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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 24/2023
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Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Raguhn-Zörbig

Neufassung der Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung

des Abwasserzweckverbandes Raguhn - Zörbig

(Gebührensatzung)

Nach Maßgabe der §§ 8, 11, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288 ff) in der z.Zt. gültigen Fassung i.V.m. den §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA, S. 81) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie auf der Grundlage der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA, S. 405) in der z.Zt. gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 05.12.2023 folgende Neufassung der Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) ) Der Abwasserzweckverband Raguhn - Zörbig (nachfolgend Verband genannt) betreibt die Abwasseranlage für die Kalkulationsgebiete Raguhn und Zörbig als eine öffentliche Einrichtung nach Maßgabe seiner Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung zur

1) zentralen Schmutzwasserbeseitigung,

2) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung,

3) Niederschlagswasserbeseitigung im Kalkulationsgebiet Zörbig.

(2) Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a)

Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (Schmutzwassergebühren),

b)

Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung,

c)

Benutzungsgebühren für die fachgerechte Entsorgung des Abwassers und des Fäkalschlammes von dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen (Entsorgungsgebühren) und Kostenerstattungen für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen der dezentralen Entsorgung.

§ 2

Grundsatz

(1) Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen mit einer biologisch arbeitenden zentralen Kläranlage werden Grundgebühren und mengenabhängige Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossen sind bzw. in diese entwässern. Für die Erhebung der Grundgebühr ist es unerheblich, ob Schmutzwasser im Erhebungszeitraum eingeleitet wird oder nicht.

(2) Für die Entsorgung aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben erhebt der Verband Grundgebühren, mengenabhängige Entsorgungsgebühren sowie Kostenerstattungen für besondere Leistungen nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Für die Entsorgung von Niederschlagswasser erhebt der Verband im Kalkulationsgebiet Zörbig Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3

Gebührenmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die mengenabhängige Abwassergebühr für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.

(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten:

a)

die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

b)

die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,

c)

die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermengenmesseinrichtung.

(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge vom Verband unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wasserverbrauchs der letzten drei Erhebungszeiträume und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben der Gebührenschuldner geschätzt. Geschätzt wird auch, wenn ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird.

Bei Wechsel des Trinkwasserzählers während des Erhebungszeitraumes wird der auf dem Wechselzählerschein des Trinkwasserversorgers festgestellte Zählerstand berücksichtigt, wenn nicht der Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab dem Wechsel dem festgestellten Zählerstand beim Trinkwasserversorger schriftlich widersprochen hat.

(4) Die Wassermengen nach Abs. 2, die dem Grundstück nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführt werden, sowie die Abwassermenge gemäß Abs. 2 Buchstabe c) hat der Gebührenschuldner dem Verband für den abgelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Sie sind durch fest installierte Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenschuldner auf seine Kosten einbauen und durch den Verband kostenpflichtig abnehmen und verplomben lassen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Mit Ablauf der Eichfrist (gesetzlich sechs Jahre) sind die Wasserzähler durch die Gebührenschuldner rechtzeitig zu erneuern. Die Kosten für jede weitere Abnahme trägt der Gebührenschuldner. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist jährlich nach Ablauf des Erhebungszeitraumes innerhalb eines Monats beim Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4, Satz 2 bis 6 sinngemäß. Der Verband kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten ein Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

(6) Für die Einleitung stark verschmutzten Abwassers werden Zuschläge in Abhängigkeit von den Inhaltsstoffen und Konzentrationswerten zur Abwassergebühr erhoben. Die Berechnung der Zuschläge erfolgt vom Tag der Feststellung durch Probenahme bis zur nächsten Beprobung, die die Einhaltung der Grenzwerte feststellt. Der Indirekteinleiter kann nach erfolgten Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte die Nachbeprobung anmelden.

(7) Die Grundgebühr für Grundstücke wird nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler bemessen. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, der nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpenleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen. Eine Grundgebühr wird solange erhoben, wie der Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage besteht (§10 Abs.5).

§ 4

Gebührenmaßstab für die dezentrale Entsorgung

(1) Die Entsorgungsgebühr für Kleinkläranlagen wird nach der Menge des Schlamms bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheit ist 1 m³ Fäkalschlamm. Der Rauminhalt wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt, welche sich am Fäkalfahrzeug befindet.

(2) Die Entsorgungsgebühr für die abflusslosen Sammelgruben wird entsprechend des § 3 Abs. 1 bis 5 nach der Menge des verbrauchten Trinkwassers bemessen.

(3) Die Grundgebühr wird für jedes gemäß § 1 Ziffer 2 an die öffentliche Schmutzwassereinrichtung angeschlossene Grundstück erhoben.

