Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die Haushalte mit geringem Einkommen oberhalb des Bürgergeldes nach dem SGB II oder der Sozialhilfe nach dem SGB XII unterstützt. Dabei ist egal, ob Sie z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Rente beziehen, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind oder aber selbstständig sind.
Das Wohngeld dient der Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss gewährt. Bei Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ist das Wohngeld nicht zu erstatten.
| Wer hat dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Wohngeld in Form von Mietzuschuss oder in Form von Lastenzuschuss? | |
| - | Mieter, |
| - | Untermieter, |
| - | Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Nießbrauch, |
| - | Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims |
| Wer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld? | |
| Bezieher von: | |
| o | Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII, |
| o | Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, |
| o | Bürgergeld nach dem SGB II |
Aber:
1. Sie beziehen die v. g. Leistungen nur ergänzend?
Lassen Sie von der Wohngeldbehörde prüfen, ob Ihr Wohngeldanspruch höher wäre.
2. Sie beziehen die v. g. Leistungen als Darlehen?
In diesem Fall sind Sie vom Wohngeldbezug nicht ausgeschlossen. Lassen Sie Ihren Wohngeldanspruch prüfen.
Was ist mit Heizkosten?
Die Heizkosten werden in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße pauschal berücksichtigt:
| Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Höhe der Pauschale |
| 1 | 110,40 € |
| 2 | 142,60 € |
| für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 27,60 € |
Das bedeutet, auch wenn sich Ihre Heizkosten verringern oder erhöhen, ändert sich das Wohngeld nicht.
| Wovon hängt die Höhe des Wohngeldes ab? | ||
| Die Höhe des Wohngeldanspruchs ist u. a. abhängig von: | ||
| - | der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: Zum Haushalt gehören nicht nur Familienmitglieder, sondern alle Personen, die im Haushalt leben. | |
| - | der Höhe des anzurechnenden Einkommens des Haushaltes: Bei der Einkommensberechnung wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Von diesem Betrag werden – soweit zutreffend – abgezogen: | |
| o | Werbungskosten (i. d. R. pauschal, höhere Werbungskosten sind, analog dem Nachweis gegenüber dem Finanzamt, nachzuweisen), |
| o | Sonderausgaben (z. B. Kinderbetreuungskosten), |
| o | Steuern auf das Einkommen, |
| o | Kranken- und Pflegeversicherung, |
| o | Rentenversicherung |
| - | der monatlichen Miete (ohne Aufwendungen für Heizung, Warmwasser, Garage/Stellplatz) bzw. | |
| - | der monatlichen Belastung bei Wohneigentum: | |
| o | für Instandhaltungs- und Betriebskosten werden im Jahr 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche pauschal berücksichtigt (z. B. bei 100 m² Wohnfläche 300 €/Monat), |
| o | die Grundsteuer und – sofern zutreffend – |
| o | Zinsen und Tilgung für Fremdmittel im Zusammenhang mit dem Wohneigentum, |
| - | einer vorliegenden Schwerbehinderung/Pflegebedürftigkeit, | |
| - | Alleinerziehung, | |
| - | Unterhaltszahlungen z. B. an nicht im Haushalt lebende Kinder, | |
| - | dem Vorliegen von mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten | |
| Was bedeutet 33 Jahre Grundrentenzeiten? | ||
| Grundrentenzeiten sind insbesondere Zeiten der | ||
| - | Erwerbstätigkeit, | |
| - | Kindererziehung, | |
| - | Pflege von Angehörigen | |
Wenn Sie eine Rente beziehen, sollten Sie zwischenzeitlich von Ihrem Träger der Rentenversicherung eine Auflistung darüber bekommen haben, wie viele Monate Grundrentenzeiten Sie erfüllen. Reichen Sie diesen Nachweis bitte bei der Beantragung von Wohngeld mit ein. Sofern Sie noch keinen Nachweis erhalten haben, wird die Wohngeldbehörde Ihren Rentenversicherungsträger um Auskunft bitten.
Zur Klarstellung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass z. B. eine Rente für besonders langjährig Versicherte die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Grundrentenzeiten nicht ersetzt. Hintergrund ist, dass Zeiten, die bei einer Rente für besonders langjährig Versicherte einfließen können, nicht vollständig Grundrentenzeiten sein müssen (z. B. Zeiten der Arbeitslosigkeit).
Wie viel Vermögen dürfen Sie haben?
Erhebliches Vermögen im wohngeldrechtlichen Sinne sind:
60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
Zum Vermögen zählen neben Geld u. a. Grundstücke (sofern es nicht das selbst genutzte Wohneigentum ist, für das Wohngeld beantragt wird). Nicht zum Vermögen gehören beispielsweise bestimmte geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, oder ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Sie wohnen im Pflegeheim?
Wohngeld wird grundsätzlich auch gewährt, wenn Sie in einem Pflegeheim wohnen. Gerade wenn Sie keine Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege erhalten, weil Sie die geringere Vermögensgrenze nach dem SGB XII überschreiten, könnte für Sie Wohngeld in Betracht kommen.
Wo kann ich Wohngeld beantragen?
Die Stadt Köthen (Anhalt) sowie die Stadt Bitterfeld-Wolfen haben eine eigene Wohngeldbehörde. Für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden einschließlich der Stadt Zerbst/Anhalt erfolgt die Bearbeitung der Wohngeldanträge durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
Wo finde ich Anträge?
Anträge finden Sie unter:
https://www.anhalt-bitterfeld.de/de/sozialamt-formulare.html
Antragsvordrucke erhalten Sie auch in den Bürgerämtern der Landkreisverwaltung.
Wohngeldrechner
Für einen groben Richtwert können Sie den Wohngeldrechner unter:
https://www.smart-rechner.de/wohngeld/ratgeber/wohngeldrechner_sachsen_anhalt.php nutzen.
Lohnt es sich Wohngeld zu beantragen, wenn der Anspruch nur sehr gering ist?
Leben Kinder im Haushalt, kann durch den Bezug von Wohngeld eine Tür zum Bezug von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket geöffnet werden. Die Leistungen z. B. für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder Klassenfahrten oder Lernförderung erhalten Sie beim Jobcenter. Anträge und weitere Informationen finden Sie unter: https://jobcenter.anhalt-bitterfeld.de/de/formulare-bildungs-und-teilhabepaket.html#main oder erhalten Sie im Bürgeramt.
Außerdem kann bei Kindern im Haushalt – unabhängig von einem Wohngeldanspruch – ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen. Zuständig sind hierfür die Familienkassen. Nähere Informationen hierzu unter: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer
Sie haben die Betriebs- oder/und Heizkostenabrechnung erhalten. Kann die Forderung von der Wohngeldbehörde übernommen werden?
Die Nachforderungen aus der Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung werden nicht im Wohngeld berücksichtigt. Für die Nachzahlung der Betriebskosten kann ein Antrag nach SGB II (Jobcenter) oder SGB XII (FB Soziales, Senioren und Inklusion) auf Übernahme der einmaligen Bedarfe gestellt werden. Die Übernahme dieser Nachforderung würde nicht zum Ausschluss der Wohngeldleistungen führen.
Wie sieht es bei Wohngeld mit dem Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) aus?
Allein der Empfang von Wohngeld führt nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch auf Antrag nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht. Allerdings hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein solcher Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Bürgergeld oder auf Sozialhilfe ein Betrag ermittelt wird, der den jeweiligen Bedarf um weniger als den aktuellen Beitrag von 18,36 € überschreitet. Die Aufzählung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nicht abschließend, sodass auch andere Härtefallgründe zu einer Befreiung von der Beitragspflicht führen können.