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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 24/2023
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Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Raguhn-Zörbig und des Trinkwasserzweckverbandes Zörbig

Nachstehende Zweckvereinbarung zwischen dem Abwasserzweckverband Raguhn – Zörbig und dem Trinkwasserzweckverband Zörbig wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Zweckvereinbarung

gemäß § 3 Abs.2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBI. LSA 9/98 S.81), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14.07.2020 (GVBl.LSA S. 384)

über die

Übernahme von kaufmännischen und technischen Aufgaben der Verbände

zwischen dem

Abwasserzweckverband Raguhn – Zörbig

Lange Str. 34

06780 Zörbig

vertreten durch die Verbandsgeschäftsführerin

Frau Heike Schindler

(genannt: AZV)

und dem

Trinkwasserzweckverband Zörbig

Lange Str. 34

06780 Zörbig

vertreten durch die stellvertretende Verbandsgeschäftsführerin

Frau Antje Ringling-Seidel

(genannt: TZV)

Präambel

Der Trinkwasserzweckverband Zörbig und der Abwasserzweckverband Raguhn - Zörbig sind zwei rechtlich eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie arbeiten bereits seit mehreren Jahren auf unterschiedlichsten Ebenen zusammen. So wurde der Verbandsgeschäftsführer hauptamtlich beim AZV eingestellt und übernimmt ehrenamtlich die Aufgaben der Verbandsgeschäftsführung beim TZV.

Gleiches gilt für die Technische Leitung und den Projektingenieur, sie sind beim AZV angestellt.

Das Personalwesen wird ebenfalls über den AZV betreut. Für Allgemeinkosten, die von beiden Verbänden gemeinsam genutzt werden, erfolgt in der Regel die Abrechnung über den TZV mit anteiliger Weiterberechnung an den AZV.

Derzeit wird eine Verbandszusammenlegung beider Verbände geprüft. Bis zu einer Entscheidung über eine Verbandszusammenlegung wird diese Zweckvereinbarung geschlossen. Die Verteilungsschlüssel der Leistungsabrechnung auf die einzelnen Aufgabengebiete sollen auch nach einer Verbandszusammenlegung beibehalten werden.

Es wird vereinbart, dass der TZV Rechts- und Pflichtenträger der Aufgabe der Trinkwasserversorgung bleibt.

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Übernahme von kaufmännischen und technischen Aufgaben des TZV durch den AZV. Gleichzeitig werden die Modalitäten für gemeinsam genutzte Allgemeinkosten geschaffen.

Mit Beschluss Nr.: 8/2023 der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Raguhn - Zörbig vom 05.12.2023 und Beschluss Nr.: 05/2023 der Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes Zörbig vom 28.11.2023, haben die genannten Körperschaften folgende Vereinbarungen getroffen:

§ 1

Art und Umfang der Aufgabenübertragung

1.

Mit der Wirksamkeit dieser Zweckvereinbarung gehen die dem TZV obliegenden kaufmännischen und technischen Aufgaben nach Maßgabe des Abs. 2 bis 4 auf den AZV über.

Art und Umfang der Geschäftsbesorgung bestimmen sich auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-Anhalt und den Regelungen dieser Zweckvereinbarung.

2.

Ein Übergang des Satzungsrechtes auf den AZV ist nicht bezweckt.

3.

Die Übernahme der Aufgabe zur Besorgung durch den AZV erfolgt mit Wirkung zum 01.01.2024, 0:00 Uhr, soweit dem keine derzeitigen vertraglichen Beziehungen gegenüberstehen.

4.

Regelungen zum Umfang und Inhalt der kaufmännischen und technischen Aufgabenübertragung betreffen insbesondere die Aufgaben der Verbandsgeschäftsführung, der Verwaltung und Finanzen, der Technischen Leitung und der Projektleitung.

Die einzelnen Aufgaben sind als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügt.

5.

Der AZV wird bei den übertragenen Aufgaben ausschließlich im Namen und für Rechnung des TZV tätig.

§ 2

Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Die für die für den TZV maßgebenden Gesetze, Verordnungen, Satzungen werden auch vom AZV beachtet. Dies gilt insbesondere für die sich aus den Satzungen, Gesetzen und Verordnungen ergebenden einzuhaltenden Fristen. Alle öffentlichen Angelegenheiten der Trinkwasserversorgung, die nicht durch zwingende (gesetzliche oder behördliche) Bestimmungen geregelt sind, entscheidet allein der TZV. Der AZV beachtet und wendet im Rahmen seiner Befugnisse nach dieser Zweckvereinbarung bestehendes und künftiges Satzungsrecht an.

§ 3

Leistungsabrechnung

Für die Auftragsübernahme erstattet der TZV dem AZV die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen angefallenen Kosten.