(4) Kostenerstattungen werden zusätzlich für in Anspruch genommenen Leistungen entsprechend § 7 Abs. 3c) und § 8 Abs. 3 c) bemessen.

§ 5

Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (z.B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage direkt oder indirekt gelangt. Als mögliche direkte Einleitung gilt z.B. die Ableitung von Niederschlagswasser, welches auf dem Grundstück anfällt und durch oberirdische Abführung über den öffentlichen Bereich in die zentrale Abwasseranlage gelangt. Für Pflasterungen in Kies wird ein Abflusswert von 60 % berücksichtigt.

(2) Der Gebührenschuldner hat dem Verband auf dessen Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenschuldner unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung dem Verband mitzuteilen. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.

(3) Kommt der Gebührenschuldner seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach, so kann der Verband die Berechnungsdaten schätzen.

§ 6

Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen erhebt der Verband Gebühren und Kostenerstattungen gemäß Verwaltungskostensatzung.

§ 7

Gebührensätze des Kalkulationsgebietes Raguhn

(1) Zentrale Schmutzwasserbeseitigung

a)

Die monatliche Grundgebühr beträgt je Trinkwasserzähler gemäß § 2 Abs. 1 bis:

5 m³/h: 15,50 €

10 m³/h: 31,00 €

Die Grundgebühr wird für volle Monate erhoben.

b)

Die Abwassergebühr gemäß § 2 Abs. 1 beträgt 3,80 €/m³.

(2) Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet, so wird wegen des erheblich erhöhten Aufwandes zu dem Gebührensatz nach Abs. 1 Buchstabe b) ein Starkverschmutzungszuschlag (SVZ) erhoben.

Ein erheblich erhöhter Aufwand liegt vor, wenn der Verschmutzungsgrad des Abwassers dargestellt als CSB – Wert (chemischer Sauerstoffbedarf), ermittelt aus der homogenisierten Probe nach der Dichromatmethode, den Wert von 800 mg/ Liter übersteigt.

Der Starkverschmutzungszuschlag pro m³ eingeleitetes Abwasser errechnet sich nach der Formel

SVZ= 0,65 € * (CSB-1200) / 1200.

Der Verschmutzungsgrad wird aus einem Mittelwert von 12 Messungen (qualifizierte Stichprobe) an Ort und Stelle im Laufe eines Veranlagungsjahres ermittelt. Die Messergebnisse sind dem Gebührenschuldner mitzuteilen.

(3) Dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

a)

Die monatliche Grundgebühr gemäß § 2 Abs. 2 beträgt:  —  3,00 € je Grundstück.

b)

Die Abwassergebühr gemäß § 2 Abs. 2 beträgt für die Abwasserbeseitigung aus:

ba)

Kleinkläranlagen:  —  46,30 € /m³

entnommenen Fäkalschlamm.

bb)  —  abflusslosen Sammelgruben:  —  28,40 €/m³.

Die Gebührensätze nach Abs. 3b) gelten für die Inanspruchnahme von bis zu 40 m Schlauchlänge, berechnet vom Stand des Transportfahrzeuges bis zum Boden der abflusslosen Sammelgrube oder bei Kleinkläranlagen bis zum Boden der Kleinkläranlage, beim Entleeren der abflusslosen Sammelgrube oder der Kleinkläranlage. Für jede darüber hinausgehende Schlauchlänge sind vom Gebührenschuldner zusätzliche Kosten nach §7 Abs.3 ca) zu tragen.

c)

Kostenerstattungen werden für folgende besondere Leistungen zusätzlich erhoben:

ca)

Verlegung von Schlauchlängen größer 40 Meter.  —  1,43 €/Meter,

cb)

Vergebliche Anfahrt zum Grundstück des Benutzungspflichtigen:  —  214,20 €/Anfahrt.

Beauftragt der Gebührenschuldner die Entsorgung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube beim vom AZV vertraglich gebundenen Abfuhrunternehmen auf Grund besonderer Dringlichkeit innerhalb einer Frist von 24 Stunden, erhebt der AZV folgende zusätzliche Kosten:

cc)

Noteinsatz Montag bis Freitag 6:00-18:00 Uhr:  —  267,75 €/Anfahrt,

cd)

Noteinsatz Montag bis Freitag 18:00-06:00 Uhr:  —  321,20 €/Anfahrt,

ce)

Noteinsatz Wochenende/Feiertag:  —  321,20 €/Anfahrt.

§ 8

Gebührensätze des Kalkulationsgebietes Zörbig

(1) Zentrale Schmutzwasserbeseitigung

a)

Die monatliche Grundgebühr beträgt je Trinkwasserzähler gemäß § 2 Abs. 1 bis:

5 m³/h: 15,50 €/m³

10 m³/h: 31,00 €/m³

20 m³/h: 62,00 €/m³

35 m³/h: 108,50 €/m³

110 m³/h: 341,00 €/m³

180 m³/h

und größer: 558 €/m³.

