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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 5/2023
Die Landkreisverwaltung informiert
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Fachbereiche vorgestellt - heute Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz Teil 1

Immer wieder müssen illegale Abfallablagerungen beräumt werden. Die Kosten der Beseitigung, so denn kein Verursacher ausgemacht werden kann, fließen in die Kalkulation der Abfallentgelte ein und belasten damit alle Bürgerinnen und Bürger.

Bauschuttrecyclinganlagen werden vom Fachdienst regelmäßig überwacht.

Auch Kompostierungsanlagen werden regelmäßig kontrolliert.

Altlastensanierungen und Rückbaumaßnahmen auf z. B. kontaminierten Altindustrieflächen werden vom Fachdienst begleitet.

Die Kreisverwaltung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld hat eine Vielzahl von Aufgaben im Dienst für die Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen. Doch welche sind das genau? Das Redaktionsteam von „Wir sind ABI“ geht dieser Frage nach und stellt die einzelnen Fachbereiche vor. Heute bringen wir Ihnen den Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz, der dem Dezernat IV Bauen, ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zugeordnet ist, näher. Aufgrund der vielfältigen Aufgaben des Fachbereichs erfolgt die Vorstellung in mehreren Teilen. Den Anfang macht heute der Fachdienst Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Chemikalienrecht.

Der Landkreis als untere Wasser-, Abfall-, Bodenschutz-, Dünge-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Forst-, Jagd- sowie Chemikaliensicherheitsbehörde ist insbesondere für den Vollzug des öffentlichen Umweltrechts zuständig. Der Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz, in dem die o. g. unteren Behörden angesiedelt sind, sorgt mit einem breiten Aufgabenspektrum für den Schutz der natürlichen Umwelt sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme und somit für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Der Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz hat jeweils einen Sitz in der Zeppelinstraße in Köthen, in der Ziegelstraße in Bitterfeld sowie eine Außenstelle am Fischmarkt in Zerbst. Zudem ist das Haus am See in Schlaitz als Informationszentrum für Umwelt und Naturschutz dem Fachbereich zugeordnet.

Im Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz sind derzeit über 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Fachbereichsleiterin ist Manuela Danneberg.

Der Fachbereich ist untergliedert in die Fachdienste

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Wasserwirtschaft und Wasserrecht,

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Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Chemikalienrecht,

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Klima- und Immissionsschutz,

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Natur und Landschaftsschutz,

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Landwirtschaft und Forst,

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Jagd- und Waffenrecht.

Der Fachdienst Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Chemikalienrecht erfüllt Aufgaben in den Bereichen öffentlich-rechtlicher Abfallentsorgung, Aufgaben zur technischen Überwachung als untere Abfallbehörde, im Bereich der Klärschlamm- und Bioabfallverwertung, Aufgaben im Bereich Bodenschutz und Altlastenbearbeitung sowie Aufgaben beim Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts. Dieser Fachdienst besteht aus 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Fachdienstleiter ist Kai Ellwert.

Öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder zu beseitigen. Diese Aufgabe erfüllt der Landkreis gemeinsam mit dem beauftragten Dritten, der Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke GmbH für derzeit rund 46.760 Haushalte, ca. 4.300 angemeldete Gewerbebetriebe und ca. 760 Wochenendgrundstücke.

Die Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs der unteren Abfallbehörde umfassen insofern die verwaltungs- und ordnungsrechtliche Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs der Abfallbeseitigung für Haushalte und Gewerbebetriebe entsprechend den gesetzlichen Vorschriften insbesondere denen der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises. Weiterhin erfolgt auch die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiungen für Haushalte als auch für Gewerbebetriebe und die abfallrechtliche Überwachung von Abfallerzeugern, hier sei nur beispielhaft die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung genannt.

Auch die Bearbeitung von Anzeigen von illegalen Abfallablagerungen im Wald und der freien Landschaft, im Jahr 2022 waren es 217 Fälle, ist im Aufgabenfeld des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angesiedelt. Ebenso wird auf Grundstücken innerorts bei nicht gesetzeskonformer Lagerung von Abfällen ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durch die Mitarbeitenden des öffentlich-rechtlichen Bereiches geführt.

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwertung von Abfällen ist der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Abgabe von Stellungnahmen beim Anzeigeverfahren zu gemeinnützigen als auch gewerblichen Sammlungen aufgefordert. Dieses Aufgabenfeld umfasst aber bspw. auch Kontrollen von nicht ordnungsgemäß angezeigten gewerblichen Sammlungen von Altkleidern, Elektroaltgeräten, Metallen und Haushaltswaren jeglicher Art die u. a. per Postwurfzettel angekündigt werden.

