Wer bauen möchte, muss in der Regel einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.
Die Kirche Sankt Bartholomäi in Zerbst/Anhalt steht unter Denkmalschutz. Werden bauliche Veränderungen an einem Denkmal vorgenommen, ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Der Landkreis fördert Vorhaben zur Sanierung und Instandsetzung von Kulturdenkmalen in Form einer Anteilsfinanzierung, so auch bei der Kirche in Kermen. Ein Teil der Sanierung betrifft auch den Kanzelaltar mit Figuren der Heiligen Petrus und Paulus.
Flächennutzungspläne – hier der der Stadt Bitterfeld-Wolfen – werden von den Städten und Gemeinden erstellt. Der Landkreis muss den Plan abschließend begutachten und genehmigen.
Die Kreisverwaltung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld hat eine Vielzahl von Aufgaben im Dienst für die Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen. Doch welche sind das genau? Das Redaktionsteam von „Wir sind ABI“ geht dieser Frage nach und stellt die einzelnen Fachbereiche vor. Heute bringen wir Ihnen den Fachbereich Bauordnung, der dem Dezernat IV Bauen, ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zugeordnet ist, näher. Der Fachbereich ist in die Fachdienste Baugenehmigungen und Bauplanung/Denkmalschutz unterteilt.
Fachdienst Baugenehmigungen
Der Fachdienst Baugenehmigungen ist zugleich untere Bauaufsichtsbehörde. Die Mitarbeiter prüfen Bauanträge und entscheiden über die Erteilung von Baugenehmigungen. Das betrifft den ganzen Landkreis Anhalt-Bitterfeld mit Ausnahme der Stadt Köthen (Anhalt).
Geprüft wird, ob die geplanten Bauvorhaben den rechtlichen Bestimmungen und den technischen Vorschriften entsprechen. Das können zum Beispiel Neubauten, Umbauten und Nutzungsänderungen sein.
Eingehende Bauanträge werden zunächst auf Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen geprüft, denn nur dann ist auch gewährleistet, dass der Bauantrag zügig bearbeitet werden kann. Daher wird empfohlen, sich vor der Errichtung einer baulichen Anlage mit der Behörde in Verbindung zu setzen.
Im Baugenehmigungsverfahren werden verschiedene Aspekte und Anforderungen geprüft, um sicherzustellen, dass ein Bauvorhaben den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Standards entspricht Die genauen Prüfkriterien können je nach Prüfverfahren und örtlichen Bestimmungen variieren. Zu den Prüfkriterien gehören unter anderem:
• Zulässige Nutzung
• Gebäudehöhe
• Abstandsflächen
• Brandschutz
• Energieeffizienz
• Statik
• Erschließung
Bewertet werden auch die Umweltauswirkungen des Bauvorhabens, insbesondere in Bezug auf den Naturschutz, den Schutz von Gewässern und der Boden- und Luftqualität. Hierzu gehören auch die Entsorgung von Abfällen und der Schutz vor Lärm- und Staubemissionen während der Bauphase. Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen des Landkreises entscheidend. Je nach Art des Bauvorhabens können weitere Prüfungen erforderlich sein, wie zum Beispiel barrierefreies Bauen oder spezifische Anforderungen zu bestimmten Gebäudetypen (z.B. Schulen, Krankenhäuser, Industrieanlagen).
Zudem gehört es zu den Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde, Verstöße gegen bauliche Vorschriften zu ahnden. Sie kann Bußgelder oder andere Sanktionen verhängen, wenn Grundstückseigentümer, Bauherren oder Baufirmen gegen die geltenden Regeln verstoßen.
