Der, im wasserrechtlichen Plangenehmigungsbescheid gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 45 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 20.08.2025 zur Renaturierung des Oberlaufs der Lindauer Nuthe (Az. 66.04/6270049/01/2025) bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 26.09.2025, enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung wird wie folgt geändert:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16 in 06112 Halle (Saale) eingelegt werden.
Gemäß § 37 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist der Verwaltungsakt mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird. Eine unvollständige oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann gemäß § 58 Abs. 2VwGO zur Verlängerung der Frist auf ein Jahr führen.
Gemäß § 42 S.1 VwVfG kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Gemäß § 42 S. 2 VwVfG ist bei berechtigtem Interesse des Beteiligten zu berichtigen.
Zur zeitnahen Erreichung der Bestandskraft, ist die Korrektur des Rechtsbehelfs unerlässlich.
Die Frist zur Klageerhebung beträgt ab Bekanntgabe der Korrektur einen Monat.
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Im Auftrag