Die Untere Forstbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld weist darauf hin, dass das Befahren von Waldflächen mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich verboten ist. Das Befahren von Waldwegen stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 des Landeswaldgesetzes Sachsen–Anhalt dar. Vor allem zur Sommerzeit gingen in den letzten Jahren Anzeigen von Polizei und Waldbesitzern in der Unteren Forstbehörde ein, die Kraftfahrzeuge von Pilzsammlern und Badegästen auf Waldwegen vorgefunden hatten. Erholungssuchende werden gebeten, ihr Fahrzeug außerhalb der Waldfläche abzustellen. Es ist darauf zu achten, dass durch parkende Autos weder der öffentliche Straßenverkehr noch die Befahrbarkeit der Waldwege behindert wird. In Trockenperioden sollte das Fahrzeug nicht auf einer leicht entzündlichen Grasfläche abgestellt werden. Der Wald muss jederzeit uneingeschränkt für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes zugänglich sein. Das Befahren von Waldflächen / Waldwegen ist nur erlaubt:
| • | mit Genehmigung der zuständigen Landkreisverwaltung (Untere Forstbehörde), |
| • | mit Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten des jeweiligen Waldweges (motorsportliche Zwecke sind hier ausgeschlossen), |
| • | im Rahmen der befugten Jagdausübung, |
| • | für Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
Fischereibefugten nach § 3 FischG ist das Befahren von Wald- und Feldwegen nicht erlaubt. Anglervereine können jedoch eine Einigung mit den Grundbesitzern der Privatwege über das Befahren mit Kraftfahrzeugen durch Fischereibefugte erzielen. Die zuständige Behörde (für Feldwege die jeweilige Gemeinde, für Waldwege die Forstbehörde des Landkreises) unterstützt dabei die Anglervereine. Hier kann auch Genaueres zu weiteren Vorschriften in diesem Zusammenhang erfragt werden.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 28 Absatz 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt verboten ist, Hunde in der freien Landschaft unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli anzuleinen, da mit Jungtieren wildlebender Arten, die leicht von Hunden verletzt oder getötet werden können, gerechnet werden muss. Dies gilt nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.