Vergabeausschuss am 20.02.2023
Freihändige Vergabe gemäß VOL/A
Digitalisierung Musikgalerie an der Goitzsche
Antrag auf Abweichen
Erstellung einer Website
Die Zustimmung auf Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung auf Freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 5 VOL/A i. V. m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die
Auftragswerte nach der Unterschwellenverordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - Ausgabe 2019 - (Auftragswerteverordnung - AwVO) vom
6.12.2022 unter Beteiligung der in der Anlage zur Beschlussvorlage genannten Unternehmen wurde erteilt.
BV/0720/2023
VGA 22-2023
Freihändige Vergabe gemäß VOL/A
Industrie- und Filmmuseum Wolfen
Antrag auf Abweichen
Anschaffung von Digitalisierungstechnik
Die Zustimmung auf Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung auf Freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 5 VOL/A i. V. m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die
Auftragswerte nach der Unterschwellenverordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - Ausgabe 2019 - (Auftragswerteverordnung - AwVO) vom
16.12.2022 unter Beteiligung der in der Anlage zur Beschlussvorlage genannten Unternehmen wurde erteilt.
BV/0719/2023
VGA 23-2023
Öffentliche Ausschreibung gemäß VOL/A
Europagymnasium Bitterfeld
Anschaffung von Technik und Software inkl. Dienstleistungen
Die Zustimmung zur Auftragserteilung auf das Angebot der Dubrau GmbH, Muldinsel 1, 06800 Raguhn-Jeßnitz wurde erteilt.
BV/0717/2023
VGA 24-2023
Öffentliche Ausschreibung gemäß VOL/A
Kreishaus Am Flugplatz Köthen
Schadstoffmessungen
Die Zustimmung zur Auftragserteilung auf das Angebot der Firma Wessling GmbH, 06188 Landsberg wurde erteilt.
BV/0721/2023
VGA 25-2023
Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A
Berufsbildenden Schulen, Standort Köthen
Erneuerung Sicherheitstechnik
Die Zustimmung zur Auftragserteilung auf das Angebot der Firma Elektro Seidel GmbH, 06406 Bernburg (Saale) zu einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 114.929,68 EUR wurde
erteilt.
BV/0718/2023
VGA 26-2022
Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 UVPG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 4, 10, 19 Abs. 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben
Mit Datum vom 24.05.2022 beantragte die MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG mit Sitz in der Alten Dorfstraße 1 in 18246 Steinhagen die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Nordex N 163- 6x mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 163 m zzgl. einer Fundamenterhöhung von 1.50 m im Windpark Dornbock, am Standort:
| WEA 1 | Gemarkung Drosa | Flur: 1 | Flurstück: 80 |
| WEA 2 | Gemarkung Drosa | Flur: 1 | Flurstück: 74 |
| WEA 3 | Gemarkung Drosa | Flur: 1 | Flurstück: 120 |
| WEA 4 | Gemarkung Drosa | Flur: 1 | Flurstück: 61 |
| Zur Prüfung der UVP-Pflicht lagen folgende Unterlagen vor: | |
| - | Antragsunterlagen nach §§ 4 und 19 Abs. 1 und 2 BImSchG vom 24.05.2022 für die Errichtung und den Betrieb von 4 WEA vom Typ Nordex N 163- 6x |
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des für die Nutzung von Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vorgesehenen Vorranggebietes VRG III Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben.
Die nächstliegenden Ortschaften befinden sich in einem Abstand von > 1000 Metern. Besonders schützenswerte Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Seniorenheime etc. sind in einem Umkreis von < 1000 Metern nicht vorhanden.
Ergebnis der Feststellung nach § 5 UVPG
Für das o. g. Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Begründung:
Der Antrag nach §§ 4 und 19 Abs.1, 2 BImSchG beinhaltet die Errichtung von 4 WEA im Windpark Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben. Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG und ist der Nummer 1.6.3 des Anhangs 1 - Liste UVP-pflichtige Vorhaben - zuzuordnen. Für das Vorhaben ist eine Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen.
Das Vorhaben ist als Neuvorhaben zu betrachten. Für Neuvorhaben besteht gemäß § 7 Abs. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer UVP, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Für das Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls beinhaltet ein 2-stufiges Prüfverfahren.
Im Teilschritt 1 sind die örtlichen Gegebenheiten dahingehend zu prüfen, ob sich daraus Besonderheiten für die Anlage 3 Nr. 2.3 genannten besonders geschützten Gebiete ergeben. Ergeben sich diese nicht, ist die standortbezogene Vorprüfung beendet.
| 2.3 | Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): | |
| 2.3.1 | Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, | nicht vorhanden |
| 2.3.2 | Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, | nicht vorhanden |
| 2.3.3 | Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, | nicht vorhanden |
| 2.3.4 | Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, | nicht vorhanden |
| 2.3.5 | Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes, | nicht vorhanden |
| 2.3.6 | geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes, | nicht vorhanden |
| 2.3.7 | gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, | nicht vorhanden |
| 2.3.8 | Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, | nicht vorhanden |
| 2.3.9 | Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, | nicht vorhanden |
| 2.3.10 | Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, | nicht vorhanden |
| 2.3.11 | in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. | nicht vorhanden |
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich für die im Einwirkungsbereich des beantragten Vorhabens befindlichen Schutzgebiete gemäß Anlage 3 Nr. 2.3 keine besonderen Empfindlichkeiten und Schutzziele im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben ableiten.
Es besteht keine UVP-Pflicht. Diese Feststellung ist gemäß § 7 Abs.3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können auf Antrag auf der Grundlage der Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, FB Umwelt- und Klimaschutz, FD Klima- und Immissionsschutz im OT Bitterfeld, Ziegelstraße 10, Zi 2.11 in 06749 Bitterfeld-Wolfen als der zuständigen Genehmigungsbehörde eingesehen werden.
Bitterfeld, den 15.03.2023