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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 19/2025
Amtliche Informationen
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Öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG im Rahmen des Wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach § 8 i. V. m. § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zum unbefristeten Fortbetrieb der Kläranlage Muldenstein

Gemarkung Muldenstein, Flur 1, Flurstücke 64/1, 65/2, 839, 840, 843, 844, 847, 848

Die wasserrechtliche Erlaubnis der Kläranlage Muldenstein wurde bis zum 31.12.2025 befristet erteilt.

Der Abwasserzweckverband Westliche Mulde beantragte mit Schreiben vom 03.02.2025 den Fortbetrieb der Kläranlage über das Jahr 2025 hinaus und damit verbunden die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur

Einleitung des Abwassers aus der Ortskläranlage Muldenstein nach dessen vollbiologischer Behandlung sowie von Mischwasser in die Mulde.

Die Kapazität der Kläranlage Muldenstein umfasst 2.200 EW.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.1.3 der Anlage 1 eine Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls in einem zweistufigen Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt wurde.

In der ersten Stufe wurde festgestellt, dass bei dem Vorhaben folgende besondere örtliche Gegebenheiten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG in Form der in Anlage 3 unter den folgenden Ziffern aufgeführten Schutzkriterien vorliegen:

2.3.1

„Natura 2000 Gebiete“:

Anteilig liegen die Flurstücke im:

-SPA: „Mittlere Elbe einschließlich Steckby-Lödderitzer Forst“

-FFH-Gebiet: „Untere Muldeaue“

Angrenzend: LRT Hartholzauwälder,

2.3.2

„NSG nach § 23 BNatSchG“:

Angrenzend: NSG „Untere Mulde“,

2.3.4

„Biosphärenreservate und LSG“:

Vollständig innerhalb: Biosphärenreservat „Mittelelbe“,

2.3.7

„Biotope nach § 30 BNatSchG“:

Angrenzend: 2 gesetzlich geschützte Biotope,

2.3.8

„Wasserschutzgebiete, Risikogebiete oder ÜSG“:

Einleitstellen liegen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Mulde,

2.3.9

„Gebiete, in denen die Vorschriften der EU-Qualitätsnormen bereits überschritten sind“:

Vorbelastung des Oberflächenwasserkörpers (OWK) VM02OW01-00 (Mulde).

In der zweiten Stufe wurde unter Beachtung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien geprüft, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Berücksichtigt wurde dabei, dass Kapazität sowie Merkmale der Kläranlage sowie der Mischwassereinleitung unverändert bleiben und bei deren bisherigem Betrieb die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden.

Die Vorprüfung ergab, hinsichtlich der festgestellten besonderen örtlichen Gegebenheiten (Anlage 3):

  • Ziffern 2.3.1, 2.3.2, 2.3.4, 2.3.7, dass gegen das Vorhaben keine Einwände bestehen, insofern der derzeitige Kläranlagenausbau (2.200 EW) beibehalten wird,
  • Ziffer 2.3.8, dass behördlicherseits davon auszugehen ist, dass durch die Einleitung der Abwässer aus der Kläranlage Muldenstein sowie durch den Mischwasserabschlag auf dem Kläranlagengelände auch künftig keine nachteiligen Beeinträchtigungen des Hochwasserschutzes zu erwarten sind,
  • Ziffer 2.3.9, dass die Einleitungen aus Kläranlage und Mischwasserabschlag, unter Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis enthaltenen Festsetzungen und Nebenbestimmungen, auch künftig zu keiner nachteiligen Beeinträchtigung des Einleitgewässers (Mulde) führen.

Im Ergebnis der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG durchzuführenden überschlägigen Prüfung ist somit festzustellen, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nicht besteht. Es liegen zwar besondere örtliche Gegebenheiten i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG vor, aber das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Diese Feststellung ist gemäß § 7 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können auf Antrag auf der Grundlage der Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, FB Umwelt- und Klimaschutz, FD Wasserwirtschaft und Wasserrecht im OT Bitterfeld, Ziegelstraße 10 in 06749 Bitterfeld-Wolfen als der zuständigen Genehmigungsbehörde eingesehen werden.

 — 

Bitterfeld, den 11.09.2025

gez. Danneberg
Fachbereichsleiterin
FB 66 Umwelt- und Klimaschutz

Rechtsquellenangabe:

-

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) ((in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechtes)) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)

-

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

-

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr.323)