Die untere Forstbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld weist darauf hin, dass das Befahren von Waldwegen mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich verboten ist. Das Befahren von Waldwegen stellt gemäß § 24 des Landeswaldgesetzes Sachsen–Anhalt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
In den letzten Jahren gingen in der unteren Forstbehörde vermehrt Anzeigen von Polizei und Waldbesitzern ein, die Kraftfahrzeuge von Pilzsammlern, Badegästen und anderen Waldbesuchern auf Waldwegen vorgefunden hatten. Erholungssuchende werden gebeten, ihr Fahrzeug außerhalb des Waldes abzustellen. Es ist darauf zu achten, dass durch parkende Autos weder der öffentliche Straßenverkehr noch die Befahrbarkeit der Waldwege behindert wird. In Trockenperioden sollte das Fahrzeug zudem nicht auf einer leicht entzündlichen Grasfläche abgestellt werden.
Der Wald muss jederzeit uneingeschränkt für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes zugänglich sein.
Auch Fischereibefugten nach § 3 Fischereigesetz ist das Befahren von Wald- und Feldwegen nicht erlaubt. Anglervereine können jedoch eine Einigung mit den Grundbesitzern der Privatwege über das Befahren mit Kraftfahrzeugen durch Fischereibefugte erzielen.
| Das Befahren von Waldflächen ist nur erlaubt: | |
| • | mit Genehmigung der zuständigen Landkreisverwaltung (untere Forstbehörde), |
| • | mit Zustimmung des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des jeweiligen Waldweges (motorsportliche Zwecke sind hier ausgeschlossen), |
| • | im Rahmen der befugten Jagdausübung, |
| • | für Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie für Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist |
Für weitere Fragen steht Ihnen die untere Forstbehörde gerne unter der Telefonnummer: 03496 6013 -08 oder -09 zur Verfügung.