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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 21/2025
Amtliche Informationen
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG im Rahmen des Wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach § 8 i. V. m. § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zum Fortbetrieb der Kläranlage Schlaitz

Gemarkung Schlaitz, Flur 1, Flurstücke 102/1, 72/3, 67/2, 67/9, 28/12

Die wasserrechtliche Erlaubnis der Kläranlage Schlaitz wurde bis zum 31.12.2025 befristet erteilt.

Der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Gräfenhainichen (ZWAG) beantragte mit dem am 05.03.2025 präzisierten Schreiben vom 26.01.2023 den Fortbetrieb der Kläranlage über das Jahr 2025 hinaus und damit verbunden die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur

Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage Schlaitz nach dessen vollbiologischer Behandlung in den Lausebach.

Die Kapazität der Kläranlage Schlaitz umfasst 9.800 EW.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.1.3 der Anlage 1 eine Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls in einem zweistufigen Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt wurde.

In der ersten Stufe wurde festgestellt, dass bei dem Vorhaben folgende besondere örtliche Gegebenheiten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG in Form der in Anlage 3 unter den folgenden Ziffern aufgeführten Schutzkriterien vorliegen:

2.3.4

„Biosphärenreservate und LSG“:

Vollständig innerhalb: Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“,

2.3.6

„geschützte Landschaftsbestandteile, inkl. Alleen, nach § 29 BNatSchG“:

Einreihige gesetzlich geschützte einseitige Baumreihe entlang der Zufahrtsstraße südlich der Kläranlage,

2.3.7

„Biotope nach § 30 BNatSchG“:

Gesetzlich geschützte Hecken und Feldgehölze entlang der westlichen, nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze,

2.3.9

„Gebiete, in denen die Vorschriften der EU-Qualitätsnormen bereits überschritten sind“:

Vorbelastung des Oberflächenwasserkörpers (OWK) VM02OW08-00 (Lausebach).

In der zweiten Stufe wurde unter Beachtung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien geprüft, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Berücksichtigt wurde dabei, dass Kapazität sowie Merkmale der Kläranlage unverändert bleiben und bei deren bisherigem Betrieb die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden.

Die Vorprüfung ergab, hinsichtlich der festgestellten besonderen örtlichen Gegebenheiten (Anlage 3):

-

Ziffern 2.3.4, 2.3.6, 2.3.7, dass gegen das Vorhaben keine Einwände bestehen, insofern der derzeitige Kläranlagenausbau (9.800 EW) beibehalten wird,

-

Ziffer 2.3.9, dass die Einleitung aus der Kläranlage, unter Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis enthaltenen Festsetzungen und Nebenbestimmungen, auch künftig zu keiner nachteiligen Beeinträchtigung des Einleitgewässers (Lausebach) führt.

Im Ergebnis der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG durchzuführenden überschlägigen Prüfung ist somit festzustellen, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nicht besteht. Es liegen zwar besondere örtliche Gegebenheiten i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG vor, aber das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Diese Feststellung ist gemäß § 7 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können auf Antrag auf der Grundlage der Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, FB Umwelt- und Klimaschutz, FD Wasserwirtschaft und Wasserrecht im OT Bitterfeld, Ziegelstraße 10 in 06749 Bitterfeld-Wolfen als der zuständigen Genehmigungsbehörde eingesehen werden.

Bitterfeld, den 30.09.2025

gez. Danneberg
Fachbereichsleiterin
FB 66 Umwelt- und Klimaschutz