Die Grundgebühr wird für volle Monate erhoben.

b)

Die Abwassergebühr gemäß § 2 Abs. 1 beträgt: 3,75 €/m³.

(2) Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet, so wird wegen des erheblich erhöhten Aufwandes zu dem Gebührensatz nach Abs. 1 Buchstabe b) ein Starkverschmutzungszuschlag (SVZ) erhoben.

Ein erheblich erhöhter Aufwand liegt vor, wenn der Verschmutzungsgrad des Abwassers dargestellt als CSB – Wert (chemischer Sauerstoffbedarf), ermittelt aus der homogenisierten Probe nach der Dichromatmethode, der den Wert von 800 mg/ Liter übersteigt.

Der Starkverschmutzungszuschlag pro m³ eingeleitetes Abwasser errechnet sich nach der Formel

SVZ= 0,71 € * (CSB-1200) / 1200.

Der Verschmutzungsgrad wird aus einem Mittelwert von 12 Messungen (qualifizierte Stichprobe) an Ort und Stelle im Laufe eines Veranlagungsjahres ermittelt.

Die Messergebnisse sind dem Gebührenschuldner mitzuteilen.

(3) Dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

a)

Die monatliche Grundgebühr gemäß § 2 Abs. 2 beträgt:  —  3,00 € je Grundstück.

b)

Die Abwassergebühr gemäß § 2 Abs. 2 beträgt für die Abwasserbeseitigung aus

ba)

Kleinkläranlagen  —  44,00 € je m³ entnommenen Fäkalschlamm

bb)

abflusslosen Sammelgruben  —  28,50 €/m³

Die Gebührensätze nach Abs. 3b) gelten für die Inanspruchnahme von bis zu 40 m Schlauchlänge, berechnet vom Stand des Transportfahrzeuges bis zum Boden der abflusslosen Sammelgrube oder bei Kleinkläranlagen bis zum Boden der Kleinkläranlage, beim Entleeren der abflusslosen Sammelgrube oder der Kleinkläranlage. Für jede darüberhinausgehende Schlauchlänge sind vom Gebührenschuldner zusätzliche Kosten nach § 8 Abs.3 ca) zu tragen.

c)

Kostenerstattungen werden für folgende besondere Leistungen zusätzlich erhoben:

ca)

Verlegung von Schlauchlängen größer 40 Meter.  —  1,43 €/Meter,

cb)

Vergebliche Anfahrt zum Grundstück des Benutzungspflichtigen:  —  214,20 €/Anfahrt.

Beauftragt der Gebührenschuldner die Entsorgung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube beim vom AZV vertraglich gebundenen Abfuhrunternehmen auf Grund besonderer Dringlichkeit innerhalb einer Frist von 24 Stunden, erhebt der AZV folgende zusätzliche Kosten:

cc)

Noteinsatz Montag bis Freitag 6:00-18:00 Uhr:  —  267,75 €/Anfahrt,

cd)

Noteinsatz Montag bis Freitag 18:00-06:00 Uhr:  —  321,20 €/Anfahrt,

ce)

Noteinsatz Wochenende/Feiertag:  —  321,20 €/Anfahrt.

(4) Niederschlagswasserbeseitigung

Bei der Niederschlagswasserbeseitigung beträgt der jährliche Gebührensatz 0,88 €/m² abflusswirksamer Grundstücksfläche.

§ 9

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der mit der öffentlichen Anlage gebotenen Leistung Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte gebührenpflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechtes gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht Tag genau auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenschuldner die Mitteilung über den Wechsel (§ 15) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Verband entfallen, neben dem neuen Schuldner.

§ 10

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses oder sobald der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird.

(2) Für Anschlüsse, die bereits beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehen, beginnt die Gebührenpflicht mit Inkrafttreten der Satzung.

(3) Die Absätze 1, 2 und 5 gelten auch für die Niederschlagswassergebühr.

(4) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr der dezentralen Entsorgung gem. § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 entsteht mit dem Tag, der auf den Tag der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage folgt. Die Gebührenschuld für die Abwassergebühr der dezentralen Entsorgung entsteht mit Entnahme des Räumgutes.

(5) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anlage nach Aufforderung des Gebührenschuldners durch den Verband kostenpflichtig zurück gebaut wird.

§ 11

Erhebungszeitraum

(1) Die Abwassergebühr ist eine Jahresgebühr.

(2) Erhebungszeitraum im Kalkulationsgebiet Raguhn ist für die zentrale und dezentrale Entsorgung gem. § 4 Absatz 2 das Abrechnungsjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. Das Abrechnungsjahr ist der Zeitraum zwischen zwei Ablesungen des Trinkwasserzählers.