Die Höhe der Kosten und der Kostenerstattungen werden gesondert festgelegt und sie orientieren sich an dem Kostendeckungsprinzip.

Die Rechnungsbegleichung erfolgt innerhalb von 4 Wochen.

Die Kostenansätze für das Personal sind als Anlage 2 beigefügt. Grundlage für die Ermittlung der Kostenansätze des jeweils aktuellen Jahres stellt die Einwohnerzahl zum 31.12. des Vorjahres dar.

Gemeinsam anfallende Kosten sind in der Anlage 3 dargestellt. Die Kostenaufteilung ergibt sich aus dieser Anlage.

Für bisher nicht angefallene Kosten, die neu entstehen können, ist diese Kostenaufteilung analog anzuwenden.

§ 4

Haftung

Für die Haftung für die gemäß § 1 übernommenen Aufgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5

Änderung

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, sowie andere Regelungen, die den Inhalt dieser Vereinbarung berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere Formvorschriften vorschreiben.

§ 6

Langfristige Perspektive, Auflösung, Kündigung

1.

Die Zweckvereinbarung wird zunächst für die Dauer von 2 Jahren geschlossen und verlängert sich automatisch um weitere 2 Jahre, wenn die Vereinbarung nicht mit einer Frist von 1 Jahr zum Jahresende gekündigt wird. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

2.

Für die im Falle der Kündigung gegebenenfalls erforderliche Sachkosten- sowie Personal-

oder Personalkostenübernahme wird ein gesonderter Vertrag geschlossen.

3.

Ein Zusammenschluss der Verbände wird durch diese Zweckvereinbarung nicht geregelt.

4.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Wichtige Gründe sind:

-

ein Partner verletzt seine Pflichten aus der Vereinbarung schuldhaft

-

die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen haben sich geändert

5.

Eine Kündigung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich und mittels Empfangsbekenntnis zu erfolgen.

6.

Eine einvernehmliche Beendigung der Zweckvereinbarung bleibt hiervon unberührt.

7.

Bei einem Verbandszusammenschluss der Vertragsparteien endet dieser Vertrag automatisch mit wirksamer Gründung des neuen Verbandes.

§ 7

Teilnichtigkeit der Zweckvereinbarung

1.

Sollten Teile dieser Vereinbarung rechtsungültig sein, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt ist. Die Beteiligten verpflichten sich, an Stelle der ungültigen Bestimmungen eine nach Inhalt und Vertragswillen entsprechende neue Regelung zu treffen.

2.

Sollten Regelungen dieser Zweckvereinbarung unvollständig oder unzweckmäßig sein, so sind sich die Beteiligten darüber einig, die Regelung zu ergänzen oder zu ersetzen durch eine Regelung, die sie getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zweckvereinbarung getroffen haben würden, wenn sie die Lücke erkannt hätten und die der beabsichtigten Zielstellung der Zweckvereinbarung möglichst nahe kommt.

§ 8

Rechtsnachfolge

Jede Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Die Zustimmung ist zu erteilen, falls Dritte eine sichere Gewähr für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten bieten.

§ 9

Steuerliche Behandlung

Für den Fall, dass aus diesem Vertrag steuerliche Pflichten hervorgehen oder zukünftig hervorgehen werden, sind sich die Beteiligten darin einig, dass der TZV diese zusätzlich zu den im § 3 genannten Kosten zu tragen hat.

§ 10

Unwirksamkeitsklausel

Sollen einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein oder werden, führt das nicht zur Unwirksamkeit der ganzen Vereinbarung. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche dem beabsichtigten

wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst nahekommenden Vereinbarungen zu ersetzen.

§ 11

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftform.

§ 12

Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Anlage 1: Aufgabenübertragung

Anlage 2: Regelung der Umlage des Anteils für Personalkosten

Anlage 3 Regelung der Umlage des Anteils für Allgemeinkosten

§ 13

In-Kraft-Treten

Diese Zweckvereinbarung tritt am 01.01.2024 in Kraft, spätestens am Tage nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung der Zweckvereinbarung. Die beteiligten kommunalen Körperschaften haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

Die Zweckvereinbarung zwischen dem AZV und dem TZV über die Übernahme/ Unterstützung der kaufmännischen Betriebsführung, Teilbereich Beitragsveranlagung, in Kraft getreten am 01.09.2003, tritt gleichzeitig außer Kraft.

§ 14

Ausfertigung

Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung der Zweckvereinbarung.

Zörbig, den 06.12.2023.

gez. Schindler
- Siegel -
Verbandsgeschäftsführerin des AZV Raguhn- Zörbig

gez. Ringling- Seidel
- Siegel -
stellv. Verbandsgeschäftsführerin des TZV Zörbig