Aufgrund der §§ 6, 8 und 14 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG – LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 22.09.2025 folgende 12. Änderungssatzung der Verbandssatzung des Zweckverbandes TechnologiePark Mitteldeutschland beschlossen:
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes TechnologiePark Mitteldeutschland vom 16.09.2005 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 18.05.2020 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Jedes Verbandsmitglied hat jeweils drei Vertreter und deren Stellvertreter zu bestimmen. Der Stellvertreter vertritt den jeweiligen Vertreter des Verbandsmitgliedes im Verhinderungsfall. Vertreter und Stellvertreter bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolger im Amt. Die Vertreter sind an die Beschlüsse des sie entsendenden Verbandsmitgliedes gebunden.
2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
Die Verbandsversammlung des Verbandes beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht dem Verbandsgeschäftsführer obliegen. Sie entscheidet über die durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Verbandsversammlung nicht übertragen:
| 1. | den Erlass und die Änderung der Verbandssatzung, |
| 2. | den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen im Rahmen der übertragenen Aufgaben, |
| 3. | die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung, |
| 4. | die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter, |
| 5. | die Wahl eines Verbandsgeschäftsführers, |
| 6. | die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Jahresabschluss sowie die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers, |
| 7. | die Festsetzung der Verbandsumlage, |
| 8. | die Verfügung über Verbandsvermögen, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Verbandes, soweit sie den Betrag von 25.000,00 € überschreiten, |
| 9. | die Verpachtung von Einrichtungen des Verbandes sowie die Übertragung der Betriebsführung auf Dritte, |
| 10. | die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte, soweit sie den Betrag von 25.000,00 € überschreiten, |
| 11. | Verträge mit Verbandsmitgliedern und Verbandsvertretern sowie dem Verbandsgeschäftsführer, deren Vermögenswert den Betrag von 25.000,00 € übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung, |
| 12. | den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie den Betrag von 25.000,00 € überschreiten, |
| 13. | die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, |
| 14. | das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, |
| 15. | das Auflösen des Verbandes, |
| 16. | Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Verbandsversammlung entscheidet. |
3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
Jedes Verbandsmitglied hat drei Stimmen, welche durch die entsprechende Anzahl an Vertretern ausgeübt wird. Bei Abwesenheit eines Vertreters kann das Stimmrecht auf einen anderen Vertreter des jeweiligen Verbandsmitgliedes übertragen werden. Die Übertragung ist nachzuweisen und zu dokumentieren.
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Soweit die Erträge nach Abs. 1 nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, deren Höhe sich nach den Vorgaben der Absätze 3 und 4 (Umlagebedarf für die laufende Verwaltungstätigkeit) und der Absätze 5 und 6 (Umlagebedarf für Investitions- und Finanzierungstätigkeit) ermittelt.
5. § 11 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
Um einen koordinierten Planungsprozess bei der Aufstellung der Haushaltsplanentwürfe in den Verbandsmitgliedern zu gewährleisten, ist die Höhe der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Umlagen in der Regel den Verbandsmitgliedern bis Mitte des IV. Quartals des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres mitzuteilen.
6. § 12 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Für die Entschädigung der Vertreter der Verbandsmitglieder finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Kommune entsprechende Anwendung.
7. § 13 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
Fallen Kommunen, die Verbandsmitglied sind, durch Eingliederung in eine andere Körper- schaft, durch Zusammenschlüsse mit einer anderen Körperschaft, durch Auflösung oder aus einem sonstigen Grund weg, tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des wegfallenden Verbandsmitglieds ein.
8. § 15 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Zweckverbandes im Internet unter www.technologiepark-mitteldeutschland.de unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet bewirkt.
(2) Im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld wird unverzüglich auf die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unter Angabe der Internetadresse, unter der die Satzung bekannt gemacht wurde, hingewiesen. Satzungen können im Dienstgebäude des Verbandes jederzeit eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(3) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Bekanntmachung nach Absatz 1 eignen, Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit oder selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit, so wird ihre Bekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude des Verbandes, Sonnenallee 23-25, 06766 Bitterfeld-Wolfen, OT Thalheim, ersetzt. Die Details der Auslegung, insbesondere Angaben zum Ort, Dienstzeiten und zur Dauer der Auslegung, werden vor Beginn der Auslegung auf der in Absatz 1 genannten Internetseite bekannt gemacht. Die Dauer der Auslegung beträgt mindestens 2 Wochen, sofern nicht Rechtsvorschriften einen anderen Zeitraum bestimmen.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstag im Internet unter www.technologiepark-mitteldeutschland.de unter Angabe des Bereitstellungstages bekannt zu geben. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung unter der Internetadresse bewirkt.
Die 12. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Bitterfeld-Wolfen, den 10.10.2025