Die Bearbeitung und Ahndung von abfallrechtlichen Ordnungswidrigkeiten für o. g. Tätigkeitsbereiche ist ein weiteres Handlungsfeld. Außerdem zählen die Erarbeitung der jährlichen Abfallbilanz, die Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes als auch die Erarbeitung der Abfallwirtschaftssatzung zum Aufgabenfeld des öffentlich-rechtlichen Bereiches.

Zu guter Letzt ist der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Verhandlungspartner der Dualen Systeme im Hinblick auf die Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Dies umfasst die Verhandlungen zur Abstimmungsvereinbarung insbesondere im Hinblick auf die Systemfestlegungen und den Entsorgungsrhythmus für die Entsorgungen der Verkaufsverpackungen (gelber Sack/gelbe Tonne) sowie für die Entsorgung von Altglas und Papier/Pappe/Kartonagen.

Aufgaben als untere Abfallbehörde

Die Hauptaufgabe in diesem Bereich liegt in der Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen (Abfallverwertungs-/-beseitigungsanlagen) im Landkreisgebiet. Zu den Abfallverwertungsanlagen zählen z.B. Bauschuttrecyclinganlagen, Altfahrzeugverwertungsanlagen, Schrottplätze, biologische Abfallbehandlungsanlagen wie u.a. Kompostierungsanlagen, Umschlagstationen und Zwischenlager für Abfälle sowie Anlagen zur Behandlung von Produktionsabfällen. Diesbezüglich werden auch die Anlagengenehmigungen aktiv mitgestaltet, die Betreiber abfallrechtlich beraten, die Anlagen regelmäßig kontrolliert und bei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb Maßgaben zur Herstellung des genehmigungskonformen Betriebes verwaltungs- oder ordnungsrechtlich durchgesetzt.

Bei Abfallbeseitigungsanlagen handelt es sich um Deponien. Die untere Abfallbehörde ist für Deponien der Klassen 0 und I und diesbezüglich für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die Überwachung des Deponiebetriebs, die Stilllegung und Nachsorge zuständig.

Des Weiteren werden von den Mitarbeitern in diesem Tätigkeitsbereich Erlaubnisse zum Sammeln, Befördern, Makeln und Handeln von Abfällen erteilt, die Erzeugung von Abfällen (Industrie/Gewerbe, Baustellen) sowie die Verfüllung von Kiessandtagebauen bzw. sonstige Verwertungen mineralischer Abfälle abfallrechtlich überwacht.

Außerdem werden im Rahmen der Marktüberwachung stichpunktartig Verbrauchermärkte hinsichtlich der Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, z. B. Kennzeichnungspflichten, bei Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien, Fahrzeugen sowie Verpackungen und Verpackungsabfällen geprüft.

Überwachung der Klärschlamm- und Bioabfallverwertung

Die untere Abfallbehörde ist zudem für die Einhaltung und Kontrolle nach der Klärschlammverordnung zuständig. Sie wird in allen Fragen der landwirtschaftlichen Verwertung durch die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten unterstützt. Der Aufgabenbereich der Klärschlammverordnung überwacht die korrekte Verwertung/Ausbringung (Sperrfristen, Stand der Technik) von Klärschlamm, deren damit verbundene Beschränkung der Eintragung von organischen und anorganischen Schadstoffen.

Hierfür werden Anzeigen zur Klärschlammausbringung auf die dafür festgelegten Einsatzgrenzen (Ausbringungsmengenbeschränkungen, Ausbringungsverbot in Überschwemmungsgebieten/Naturschutzgebieten etc.) und die dazugehörigen Grenzwerte, welche regelmäßig von den Klärschlämmen sowie von den Böden gezogenen Proben in dafür zugelassenen Laboren untersucht werden und bei deren Überschreitung Klärschlämme nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden dürfen, überprüft.

Durch die Kontrolle der Einhaltung der in der Klärschlammverordnung festgelegten umfangreichen Einzelbestimmungen hinsichtlich Höchstmengen, Grenzwerten für Schwermetalle und organischen Schadstoffen sowie Ausbringungsverboten bzw. -einschränkungen sollen negative Auswirkungen auf Böden, Gewässer und Nahrungsketten ausgeschlossen werden.

Als zentrales Element sieht die Verordnung erstmals umfassende Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen vor, die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammverbrennungsanlagen spätestens ab dem Jahr 2029 zu beachten haben.

Darüber hinaus ist die untere Abfallbehörde für den Vollzug der Bioabfallverordnung zuständig. Diese gilt für Entsorgungsträger, Einsammler, Bioabfallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer und Bewirtschafter von Nutzböden. Soweit die Bioabfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen werden, gilt die Bioabfallverordnung ebenfalls für Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen.

