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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 2/2025
Amtliche Informationen
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Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg

Haushaltssatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund der §§ 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA vom 26. Februar 1998, GVBl. LSA S. 81, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 384), in Verbindung mit § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA), vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), hat die Regionalversammlung in der Sitzung am 25.10.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1.

im Ergebnisplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Erträge auf

b)

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

festgesetzt.

2.

im Finanzplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

festgesetzt.

§ 2

Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.

§ 3

Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 0,00 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2025 beträgt 257.700,00 EUR. Davon entfallen auf

den Landkreis Anhalt-Bitterfeld

112.262,41 EUR,

den Landkreis Wittenberg

88.328,12 EUR

und

die Stadt Dessau-Roßlau

57.109,47 EUR

§ 6

Im Sinne des § 103 Abs. 2. Nr. 2 sowie Abs. 3 Nr.1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) besteht zur Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, folgender Regelungsbedarf:

  • Die Aufwendungen oder Auszahlungen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des Ergebnis-/Finanzplanes des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

  • Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind als erheblich zu betrachten, soweit deren Gesamtzahlungen mehr als 15.000,00 EUR betragen.

  • Aufwendungen und Auszahlungen gelten als nicht erheblich, wenn sie aufgrund gesetzlicher, tariflicher bzw. unabweisbarer Verpflichtungen zu leisten sind.

§ 7

Die Investitionskostenstellen sind untereinander deckungsfähig.

§ 8

Gemäß § 4 Abs. 4 KomHVO LSA wird die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen auf 15.000,00 EUR festgelegt.

Köthen (Anhalt), 08.01.2025

Grabner

Vorsitzender
Siegel

Der Haushaltsplan 2025 liegt nach § 102 Abs. 2 KVG LSA

vom 10.02.2025 bis zum 18.02.2025

zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in 06366 Köthen (Anhalt), Am Flugplatz 1, Raum 302, in den Dienststunden am

Montag bis Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

Montag bis Donnerstag

von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

öffentlich aus.

Der Haushaltsplan 2025 wird zugleich auf der Website https://www.planungsregion-abw.de/aktuelles/bekanntmachungen/ zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Köthen (Anhalt), den 08.01.2025

Grabner
Vorsitzender