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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 12/2025
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Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg

Verbandssatzung des Zweckverbandes „Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ vom 25.11.2016

Neufassung durch Beschluss der Regionalversammlung am 21.03.2025 (Beschluss Nr. 04/2025)

Präambel

Aufgrund von § 2 Abs. 4 Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA vom 23. April 2015, GV­Bl. LSA 2015, S. 170), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsge­setzes Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2024 (GVBl. LSA 2024, S. 23) i.V.m. § 6 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA vom 26. Februar 1998, GVBl. LSA 1998, S. 81), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA 2024, S. 128) hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in ihrer Sitzung am 21.03.2025 folgende Satzung für die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg be­schlossen:

§ 1

Verbandsmitglieder, Name, Gebiet, Rechtsform, Sitz und Schriftverkehr

(1) Verbandsmitglieder sind die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau.

(2) Der Zweckverband führt den Namen „Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Witten­berg“.

(3) Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg umfasst das Gebiet ihrer Mit­gliedskörperschaften in den geltenden Grenzen (Verbandsgebiet). Das Verbandsgebiet heißt „Pla­nungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“.

(4) Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg ist eine Körperschaft des öffentli­chen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.

(5) Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hat ihren Sitz in Köthen (Anhalt).

(6) Der Zweckverband führt seinen Schriftverkehr unter der Bezeichnung und dem Namen „Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ und ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Regio­nale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“.

§ 2

Aufgaben

(1) Der Zweckverband erfüllt für seine Verbandsmitglieder die Aufgaben, die ihnen als Träger der Regio­nalplanung nach den gesetzlichen Vorschriften zugewiesen sind.

(2) Der Zweckverband kann zur Vorbereitung und Verwirklichung seiner Aufgaben vertragliche Verein­barungen schließen.

§ 3

Organe des Zweckverbandes

Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sind die Verbandsversammlung, welche die Bezeichnung Regionalversammlung führt und der Verbandsgeschäftsführer, welcher die Bezeich­nung Vorsitzender führt.

§ 4

Regionalversammlung, Zusammensetzung, Wahl

(1) Die Zusammensetzung der Regionalversammlung, die Wahl ihrer Vertreter und Stellvertreter sowie die Wahlperiode bestimmen sich nach § 22 LEntwG LSA.

(2) Unverzüglich nach einer kommunalen Wahl zu den Vertretungen der Verbandsmitglieder sind die Vertreter dieser Verbandsmitglieder für die Regionalversammlung und deren Stellvertreter neu zu wählen. Die Verbandsmitglieder teilen dem Zweckverband schriftlich die gewählten Vertreter für die Regionalversammlung und ihre Stellvertreter namentlich unter Beifügung geeigneter Nachweise über ihre Wahl unaufgefordert mit.

(3) Binnen zwei Monaten nach der Wahl der neuen Vertreter für die Regionalversammlung sind der Vor­sitzende und seine Stellvertreter neu zu wählen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag der Ver­treterwahl desjenigen Verbandsmitglieds, welches als letztes unter den Verbandsmitgliedern die Wahl durchführt.

(4) Bis zu ihrer Neubildung nimmt die Regionalversammlung in ihrer bisherigen Zusammensetzung ihre Aufgaben wahr.

(5) Verlieren Mittelzentren den Status im Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt, endet mit Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft der betreffenden stimmberechtigten Vertreter in der Regionalver­sammlung.

(6) Scheidet ein gewählter Vertreter oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, erfolgt für die restli­che Dauer der Amtszeit eine unverzügliche Nachwahl.

§ 5

Aufgaben der Regionalversammlung

(1) Der Regionalversammlung obliegt die Wahl des Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemein­schaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg und seiner beiden Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehö­renden Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau, wobei die Vertre­tungsreihenfolge festzulegen ist.

(2) Die Regionalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht nach dieser Satzung der Vorsitzende zuständig ist.

