Auf der Grundlage des § 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81) i. V. m. den §§ 5 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 und den §§ 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung sowie in Anlehnung an die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10.10.2012 (GVBl. LSA S. 336), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in der Sitzung am 25.10.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis beschlossen:
Die Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg über Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) im eigenen Wirkungskreis vom 27.02.2004 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07.05.2019 wird wie folgt geändert:
Der Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) wird gemäß Anlage geändert.
Die 3. Änderung der Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg über Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) im eigenen Wirkungskreis tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Köthen (Anhalt), den 14.11.2024
Anlage zur Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg über Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) im eigenen Wirkungskreis
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr in EUR |
| 1. | Auskünfte und Datenabgabe |
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| 1.1 | mündliche Auskünfte mit Zeitaufwand von mehr als 15 Minuten | Nach Zeitaufwand gem. Nr. 6, höchstens jedoch 500,00 |
| 1.2 | schriftliche Auskünfte aus Akten mit Zeitaufwand von mehr als 15 Minuten | Nach Zeitaufwand gem. Nr. 6, höchstens jedoch 500,00 |
| 1.3 | Abgabe von Geodaten und sonstiger digitaler Daten auf Datenträger oder E-Mail | Nach Zeitaufwand gem. Nr. 6.2 |
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| 2. | Akteneinsicht |
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| 2.1 | Einsichtgewährung in Akten und Unterlagen, auch maschinenlesbare Unterlagen | Nach Zeitaufwand gem. Nr. 6.3, höchstens jedoch 500,00 |
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| 3. | Bearbeitung von Anfragen und Anträgen |
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| 3.1 | Bearbeitung von Anfragen und Anträgen | Nach Zeitaufwand gem. Nr. 6 |
| 3.2 | Zurücknahme eines Antrages nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 25 bis 75 v.H. der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
| 3.3 | Zielabweichungsverfahren | Nach Zeitaufwand gem. Nr. 6 |
| 3.4 | Abgabe von Stellungnahmen über die raumordnerische Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz | Nach Zeitaufwand gem. Nr. 6 |
| 3.5 | Abgabe von Stellungnahmen über die raumordnerische Zulässigkeit eines Vorhabens von Personen des Privatrechts im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens | Nach Zeitaufwand gem. Nr. 6 |
| 3.6 | Abgabe von Stellungnahmen über die raumordnerische Zulässigkeit eines Vorhabens von Personen des Privatrechts im Rahmen eines Bauantragsverfahrens | Nach Zeitaufwand gem. Nr. 6 |
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| 4. | Rechtsbehelfe |
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| Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt wurde Abrechnung nach Zeitaufwand nach Nr. 6 Die Gebühr für Entscheidungen gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten sollen in der Regel 10 v. H. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert. Als Orientierungshilfe für die Festsetzung der Rechtsbehelfsgebühr innerhalb des Rahmens ist die Anlage zur § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1975 in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. | 20,00 – 4.000,00 |
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| 5. | Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind folgende Stundensätze* zugrunde zu legen: *Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. |
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| 5.1 | für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Entgeltgruppen ab E 13 TVöD | 80,00 |
| 5.2 | für Beamte des gehobenen Dienstes und Angestellte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12 TVöD | 76,00 |
| 5.3 | für Beamte des mittleren Dienstes und Angestellte der Entgeltgruppen E 4 bis E 8 TVöD | 40,00 |