Auf Grund der §§ 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA vom 26. Februar 1998, GVBl. LSA S. 81, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 384), in Verbindung mit § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA), vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), hat die Regionalversammlung in der Sitzung am 25.10.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 430.200 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 480.200 EUR |
| festgesetzt. | ||
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf | 430.200 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf | 475.700 EUR |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 0 EUR |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 3.500 EUR |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
festgesetzt.
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 0,00 EUR festgesetzt.
Die Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2025 beträgt 257.700,00 EUR. Davon entfallen auf
| den Landkreis Anhalt-Bitterfeld | 112.262,41 EUR, |
| den Landkreis Wittenberg | 88.328,12 EUR |
| und |
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| die Stadt Dessau-Roßlau | 57.109,47 EUR |
Im Sinne des § 103 Abs. 2. Nr. 2 sowie Abs. 3 Nr.1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) besteht zur Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, folgender Regelungsbedarf:
Die Aufwendungen oder Auszahlungen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des Ergebnis-/Finanzplanes des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind als erheblich zu betrachten, soweit deren Gesamtzahlungen mehr als 15.000,00 EUR betragen.
Aufwendungen und Auszahlungen gelten als nicht erheblich, wenn sie aufgrund gesetzlicher, tariflicher bzw. unabweisbarer Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Investitionskostenstellen sind untereinander deckungsfähig.
Gemäß § 4 Abs. 4 KomHVO LSA wird die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen auf 15.000,00 EUR festgelegt.
Köthen (Anhalt), 08.01.2025
Grabner |
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Vorsitzender | Siegel |
Der Haushaltsplan 2025 liegt nach § 102 Abs. 2 KVG LSA
vom 10.02.2025 bis zum 18.02.2025
zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in 06366 Köthen (Anhalt), Am Flugplatz 1, Raum 302, in den Dienststunden am
| Montag bis Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| Montag bis Donnerstag | von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
öffentlich aus.
Der Haushaltsplan 2025 wird zugleich auf der Website https://www.planungsregion-abw.de/aktuelles/bekanntmachungen/ zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Köthen (Anhalt), den 08.01.2025