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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 4/2026
Amtliche Informationen
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Öffentliche Bekanntmachung des Fachbereiches Umwelt- und Klimaschutz des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zur Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG und § 21 a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) gibt der Landkreis Anhalt-Bitterfeld bekannt:

Mit Bescheid vom 18.12.2025 (Az: 66.17/4000/1.6.2-10/23) wurde auf Antrag der MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG mit Sitz in 18246 Steinhagen, Alte Dorfstraße 1 vom 05.05.2023 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 1 Windenergieanlage (WEA DB 1) vom Typ Nordex N 163 – 7.0 am Standort Gemarkung Dornbock Flur 3, Flurstück 88/4 unter Berücksichtigung des Repowerings von 3 veralteten, leistungsschwächeren WEA in der Gemarkung Dornbock erteilt.

Mit Datum vom 15.01.2026 erfolgte der Bauherrenwechsel auf die UGE Windpark Wulfen Eins GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie mit Sitz in der Dorfstraße 20a in 18276 Lohmen.

Die vorbezeichnete Änderungsgenehmigung wird hiermit gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG und § 21 a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 Satz 2 ff BImSchG öffentlich bekanntgemacht.

Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

1. Verfügender Teil des Genehmigungsbescheides
1.1. Genehmigungsgegenstand

„Auf der Grundlage des § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV) wird auf Antrag der

MBBF Windparkplanung GmbH & Co.KG

Alte Dorfstraße 1

18246 Steinhagen

vom 05.05.2023, sowie den Ergänzungen (letztmalig 02.12.2025) unbeschadet der auf besonderen privat-rechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, entsprechend den nachstehend in der Anlage 3 aufgeführten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie nach Maßgabe der im folgenden Abschnitt 4 festgesetzten Nebenbestimmungen

1 Windenergieanlage vom Typ Nordex N -163 - 6.X

mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 163 m

und einer Leistung von 7,0 MW

in der Gemarkung Dornbock

unter Berücksichtigung des Repowerings von 3 veralteten, leistungsschwächeren WEA in der Gemarkung Dornbock zu errichten und zu betreiben. Der wesentlichen Änderung liegt die Genehmigung unter dem Aktenzeichen Az: LI00054 860/1 vom 12.12.2001 zugrunde.

1.2. Umfang der Genehmigung

Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung von 1 WEA mit folgenden Daten (Angaben in UTM/ETRS89 Zone 32):

Tabelle 1: Kenndaten der WEA

WEA Nr.

Anlagentyp

Nenn-

leistung

Gemarkung/Flur/Flurstück

Standortkoordinaten

Rechtswert

Hochwert

WEA DB 1

Nordex N 163

7,0 MW

Dornbock 3, 88/4

698.020

5.746.013

Über die in den Antragsunterlagen dargestellte interne Zuwegung hinausgehende Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Anlagengrundstücks und Netzanbindung werden von dieser Genehmigung nicht erfasst.

Repowering

Für die zu errichtende WEA werden folgende WEA innerhalb und außerhalb von Windvorranggebieten zurückgebaut:

Tabelle 2: Kenndaten der zurückzubauenden WEA

WEA Nr.

Anlagentyp

Nenn-

leistung

Gemarkung/Flur/Flurstück

Standortkoordinaten

Rechtswert

Hochwert

WEA DB 8

ENRONWIND-EW 1.5s

1,5 MW

Dornbock, 3, 88/6

697.798

5.745.797

WEA DB 9

ENRONWIND-EW 1.5s

1,5 MW

Dornbock, 3, 88/4

698.023

5.746.013

WEA DB 10

ENRONWIND-EW 1.5s

1,5 MW

Dornbock, 3, 1014

698.304

5.746.087

Die erforderliche Abbruchanzeige für den Rückbau der Bestandsanlagen ist nicht Bestandteil der Genehmigung.

1.3. Andere behördliche Entscheidungen

Die Genehmigung schließt folgende, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein:

  • Baugenehmigung nach § 71 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA),
  • Denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA),
  • Wasserrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der Genehmigung der von der Genehmigung erfassten Anlagen und Betriebsweisen aus den im Anhang zu diesem Bescheid aufgeführten Unterlagen. Die Genehmigung wird nach Maßgabe der aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, sofern sich nicht durch nachstehende Anforderungen Änderungen ergeben.

1.4 Erlöschen der Genehmigung

Die erteilte Genehmigung erlischt, sofern nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft des Bescheides mit der Errichtung begonnen wurde.

1.5 Kostenträger des Verfahrens

Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden dem Antragsteller auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch einen gesonderten Bescheid.“

2. Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides

„Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1 in 06366 Köthen (Anhalt), eingelegt werden.

Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50,00 m keine aufschiebende Wirkung.

Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen (§ 63 Abs. 1 S. 2 BImSchG).

Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 BImSchG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50,00 m nach § 80 Absatz 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.

Der Antrag ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg zu stellen.“

Nebenbestimmungen

Die Genehmigung ist gemäß § 12 BImSchG mit Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 BImSchG verbunden.

Auslegung

Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheides vom 18.12.2025 mit den getroffenen Nebenbestimmungen sowie der Begründung liegt in der Zeit vom

16.03.2026 bis einschließlich 30.03.2026

zur Einsicht aus.

Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente während des vorbezeichneten Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter:

https://uvp-verbund.de -> Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie -> Zulassungsentscheidungen -> Errichtung und Betrieb von 1 WEA im Windpark Dornbock zugänglich gemacht werden.

Zudem liegt der gesamte Bescheid beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, FB Umwelt- und Klimaschutz, FD Klima- und Immissionsschutz im OT Bitterfeld, Ziegelstraße 10, Zimmer 2.11 in 06749 Bitterfeld-Wolfen aus und kann zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden:

Montag

08:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Dienstag

08:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

08:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Donnerstag

08:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag

08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Sollten während der zuvor angegebenen Zeiten die Eingangstüren verschlossen sein, wird darum gebeten sich unter der Telefonnummer 03493 / 341-716 anzumelden.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Mit dem Ende der o.g. Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld mit Sitz in 06366 Köthen (Anhalt) erhoben werden.

Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg gestellt und begründet werden.

gez. Danneberg
Fachbereichsleiterin
FB Umwelt- und Klimaschutz