(3) Entsteht die Gebührenpflicht während des Abrechnungsjahres beträgt der Erhebungszeitraum den Restteil des Abrechnungsjahres.

(4) Der Erhebungszeitraum im Kalkulationsgebiet Zörbig ist für die zentrale und dezentrale Entsorgung gem. § 4 Absatz 2 das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

(5) Erhebungszeitraum für Niederschlagswassergebühren im Kalkulationsgebiet Zörbig ist das Kalenderjahr.

(6) Die Gebührenschuld für die mengenabhängigen Beseitigungsgebühren der dezentralen Entsorgung gem. § 4 Absatz 1 im Kalkulationsgebiet Raguhn und Zörbig entsteht mit der Erbringung der Leistung durch den Verband.

(7) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.

§ 12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Veranlagung der Gebührenschuldner zu Gebühren erfolgt durch den Verband durch Bekanntgabe eines Jahresgebührenbescheides für den Erhebungszeitraum. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende zentrale Gebühr, dezentrale Gebühr gemäß § 4 Abs. 2 (abflusslose Sammelgrube) und Niederschlagswassergebühr werden zweimonatlich Abschlagszahlungen erhoben.

Die Höhe der Abschlagszahlungen berechnen sich nach der Abwassermenge des vorhergehenden Erhebungszeitraumes. Sie werden auf volle Euro aufgerundet.

Für das Kalkulationsgebiet Zörbig sind sie fällig in Höhe eines Betrages, der einem Sechstel des Vorjahresbetrages entspricht, jeweils zum 15. 03., 15.05., 15.07., 15.09., 15.11. des Kalenderjahres. Für das Kalkulationsgebiet Raguhn sind sie fällig in Höhe eines Betrages, der einem Sechstel des Vorjahresbetrages entspricht, jeweils zum 20. des 2., 4., 6., 8. und 10. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.

(3) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Abrechnungsjahres, werden die Abschlagszahlungen nach der voraussichtlich entstehenden Jahreseinleitmenge festgelegt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die festzusetzende Gebühr für die dezentrale Entsorgung gemäß § 4 Abs. 1 ergibt sich aus der entnommenen und abgefahrenen Menge. Die Veranlagung der Gebührenschuldner zu Gebühren erfolgt durch Bekanntgabe eines Gebührenbescheides nach Entnahme und ist fällig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Die Grundgebühr wird jährlich erhoben und ist fällig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

§ 13

Billigkeitsregelungen

(1) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgaben-pflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Der Verband kann eine Satzung erlassen, in der nähere Bestimmungen über die Anwendung der vorgenannten Billigkeitsregelungen getroffen werden.

§ 14

Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Die Gebührenschuldner und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband bzw. der von ihm Beauftragte kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen. Insbesondere ist der ungehinderte Zugang zu allen auf dem Grundstück gelegenen Abwasseranlagen und zu Anlagen gemäß § 15 Abs. 2 zu gewähren.

(3) Soweit sich die Mitgliedsgemeinden des Verbandes bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabenpflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach § 3 Abs. 1 die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen oder über Datenträger übermitteln lässt.

§ 15

Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Regenwasseraufbereitungsanlagen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

(3) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Verband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

(4) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Abrechnungsjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v.H. im Vergleich zu der Abwassermenge des vorherigen Erhebungszeitraumes erhöhen oder vermindern wird, so hat der Gebührenschuldner dem Verband hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 16

Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Feststellung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 4 S.1 Ziff.2 DSAG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten (Vor- und Zuname der Abgabenpflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnungen) durch den Verband zulässig.

(2) Der Verband darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz-, Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen satzungsgemäße Ver- oder Gebote werden über die Regelungen des § 16 Abs. 2, Nr. 2 des KAG LSA als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Ordnungswidrig in diesem Sinne handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 dem Verband die Wassermengen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb des folgenden Monats anzeigt;

2.

entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 keinen Wasserzähler einbauen lässt;

3.

entgegen § 3 Abs. 5 abgesetzte Wassermengen in den Schmutzwasserkanal einleitet;

4.

entgegen § 14 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

5.

entgegen § 14 Abs. 2 verhindert, dass der Verband bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und dazu erforderliche Hilfe verweigert;

6.

entgegen § 15 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;

7.

entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;

8.

entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Neufassung der Gebührensatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung der Gebührensatzung vom 01.04.2010 i.d.F. der 10. Änderungssatzung vom 16.04.2021 außer Kraft.

Zörbig, den 06.12.2023

gez. Schindler
Verbandsgeschäftsführerin
Siegel
Abwasserzweckverband Raguhn – Zörbig