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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 22/2025
Amtliche Informationen
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG im Rahmen des Wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Förderung von Grundwasser und Nutzung des gehobenen Grundwassers für die Brauchwasserversorgung in der Produktionsanlage der Speiserestaufbereitungsanlage im OT Großzöberitz

Die ReFood GmbH & Co. KG mit Sitz in Landsberg OT Schmerz, Göttlitzer Weg 1

beantragte beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG zur

Förderung von Grundwasser aus einem neu abzuteufenden Bohrbrunnen und Nutzung des gehobenen Grundwassers i.H.v. 5.000 m³/a für die Brauchwassernutzung in der Produktionsanlage der Speiserestaufbereitungsanlage (Standort: Großzöberitz, Lößnitz-Mark/Am Haselbusch)

Gemarkung:

Großzöberitz

Flur:

1

Flurstück:

305

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.3.3 der Anlage 1 eine Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls in einem zweistufigen Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt wurde.

In der ersten Stufe wurde festgestellt, dass bei dem geplanten Vorhaben eine besondere örtliche Gegebenheit gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG in Form des in Anlage 3 Ziffer 2.3.9 UVPG aufgeführten Schutzkriteriums „Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnorm bereits überschritten sind“ vorliegt (schlechter chemischer Zustand des Grundwasserkörpers SAL GW 22).

In der zweiten Stufe ist unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass das geplante Vorhaben keinen Einfluss auf die bestehenden Nutzungen im Einflussbereich hat. Es sind auch keine kumulativen Wirkungen mit anderen Grundwassernutzern zu befürchten. Schutzgüter und Schutzgebiete werden nicht beansprucht. Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass die bestehende Grundwasserförderung zu keinen nachteiligen Umweltbeeinträchtigungen führt oder führen wird.

Im Ergebnis dieser gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG durchzuführenden überschlägigen Prüfung ist fest-zustellen, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nicht besteht. Es liegen zwar besondere örtliche Gegebenheiten i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG vor, aber das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Diese Feststellung ist gemäß § 7 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können auf Antrag auf der Grundlage der Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, FB Umwelt- und Klimaschutz, FD Wasserwirtschaft und Wasserrecht im OT Bitterfeld, Ziegelstraße 10 in 06749 Bitterfeld-Wolfen als der zuständigen Genehmigungsbehörde eingesehen werden.

Bitterfeld, den 14.10.2025

gez. Danneberg
Fachbereichsleiterin
FB 66 Umwelt- und Klimaschutz

Rechtsquellenangabe:

  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)