Titel Logo
Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 6/2023
Die Landkreisverwaltung informiert
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Fachbereiche vorgestellt - heute Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz Teil 2

Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen müssen so gestaltet sein und betrieben werden, dass keine gefährlichen Stoffe austreten können. Das wird vom Fachdienst Wasserwirtschaft und Wasserrecht regelmäßig kontrolliert.

Bei Ölverschmutzungen in oberirdischen Gewässern ist ein schnelles Handeln der Wasserbehörde unter Abstimmung mit anderen Behörden und Institutionen gefragt.

Wenn ein Anschluss an eine zentrale Kläranlage nicht möglich ist, wäre die Errichtung einer Kleinkläranlage eine Alternative. Das muss jedoch bei der Wasserbehörde beantragt werden. Diese prüft und erteilt eine wasserrechtliche Erlaubnis.

In regelmäßigen Abständen werden die Deiche in Anhalt-Bitterfeld begutachtet. Mit dabei sind auch Mitarbeiter des Fachdienstes.

Die Kreisverwaltung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld hat eine Vielzahl von Aufgaben im Dienst für die Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen. Doch welche sind das genau? Das Redaktionsteam von „Wir sind ABI“ geht dieser Frage nach und stellt die einzelnen Fachbereiche vor. Heute bringen wir Ihnen den Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz, der dem Dezernat IV Bauen, ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zugeordnet ist, näher. Aufgrund der vielfältigen Aufgaben des Fachbereichs erfolgt die Vorstellung in mehreren Teilen.

Heute Teil 2: Fachdienst Wasserwirtschaft und Wasserrecht

Der Fachdienst Wasserwirtschaft und Wasserrecht erfüllt Aufgaben in den Bereichen Abwasserbeseitigung, Niederschlagswasserentsorgung, Wasserbau und Gewässerbenutzung, Hochwasserschutz, Grundwasserförderung und -absenkung sowie zum Umgang mit Wassergefährdende Stoffen in Industrie und Landwirtschaft.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die meisten Stoffe, mit denen in Industrie und Gewerbe oder auch im privaten Bereich umgegangen wird, sind wassergefährdend - zum Beispiel Öle, Lösemittel, Säuren, Laugen oder Salze. Wenn diese Stoffe auslaufen und in Boden, Grundwasser oder Oberflächengewässer gelangen, können sie diese schädigen, ein Fischsterben verursachen oder sogar die Trinkwassernutzung beeinträchtigen.

Deshalb müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie Heizöltanks im Einfamilienhaus, Tankstellen oder Lager für Pflanzenschutzmittel, viele Anlagen in Gewerbebetrieben oder in der Industrie so gestaltet sein und betrieben werden, dass gegen das Austreten wassergefährdender Stoffe Vorsorge getroffen ist. Die Erfahrungen zeigen, dass Vorbeugen kostengünstiger als eine Sanierung von Gewässerschäden ist. Aus diesem Grund müssen bestimmte Anlagen z.B. vor dem Einbau angezeigt werden. Es wird dann geprüft, wie mit diesen Stoffen umgegangen wird, in welchen Abständen die Anlagen von einem Sachverständigen geprüft werden und welche Baustoffe verwendet werden.

Sollte es dennoch zu einem Unfall mit wassergefährdenden Stoffen kommen, sind schnelle und wirksame Abwehrmaßnahmen, insbesondere zum Schutz der Trinkwasserversorgung, des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer und des Bodens unerlässlich. Hier ist schnelles Handeln der Wasserbehörde unter Abstimmung mit anderen Behörden/Institutionen erforderlich.

Grundwasserförderung und -absenkung

Eine der vorrangigsten Aufgaben des Umweltschutzes ist der Schutz des Grundwassers. Das Grundwasser ist per Gesetz ein überragendes Schutzgut. Grundwasserentnahmen bzw. Zutageförderungen von Grundwasser können z. B. der Wasserversorgung dienen oder zur Feldberegnung von Obst und Gemüse erforderlich sein. Wenn Baumaßnahmen zum Trockenhalten von baulichen Anlagen durchgeführt werden, kann es erforderlich sein, dass die Grundwasseroberfläche für einen befristeten Zeitraum abgesenkt werden muss.

Die Grundwasserentnahme, das Zutagefördern von Grundwasser und das Absenken des Grundwassers sind sogenannte Gewässerbenutzungen. Hierfür muss eine Erlaubnis beantragt werden. Der Sachbearbeiter prüft dann unter anderem die Mengen, die dem Grundwasser entnommen werden, die Einsatzzeiten für die Beregnungen und er wertet Grundwasseranalysen aus.

Soll ein Brunnen zur Förderung von Grundwasser gebohrt werden, ist dies vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Das Zutagefördern von Grundwasser mit einem Brunnen für den Haushalt oder für vorübergehende Zwecke in geringen Mengen (Befüllen eines Badebeckens oder Gartenteiches) oder in geringen Mengen für den Gartenbau bedarf keiner Erlaubnis.

Eine Nutzung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke ist nur unter bestimmten Maßgaben erlaubt. Auch in diesen Fällen prüft der Sachbearbeiter anhand der Bohranzeige verschiedene Faktoren, wie z.B. den Zweck der Grundwasserförderung, die Entnahmemengen oder die Brunnentiefe.

