Titel Logo
Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 20/2023
Die Landkreisverwaltung informiert
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Fachbereiche vorgestellt - heute: Fachbereich Soziales Senioren und Inklusion

Anträge auf Sozialhilfe werden im Fachbereich Soziales, Senioren und Inklusion geprüft und beschieden.

Auch Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen kann Wohngeld gewährt werden.  

Kinder im Vorschulalter können bei Bedarf Eingliederungsleistungen in Form von Frühförderung erhalten.

Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe. Auch hier können Leistungen der Eingliederungshilfe für Betroffene gewährt werden.

Die Kreisverwaltung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld hat eine Vielzahl von Aufgaben im Dienst für die Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen. Doch welche sind das genau? Das Redaktionsteam von „Wir sind ABI“ geht dieser Frage nach und stellt die einzelnen Fachbereiche vor. Heute bringen wir Ihnen den Fachbereich Soziales, Senioren und Inklusion, der dem Dezernat II Jugend, Soziales und Jobcenter zugeordnet ist, näher.

Sozialhilfe ist eine gesetzlich verankerte Unterstützung, welche ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen soll. Die Sozialhilfe soll nicht nur Armut verhindern, sondern den Empfängern eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht.

Die Prüfung und Entscheidung zu den Anträgen ist immer eine Einzelfallbetrachtung.

Anträge auf Leistungen werden durch die Bürgerämter ausgegeben, wieder angenommen und auf Vollständigkeit geprüft. Die Bürgerämter leiten die Anträge dann an den Fachbereich weiter. Darüber hinaus können die Anträge auf der Internetseite des Landkreises unter der Rubrik Soziales heruntergeladen werden.

Im Fachbereich werden in vier Fachdiensten verschiedene soziale Themen bearbeitet.

Leiterin des Fachbereiches Soziales, Senioren und Inklusion ist Gudrun Petzhold.

Fachdienst Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung/Wohngeld

Hilfe zum Lebensunterhalt steht Menschen im erwerbsfähigen Alter zu, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Gründe dafür können eine befristete Erwerbsminderung, eine längerfristige Krankheit oder die Betreuung in einer Einrichtung sein. Zu den Bedarfen gehören der Regelsatz sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen soweit sie angemessen sind. Bestimmten Personengruppen wird dabei ein Mehrbedarf gewährt. So haben zum Beispiel Alleinerziehende, Menschen, die einer kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen, Personen über 65 Jahre und voll erwerbsgeminderte Menschen mit einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“ Anspruch auf Mehrbedarf. Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch einmalige Leistungen wie zum Beispiel für eine Erstausstattung des Haushaltes, für Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten. Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge übernommen werden.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie eine Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten. Jene Personen erhalten Hilfe, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum. Es ermöglicht Haushalten mit niedrigem Einkommen angemessenes und familiengerechtes Wohnen. Als Mieter können Bürgerinnen und Bürger einen Mietzuschuss und als Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum einen Lastenzuschuss erhalten, wenn sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Auch Bewohner von Alten- und Pflegeheimen kann Wohngeld gewährt werden. Seit 1. Januar 2023 wurde die Höhe des Wohngeldes deutlich angehoben und eine dauerhafte Heizkostenkomponente sowie eine Klimakomponente eingeführt. Mit der Gesetzesänderung erhöht sich auch der Empfängerkreis deutlich.

Der Fachdienst unterstützt auch Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existentiellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis. Unterstützung kann auch bei den zu tragenden Kosten für eine Bestattung gewährt werden, soweit die Kostenübernahme für hierzu Verpflichtete nicht zumutbar ist.

Fachdienst Hilfe zur Pflege

Viele Menschen verfügen bis ins hohe Alter über eine ausreichende körperliche und psychische Verfassung. Alter ist somit nicht zwingend gleichbedeutend mit Pflegebedürftigkeit. Dennoch wächst mit zunehmendem Alter die Wahrscheinlichkeit, auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Wird ein Mensch, ganz gleich ob jung oder alt, pflegebedürftig, deckt die soziale Pflegeversicherung nur einen Teil der anfallenden Kosten ab. Kann ein Pflegebedürftiger diesen Bedarf durch die Bereitstellung eigener Mittel nicht sicherstellen, kann die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. Unterstützende Leistungen sind die Finanzierung von Hilfsmitteln, Zuzahlungen zu Heimkosten, ambulanten Pflegekosten sowie bei Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Tagespflege.

Grundsätzlich können nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Hilfe erhalten.

Fachdienst Eingliederungshilfe

Menschen mit Behinderungen benötigen viel Kraft, um den Alltag zu meistern. Das gilt nicht nur für Betroffene, sondern auch für Angehörige. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen Teilhabe, beispielsweise am Arbeitsleben oder am Leben in der Gesellschaft, zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe soll den behinderten Menschen zu einem weitgehend selbstständigen Leben verhelfen. Zwei Mitarbeiterinnen des Fachdienstes prüfen die gestellten Anträge auf Vollständigkeit und leiten diese an den jeweiligen Sachbearbeiter weiter. Zudem sind die zwei Mitarbeiterinnen für die Gewährung einmaliger Beihilfen, wie zum Beispiel die Zweitversorgung mit einem Rollstuhl oder die Kfz-Beihilfen, darunter fällt unter anderem ein behindertengerechter Umbau, zuständig.

Zu den häufigsten Eingliederungshilfen gehören heilpädagogische Maßnahmen für Kinder im Vorschulalter in Form von Frühförderung oder eine heilpädagogische Förderung in Kindertagesstätten, die Hilfe zur Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen und die Formen des Betreuten Wohnens. Frühförderstellen wiederum bieten Hilfe für Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren bzw. bis zum Schuleintritt, die in ihrer Entwicklung verzögert oder behindert bzw. von einer Behinderung bedroht sind. Die Anleitung der Eltern betroffener Kinder steht im Zentrum der Frühförderung. Die Kosten für die individuelle Entwicklungsförderung werden unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. Die Hilfe zu einer angemessenen Förderung von körperlich, geistig oder mehrfach behinderten Kindern und Jugendlichen umfasst heilpädagogische Maßnahmen. Sie soll den Schulbesuch und eine üblicherweise erreichbare Bildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ermöglichen oder erleichtern. Wenn hierfür Schulassistenz nötig ist, können auch die Kosten für die Schulbegleitung als Eingliederungshilfeleistungen übernommen werden.

Weitere Leistungen der Eingliederungshilfe sind ambulante Leistungen wie Betreutes Wohnen, Hilfsmittel oder Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.

Fachdienst Fallmanagement

Die Mitarbeiter des Fallmanagement sind zuständig für die individuelle Hilfeplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Erwachsene. Sie beraten über die verschiedenen Hilfsangebote und Möglichkeiten und ermitteln den tatsächlichen Bedarf an Unterstützungsleistungen. Weiterhin betrachten sie ganzheitlich und umfassend die Lebenssituation des Betroffenen sowie seine Wünsche und Ziele. Im Fallmanagement arbeiten zehn Sachbearbeiter. Sie führen mit den Betroffenen und ihren Angehörigen Gespräche, hospitieren in den Kindergärten und Schulen sowie bei Bedarf auch in allen anderen Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Anschließend erfolgt die Abstimmung mit allen Beteiligten, welche Hilfen benötigt werden und je nach Einzelfall geeignet sind.