Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 UVPG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 16 b Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von 1 Windenergieanlage (WEA 04) des Typs Vestas V-172 als wesentliche Änderung von 1 bestehenden WEA (WEA 21) im Windpark Zörbig
Die VSB Nextwind Projektentwicklungsgesellschaft Zörbig mbH mit Sitz in 10623 Berlin, Kantstraße 164 hat mit Datum vom 15.11.2024 die Errichtung und den Betrieb von 2 WEA vom Typ Vestas V 172 mit einer Nabenhöhe von 175 m, einem Rotordurchmesser von 173 m und einer Leistung von 7,2 MW im Windpark Zörbig nach §§ 16 Abs. 1 und 2 und 16 b BImSchG unter Berücksichtigung des Repowerings von 2 WEA im Windpark Zörbig beantragt. Mit Datum vom 25.11.2025 erfolgte die Teilung des Antrags. Der Antragsgegenstand reduziert sich auf die Errichtung und den Betrieb von 1 WEA (WEA 04) unter Berücksichtigung des Rückbaus von 1 WEA (WEA 21).
Die Errichtung der neuen Anlage soll an folgendem Standort erfolgen:
| Standort Gemarkung | Flur | Flurstück | RW (UTM ETRS 89/Zone 32) | HW (UTM ETRS 89/Zone 32) |
| WEA 04 | Zörbig | 8 | 241 | 719.519 | 5.724.942 |
Für die beantragte Anlage soll folgende Bestands-WEA zurückgebaut werden:
| Standort Gemarkung | Flur | Flurstück | RW (UTM ETRS 89/Zone 32) | HW (UTM ETRS 89/Zone 32) |
| WEA 21 | Zörbig | 8 | 232 | 719.116 | 5.725.174 |
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen wurde.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Erkenntnissen:
Im Ergebnis der Prüfung besteht für das Vorhaben keine UVP-Pflicht, da keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt und die entsprechenden Schutzgüter zu erwarten sind.
Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch die Lage innerhalb eines bestehenden Windparks nicht erkennbar. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 7 Abs.3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/Windenergieanlagen/Negative Vorprüfungen bekannt gemacht.
Auf der Grundlage der Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen können auf Antrag an den Landkreis Anhalt-Bitterfeld, FB Umwelt- und Klimaschutz, FD Klima- und Immissionsschutz, Ziegelstraße 10 in 06749 Bitterfeld-Wolfen oder per E-Mail an Immissionsschutz@anhalt-bitterfeld.de, die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, eingesehen werden.
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Bitterfeld, den 08.04.2026