(3) Die Regionalversammlung beschließt insbesondere über:

  • Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Fortschreibung und Aufhebung des Regionalen Entwick­lungsplans sowie der räumlich oder sachlich begrenzten Teilpläne als Teile des Regionalen Ent­wicklungsplans und der Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne,
  • Grundzüge der Planungsarbeit,
  • Entscheidung über Anträge auf Abweichung von Zielen des Regionalen Entwicklungsplans, der räumlichen und sachlichen Teilpläne bzw. von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen,
  • Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  • Feststellung des Haushaltsplanes sowie Festsetzung der Umlagen der Verbandsmitglieder,
  • Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorsitzenden für die Haushaltsdurch­führung,
  • Aufnahme von Darlehen,
  • Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen,
  • Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse,
  • Übernahme weiterer Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung,
  • Vereinbarungen zur raumordnerischen Zusammenarbeit über die Grenze des Verbandsgebietes hinweg,
  • Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
  • Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwen­dungen und Auszahlungen, soweit die Wertgrenze von 15.000 EUR überschritten wird.

(4) Die Regionalversammlung kann ihr zustehende Angelegenheiten, soweit nicht Absatz 3 oder gesetz­liche Regelungen entgegenstehen, dem Vorsitzenden zur selbstständigen Erledigung übertragen.

§ 6

Geschäftsordnung

Das Verfahren in der Regionalversammlung wird durch eine von der Regionalversammlung zu beschließen­de Geschäftsordnung geregelt.

§ 7

Einwohnerfragestunde

Die Regionalversammlung führt zu Beginn der ordentlichen öffentlichen Sitzungen eine Einwohnerfrage­stunde für die im Verbandsgebiet wohnenden Personen sowie natürlichen und juristischen Personen, die im Verbandsgebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, durch. Näheres regelt die Geschäftsord­nung.

§ 8

Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende der Regionalversammlung ist Verbandsgeschäftsführer im Sinne des § 12 GKG-LSA. Er ist ausschließlich ehrenamtlich tätig.

(2) Der Vorsitzende leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung des Zweckverbandes verantwortlich und regelt die innere Verwaltungsorganisation. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Regionalversammlung zugewiesen sind. Er bedient sich einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle. In seinem Auftrag leitet der Geschäftsstellenleiter die Geschäftsstelle des Zweck­verbandes. Der Dienstsitz der Geschäftsstelle ist Köthen (Anhalt).

(3) Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse der Regionalversammlung vor und führt sie aus. Er hat die Regionalversammlung über alle wichtigen, den Zweckverband betreffenden, Angelegenheiten zu un­terrichten.

(4) Der Vorsitzende vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Vorsitzende der Regionalen Planungsgemeinschaft ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Regionalen Planungsgemein­schaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. Er ist für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Be­diensteten der Geschäftsstelle zuständig.

(6) Der Vorsitzende entscheidet über die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnah­men gemäß § 12 ROG i.V.m. § 12 LEntwG LSA.

(7) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stellvertreter endet mit Ablauf ihrer Amtszeit als Hauptver­waltungsbeamte der von ihnen vertretenen Gebietskörperschaften. Sie führen das Amt des Vorsitz­enden bzw. der Stellvertreter bis zum Amtsantritt der neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten der Mitglieder aus.

(8) Der Vorsitzende entscheidet gemäß § 66 Abs. 3 KVG LSA i. V. m. § 9 dieser Satzung über nicht er­hebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA sowie nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gem. § 107 Abs. 5 KVG LSA. Als nach Umfang und Bedeutung nicht erheblich gelten über- und außerplan­mäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zur Höhe von 15.000 € im Einzelfall.