Das Thema der Erdwärmenutzung und die verschiedenen Arten der Nutzung gewinnen im Interesse des Klimaschutzes immer mehr an Bedeutung. Zum Schutz des Grundwassers sind die Vorhaben jedoch zulassungspflichtig. Durch Auflagen sollen schädliche Verunreinigungen des Grundwassers ausgeschlossen werden. Es soll auch verhindert werden, dass verschiedene Grundwasserstockwerke durchstoßen werden.

Die häufigsten Fragen zur Nutzung von oberflächennaher Erdwärme sind deshalb: Ist mein Grundstück für eine Erdwärmenutzung geeignet? Wie tief darf gebohrt werden? Muss eine Erdwärmebohrung angezeigt werden? Die Wasserbehörde steht allen Bürgern beratend zur Seite und gibt Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen.

Ein weiteres Tätigkeitsfeld besteht nach dem Wasserhaushaltsgesetz und im Interesse der derzeit bestehenden und der zukünftigen Wasserversorgung darin, Wasserschutzgebiete festzusetzen, in denen bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden können. Ein erst kürzlich geführtes Verfahren war die Neufestsetzung des Trinkwasserschutzgebietes Fläming.

Abwasserentsorgung

In diesem Bereich wird zwischen Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum, - also der kommunalen Abwasserentsorgung - und der Abwasserbeseitigung in industriellen Bereichen unterschieden.

Das Hauptziel der Abwasserbehandlung ist es, Gewässerbelastungen weitgehend zu reduzieren. Der Schutz unserer Gewässer steht also an erster Stelle.

Die meisten Einwohner unseres Landkreises sind an eine zentrale Kläranlage angeschlossen. Ist dies nicht möglich, muss eine andere Möglichkeit der Abwasserentsorgung geprüft werden. Hier kommt die Errichtung einer Kleinkläranlage oder eine abflusslose Sammelgrube in Betracht. In diesem Fall spricht man von dezentralen Abwasseranlagen. Für die Entscheidung, welche Art der Abwasserbeseitigung am besten ist, sollte sich der Bauherr schon im Vorfeld mit der Gemeinde und der Wasserbehörde abstimmen.

Die Wasserbehörde berät auch immer zu allgemeinen Fragen der Abwasserbeseitigung.

Ist eine Erlaubnis nötig, prüft die Wasserbehörde die Voraussetzungen anhand der gesetzlichen Grundlagen.

Das Abwasser aus den Industriebetrieben im Bereich Bitterfeld-Wolfen wird über Rohrleitungen zum Gemeinschaftsklärwerk Bitterfeld-Wolfen befördert, wo es in mehreren Stufen behandelt und gereinigt wird. Die Chemiebetriebe benötigen in diesen Fällen eine Genehmigung. Die Wasserbehörde überwacht die Abwassereinleitungen der Betriebe, indem Kontrollen vor Ort durchgeführt werden und das Abwasser in regelmäßigen Abständen auf bestimmte Parameter und Inhaltsstoffe untersucht wird.

Niederschlagswasserentsorgung

Für die Versickerung und Einleitung in ein oberirdisches Gewässer wird eine Erlaubnis benötigt. Es gibt auch Fälle, bei denen für die Versickerung keine Erlaubnis erforderlich wird. Das ist immer dann der Fall, wenn Niederschlagswasser von Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und direkt auf dem Grundstück versickert werden soll. Der zuständige Sachbearbeiter prüft dann, ob das Regenwasser über die belebte Bodenzone in das Grundwasser versickert werden kann.

Wasserbau und Gewässerbenutzung

Nicht jedem ist bewusst, dass die Errichtung von baulichen Anlagen in, an, unter oder über Gewässern nur mit einer Genehmigung erfolgen darf, weil sich ihre Errichtung auf die Gewässerökologie und den Wasserabfluss auswirken kann. Zu den baulichen Anlagen zählen hier z. B. Leitungen aller Art, Düker, Brücken, Durchlässe, Boots- und Schwimmstege, Bootsliegeplätze sowie Wege und Bootslagerplätze am Ufer.

Aufschüttungen und Abgrabungen können ebenfalls den Wasserabfluss beeinträchtigen. Deshalb werden sie den baulichen Anlagen gleichgestellt. Die Wasserbehörde prüft in diesem Zusammenhang auch, ob die Festlegungen zum Gewässerrandstreifen eingehalten werden. Die Gewässerrandstreifen dienen dem Gewässer als Schutzraum und halten Stoffeinträge, die dem Wasser schaden können, zurück.

Hochwasserschutz

In regelmäßigen Abständen (meist halbjährlich) werden Deiche begutachtet. Die Deichschau beinhaltet die Überprüfung der Standsicherheit und des ordnungsgemäßen Zustandes des Deiches und der dazugehörigen Bauwerke. In Überschwemmungsgebieten dürfen nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde wassergefährdende Stoffe gelagert, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Materialien, die den Hochwasserabfluss hindern können (z. B. Erde, Holz, Sand, Steine u.ä.), gelagert werden. Ob eine Ausnahme zur Befreiung von diesem generellen Verbot möglich ist, prüft die untere Wasserbehörde. Hierzu ist ein Antrag erforderlich.