Der Fachdienst Baugenehmigungen erfüllt auch Aufgaben der Gefahrenabwehr. Wenn festgestellt wird, dass ein Gebäude baufällig oder unsicher ist, können Maßnahmen angeordnet werden, um die Gefahr zu beseitigen oder zu reduzieren. Diese Maßnahmen können je nach Art und Schwere der Gefahr variieren. Dies kann beinhalten, dass der Eigentümer des Gebäudes Reparaturen, Sicherungsmaßnahmen oder einen Abriss durchführen muss. Falls eine konkrete Gefahr besteht, können die Mitarbeiter des Fachdienstes Sofortmaßnahmen anordnen. Dazu zählen beispielsweise das Absichern der Gefahrenstelle oder die Absperrung von gefährdeten Bereichen. Falls der Eigentümer eines baufälligen Gebäudes nicht kooperiert oder aus welchen Gründen auch immer nicht kooperieren kann, kann die Behörde zur Gefahrenabwehr Zwangsmaßnahmen ergreifen. Dass können Zwangsgelder oder auch die Durchführung von notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers sein. Das nennt man Ersatzvornahme.
Fachdienst Bauplanung/Denkmalschutz
Der Landkreis hat als untere Denkmalschutzbehörde die Aufgabe, den Schutz und die Erhaltung von denkmalgeschützten Gebäuden und Denkmalbereichen sicherzustellen. Wenn an einem denkmalgeschützten Gebäude Veränderungen vorgenommen werden sollen, muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung eingeholt werden. Die Mitarbeiter des Fachdienstes prüfen, ob die geplanten Maßnahmen den Denkmalschutzbestimmungen entsprechen. Gut beraten ist man, wenn man im Vorfeld Kontakt mit der unteren Denkmalschutzbehörde aufnimmt. Dort erhält man Informationen und Hinweise, welche Schritte notwendig sind, um die erforderliche Genehmigung zu erhalten. Das erspart in der Regel nicht nur zeitlichen und finanziellen Aufwand, sondern auch unnötigen Ärger. Denn in frühzeitigen Gesprächen gelingt es oftmals, eine unter Abwägung aller Interessen sinnvolle Lösung zu finden.
Zudem überwachen die Mitarbeiter des Fachdienstes den Zustand von denkmalgeschützten Gebäuden und Denkmalbereichen. Geprüft wird, ob Eigentümer ihre Pflichten zum Schutz und Erhalt der Denkmäler erfüllen.
Bau- bzw. Reparaturarbeiten an Denkmälern sind oft teurer als bei gewöhnlichen Gebäuden. Deshalb gewährt der Landkreis Zuwendungen zur Sanierung und Instandsetzung von Kulturdenkmalen in Form einer Anteilsfinanzierung. Dafür stehen jährlich 50.000 Euro bereit. Nähere Informationen dazu sind auf den Internetseiten des Landkreises bereitgestellt.
Der Bereich Bauplanung ist für die planungsrechtliche Beurteilung von Bauvoranfragen und Bauanträgen zuständig. Zudem werden Bauleitpläne, dabei handelt es sich Flächennutzungs- und Bebauungspläne, geprüft. Diese Pläne legen Art und Weise der Bodennutzung im Landkreis fest und dienen als Grundlage für die Genehmigung von Bauvorhaben. Die Planungshoheit liegt bei den Städten und Gemeinden. Der Fachdienst Bauplanung wird im Rahmen der Behördenbeteiligung beim Aufstellungsprozess beteiligt und bündelt die einzelnen Stellungnahmen der Fachbereiche der Landkreisverwaltung als Träger öffentlicher Belange. Nach Prüfung aller Unterlagen erarbeitet der Fachdienst Bauplanung dann eine abschließende Stellungnahme.
Der Fachdienst ist auch zuständig für die Genehmigung von selbstständigen und vorzeitigen Bebauungsplänen und Plänen, die im sogenannten Parallelverfahren aufgestellt oder verändert werden. Vereinfacht gesagt handelt es sich dabei um Bebauungspläne, bei denen ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich bzw. noch nicht erstellt ist. Von einem Parallelverfahren spricht man, wenn mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes auch gleichzeitig der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird.