen gemäß § 12 ROG i.V.m. § 12 LEntwG LSA.
(7) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stellvertreter endet mit Ablauf ihrer Amtszeit als Hauptverwaltungsbeamte der von ihnen vertretenen Gebietskörperschaften. Sie führen das Amt des Vorsitzenden bzw. der Stellvertreter bis zum Amtsantritt der neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten der Mitglieder aus.
(8) Der Vorsitzende entscheidet gemäß § 66 Abs. 3 KVG LSA i. V. m. § 9 dieser Satzung über nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA sowie nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gem. § 107 Abs. 5 KVG LSA. Als nach Umfang und Bedeutung nicht erheblich gelten über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zur Höhe von 15.000 € im Einzelfall.
(9) Der Vorsitzende muss Beschlüssen der Regionalversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind. Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn diese für den Zweckverband nachteilig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis schriftlich gegenüber den Vertretern eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Regionalversammlung bei erneuter Befassung bei diesem Beschluss und ist dieser nach Auffassung des Vorsitzenden rechtswidrig, muss er erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(10) In dringenden Angelegenheiten der Regionalversammlung, deren Erledigung nicht bis zu einer gemäß der Geschäftsordnung einberufenen Sitzung der Regionalversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende anstelle der Regionalversammlung. Er hat den Vertretern der Regionalversammlung die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung unverzüglich mitzuteilen. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(1) Der Zweckverband „Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ erhebt gemäß § 13 Abs. 1 GKG-LSA von den Verbandsmitgliedern gem. § 1 Abs. 1 eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken.
(2) Die Umlagen der Verbandsmitglieder werden anteilig nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner im Verbandsgebiet berechnet und erhoben. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen, die nach dem Finanzausgleichsgesetz des jeweiligen Jahres dem kommunalen Finanzausgleich zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Jahresumlage wird in der Haushaltssatzung festgelegt.
(3) Die Umlage ist bis zum 31. Mai des laufenden Haushaltsjahres an die Regionale Planungsgemeinschaft zu zahlen. Sollte es keine wirksame Haushaltssatzung für das laufende Haushaltsjahr geben, dann ist von den Verbandsmitgliedern die Umlage auf Basis der Festlegungen des Vorjahres zu zahlen.
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(2) Die Kasse wird von der Regionalen Planungsgemeinschaft geführt. Sie kann die Kasse auch der Kasse eines Verbandsmitgliedes nach § 1 Abs. 1 übertragen. Die örtliche Prüfung erfolgt alljährlich durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld.
(1) Satzungen und alle öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (www.planungsregion-abw.de) veröffentlicht, soweit Rechtsvorschriften keine besondere Regelung treffen. Die Verbandsmitglieder haben in deren Amtsblättern der für ihre Bekanntmachungen in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
(2) Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes zu Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg erfolgen in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder gem. § 1 Abs. 1 und auf der in Absatz 1 benannten Internetseite.
(3) Eignen sich bekannt zu machende Unterlagen aufgrund ihrer Beschaffenheit (z.B. umfangreiche Pläne, Karten, Zeichnungen) nicht zur Bekanntmachung nach den vorstehenden Vorschriften, so wird deren Bekanntmachung durch Auslegung in den Verwaltungen der Verbandsmitglieder während der Dienststunden ersetzt. Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter hinreichender Umschreibung ihres Inhaltes sowie unter Angabe des konkreten Ortes und der Dauer der Auslegung in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder hingewiesen.
(4) Satzungen können in der Geschäftsstelle eingesehen und kostenpflichtige Kopien angefertigt werden. Der Text bekanntgemachter Satzungen sowie Texte und kartografische Darstellungen der in Kraft getretenen Raumordnungspläne werden im Internet zugänglich gemacht.
(1) Die Verbandsmitglieder sind Pflichtmitglieder des Zweckverbandes und können den Verband nur aufgrund einer Änderung des LEntwG LSA verlassen. Ein Kündigungsrecht im Sinne des GKG-LSA besteht nicht.
(2) Eine Auflösung des Zweckverbandes ist nur aufgrund einer Änderung des LEntwG LSA möglich.
(3) Die Abwicklung bei Auflösung der Regionalen Planungsgemeinschaft regeln die Verbandsmitglieder durch Vertrag.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg
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Köthen (Anhalt), den 11.06.2025