Die untere Abfallbehörde überwacht die ordnungsgemäße Untersuchung, Behandlung und Verwertung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen sowie Gemischen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. Dazu gehören umfassende Vorgaben zur Hygiene der Bioabfallkomposte und Gärrückstände. Diese dürfen nicht zur Verbreitung tierischer und pflanzlicher Krankheitserreger beitragen. Auch für die Belastung mit Schwermetallen und Fremdstoffen sind strenge Grenzwerte festgelegt. Die Bioabfallkomposte und Gärrückstände müssen regelmäßig auf Schadstoff- und Fremdstoffgehalte untersucht werden. Daneben müssen grundsätzlich auch die Aufbringungsflächen bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen einmalig auf Schadstoffe hin untersucht werden. Die Lieferanten des Bioabfalls müssen regelmäßig die Untersuchungsergebnisse bei der zuständigen Behörde vorlegen und ihre Abnehmer benennen.

Altlasten / Bodenschutz

Aufgabe der unteren Bodenschutzbehörde ist der Vollzug des Bodenschutzrechts, also des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes.

Aufgaben im Bereich des nachsorgenden Bodenschutzes sind in erster Linie die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten, Altlastverdachtsflächen sowie schädlichen Bodenveränderungen und damit zusammenhängenden Grundwasserverunreinigungen. Hierzu gehören hauptsächlich belastete Altstandorte (z. B. ehem. Gewerbe- und Industrieanlagen oder militärische Altstandorte) und Altablagerungen. Dazu führt die untere Bodenschutzbehörde für den Landkreis ein sogenanntes Altlastenkataster (Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten), in dem aktuell über 1.700 Flächen geführt werden.

Die untere Bodenschutzbehörde ist dabei zuständig für die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Altlastensanierung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen, für die Bewertung von Gefährdungsabschätzungen, Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen. Zudem werden Sanierungsmaßnahmen angeordnet, koordiniert und überwacht.

In diesen Aufgabenbereich fallen auch die Zuständigkeiten zur Ausweisung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten.

Im Bereich des Ökologischen Großprojektes (ÖGP) Bitterfeld-Wolfen sowie im Rahmen von Entscheidungen über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Umweltschäden arbeitet die untere Bodenschutzbehörde eng mit der hierfür zuständigen Landesanstalt für Altlastenfreistellung Sachsen-Anhalt zusammen.

Ein weiteres Aufgabengebiet ist die Beratung von Grundstückseigentümern, Bauherren und Investoren sowie die Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Die untere Bodenschutzbehörde ist auch bei der Vorbereitung und Unterstützung von Fördermaßnahmen zur Altlastensanierung und zum Flächenrecycling tätig.

Zudem gehört in diesen Aufgabenbereich auch die Durchsetzung von Pflichten zur Gefahrenabwehr. Dies beinhaltet beispielsweise auch die Koordinierung von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Rahmen von Havarien und Unfällen in z. B. Industrieanlagen oder auf Bundes-, Landesstraßen, welche zur Kontamination des Bodens oder Grundwassers führen können.

Ferner ist die untere Bodenschutzbehörde im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes für die Abwehr des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen zuständig. Dies beinhaltet beispielsweise die Überwachung des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in den Boden oder bei der Verfüllung von Kiessandtagebauen. Aber auch die voraussichtlichen Auswirkungen geplanter Baumaßnahmen auf die natürlichen Bodenfunktionen werden durch die untere Bodenschutzbehörde mittels Bodenfunktionsbewertungsverfahren geprüft.

Schließlich erstellen die Mitarbeiter bodenschutzrechtliche Stellungnahmen im Rahmen von bau-, wasser-, naturschutz-, immissionsschutz-, abfall- oder bergrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts

Aufgabe der unteren Chemikaliensicherheitsbehörde sind die Überwachung und der Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts im Einzelhandel und der Vollzug im Internethandel sowie auch der Vollzug bei Privatpersonen, die gegen die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gemäß Gefahrstoffverordnung und REACH-Verordnung verstoßen.

Hierbei erfolgt durch die untere Chemikaliensicherheitsbehörde beispielsweise die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis und Entgegennahme der Anzeige gemäß Chemikalienverbotsverordnung zum Verkauf von Stoffen oder Gemischen, die gekennzeichnet sind mit:

dem Gefahrenpiktogramm Totenkopf oder

dem Gefahrenpiktogramm Gesundheitsgefahr (strahlender Oberkörper) in Verbindung mit dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

Die Marktüberwachung erfolgt in der Regel durch Internetrecherche bzw. durch Vor-Ort-Kontrollen im Einzelhandel (z. B. Baumärkte oder Lebensmittelmärkte). Aber auch die Überwachung des widerrechtlichen oder unsachgemäßen Umgangs mit Gefahrstoffen bei Privatpersonen gehören in diesen Aufgabenbereich.