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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 5/2026
Amtliche Informationen
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Windpark Brehna-Roitzsch

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 UVPG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 16 b Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von 6 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N- 175 als wesentliche Änderung von 4 bestehenden WEA im Windpark Brehna- Roitzsch

Die ENERTRAG SE mit Sitz in Gut Dauerthal in 17291 Dauerthal hat mit Datum vom 17.12.2024 die Errichtung und den Betrieb von 6 WEA als wesentliche Änderung von 4 bestehenden WEA im Windpark Brehna-Roitzsch (Repowering) nach § 16 b Abs. 1 BImSchG beantragt.

Die Errichtung der neuen Anlagen vom Typ Vestas Nordex N 175 mit einer Nabenhöhe von 179 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Leistung von 6,80 MW soll an folgenden Standorten erfolgen:

Anlage

Gemarkung

Flur

Flurstück

F3 FR 1

Roitzsch

1

45/49

F 3 FR 2

Brehna

6

6

F 3 FR 3

Brehna

6

54/25

F 3 FR 4

Brehna

6

59/27

F 3 FR 5

Roitzsch

1

45/98

F 3 FR 6

Brehna

6

16/2

Für die beantragten Anlagen sollen folgende Bestands-WEA zurückgebaut werden:

Anlage

Anlagentyp

Gemarkung

Flur

Flurstück

F 3 F 1

Enercon E – 53

Brehna

6

101

F 3 F 2

Enercon E – 53

Brehna

6

109

F 3 B 1

Südwind S 77

Brehna

6

67

F 3 B 2

Südwind S 77

Brehna

6

16/3

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen wurde.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Erkenntnissen:

Im Ergebnis der Prüfung besteht für das Vorhaben keine UVP-Pflicht, da keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt und die entsprechenden Schutzgüter zu erwarten sind.

Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten.

Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen.

Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten sowie Bauzeitenregelungen vermieden.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch die Lage innerhalb eines bestehenden Windparks nicht erkennbar.

Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte bzw. der Verbesserung der Lärmsituation sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten.

Diese Feststellung ist gemäß § 7 Abs.3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/Windenergieanlagen/Negative Vorprüfungen bekannt gemacht.

Auf der Grundlage der Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen können auf Antrag an den Landkreis Anhalt-Bitterfeld, FB Umwelt- und Klimaschutz, FD Klima- und Immissionsschutz, Ziegelstraße 10 in 06749 Bitterfeld-Wolfen oder per E-Mail an Immissionsschutz@anhalt-bitterfeld.de, die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, eingesehen werden.

Bitterfeld, den 08.04.2026

gez. Danneberg
Fachbereichsleiterin
FB Umwelt – und Klimaschutz