(9) Der Vorsitzende muss Beschlüssen der Regionalversammlung widersprechen, wenn er der Auffas­sung ist, dass diese rechtswidrig sind. Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn diese für den Zweckverband nachteilig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis schriftlich gegenüber den Vertretern eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Regionalversammlung bei erneuter Befassung bei diesem Beschluss und ist dieser nach Auffas­sung des Vorsitzenden rechtswidrig, muss er erneut widersprechen und unverzüglich die Entschei­dung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(10) In dringenden Angelegenheiten der Regionalversammlung, deren Erledigung nicht bis zu einer ge­mäß der Geschäftsordnung einberufenen Sitzung der Regionalversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende anstelle der Regionalversammlung. Er hat den Vertretern der Re­gionalversammlung die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung unverzüglich mitzutei­len. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

§ 9

Finanzierung, Umlagen

(1) Der Zweckverband „Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ erhebt gemäß § 13 Abs. 1 GKG-LSA von den Verbandsmitgliedern gem. § 1 Abs. 1 eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken.

(2) Die Umlagen der Verbandsmitglieder werden anteilig nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner im Verbandsgebiet berechnet und erhoben. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt ermit­telten Einwohnerzahlen, die nach dem Finanzausgleichsgesetz des jeweiligen Jahres dem kommu­nalen Finanzausgleich zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Jahresumlage wird in der Haushalts­satzung festgelegt.

(3) Die Umlage ist bis zum 31. Mai des laufenden Haushaltsjahres an die Regionale Planungsgemein­schaft zu zahlen. Sollte es keine wirksame Haushaltssatzung für das laufende Haushaltsjahr geben, dann ist von den Verbandsmitgliedern die Umlage auf Basis der Festlegungen des Vorjahres zu zah­len.

§ 10

Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des Kommu­nalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

(2) Die Kasse wird von der Regionalen Planungsgemeinschaft geführt. Sie kann die Kasse auch der Kasse eines Verbandsmitgliedes nach § 1 Abs. 1 übertragen. Die örtliche Prüfung erfolgt alljährlich durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld.

§ 11

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen und alle öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (www.planungsregion-abw.de) veröffentlicht, soweit Rechtsvorschriften keine besondere Regelung treffen. Die Verbandsmitglieder ha­ben in deren Amtsblättern der für ihre Bekanntmachungen in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(2) Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes zu Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Re­gionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg erfolgen in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder gem. § 1 Abs. 1 und auf der in Absatz 1 benannten Internetseite.

(3) Eignen sich bekannt zu machende Unterlagen aufgrund ihrer Beschaffenheit (z.B. umfangreiche Plä­ne, Karten, Zeichnungen) nicht zur Bekanntmachung nach den vorstehenden Vorschriften, so wird deren Bekanntmachung durch Auslegung in den Verwaltungen der Verbandsmitglieder während der Dienst­stunden ersetzt. Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter hinreichender Umschreibung ihres Inhaltes sowie unter Angabe des konkreten Ortes und der Dauer der Auslegung in den Amtsblättern der Ver­bandsmitglieder hingewiesen.

(4) Satzungen können in der Geschäftsstelle eingesehen und kostenpflichtige Kopien angefertigt wer­den. Der Text bekanntgemachter Satzungen sowie Texte und kartografische Darstellungen der in Kraft getretenen Raumordnungspläne werden im Internet zugänglich gemacht.

§ 12

Austritt, Kündigung, Auflösung

(1) Die Verbandsmitglieder sind Pflichtmitglieder des Zweckverbandes und können den Verband nur aufgrund einer Änderung des LEntwG LSA verlassen. Ein Kündigungsrecht im Sinne des GKG-LSA besteht nicht.

(2) Eine Auflösung des Zweckverbandes ist nur aufgrund einer Änderung des LEntwG LSA möglich.

(3) Die Abwicklung bei Auflösung der Regionalen Planungsgemeinschaft regeln die Verbandsmitglieder durch Vertrag.

§ 13

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg

 — 

Köthen (Anhalt), den 11.06.2025

gez. Grabner
Vorsitzender  —  Siegel