In Ausführung des § 17a Abs. 2 Satz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz –BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108) ist vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Kreisjugendfeuerwehrwartin / der Kreisjugendfeuerwehrwart schnellstmöglich auf Vorschlag der Stadt- und Gemeindejugendfeuerwehrwarte der Städte und Gemeinden im Landkreis Anhalt-Bitterfeld durch den Landrat neu zu benennen.
Die Benennung in die Funktion der Kreisjugendfeuerwehrwartin/ des Kreisjugendfeuerwehrwartes erfolgt unbefristet.
Die Kreisjugendfeuerwehrwartin / der Kreisjugendfeuerwehrwart soll den Kreisbrandmeister bei der Förderung der Kinder- und Jugendfeuerwehrarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren unterstützen und untersteht damit dem Kreisbrandmeister.
Der Kreisjugendfeuerwehrwartin / dem Kreisjugendfeuerwehrwart obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Es ist insbesondere mitzuwirken bei:
Im Rahmen der Erledigung der ehrenamtlichen Aufgaben wird u.a. eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungssatzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gewährt.
Die zu benennende Kreisjugendfeuerwehrwartin / der zu benennende Kreisjugendfeuerwehrwart soll gemäß § 3 Abs. 2 und 5 i.V. mit Anlage Teil 3 Nr. 3 der LVO-FF mindestens über eine fünfjährige Diensttätigkeit in der Funktion einer/eines Jugendfeuerwehrwartes/-in verfügen sowie an mindestens zwei anerkannten funktionsspezifischen Fortbildungen teilgenommen haben.
Eine Führungsausbildung (mindestens Gruppenführer) wäre wünschenswert.
Bewerbungen für die ehrenamtliche Funktion der Kreisjugendfeuerwehrwartin/ des Kreisjugendfeuerwehrwartes sind bis zum 31.12.2025 beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Fachbereich Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt) schriftlich oder per E-Mail an bkr@anhalt-bitterfeld.de einzureichen.
Hierzu gehören u.a.
die Nachweise der Qualifikation zum Jugendfeuerwehrwart, zur Teilnahme an mindestens zwei anerkannten funktionstypischen Fortbildungen sowie der mindestens fünfjährigen Dienstzeit in der Funktion eines Jugendfeuerwehrwartes.