Gemäß § 21 a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) gibt der Landkreis Anhalt-Bitterfeld bekannt:
Mit Bescheid vom 21.03.2023 (Az: 66.17/4000/1.6.2-15/19/-01) wurde auf Antrag der VSB Neue Energien Deutschland GmbH mit Sitz in der Schweizer Straße 3 a in 01069 Dresden vom 15.11.2021 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4, 6 und 19 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 1 Windenergieanlage (WEA LOEB 3) vom Typ Siemens-Gamesa 6.0-170 [Nabenhöhe 165 m] unter Berücksichtigung des Repowerings von einer WEA in der Gemarkung Löberitz, Flur 6, Flurstück 128 erteilt.
1.
Der Bescheid hat folgenden verfügenden Teil:
Auf Grundlage der §§ 4, 6, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wird auf Antrag der
VSB Neue Energien Deutschland GmbH
Schweizer Straße 3 a
01069 Dresden
vom 15.11.2022, letztmalig geändert am 15.02.2023, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, entsprechend den unter Anlage 1 gelisteten Antragsunterlagen sowie nach Maßgabe der im Folgenden unter Abschnitt IV festgesetzten Nebenbestimmungen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 1 Windenergieanlage (WEA LOEB 3) vom Typ Gamesa 6.0-170 unter Berücksichtigung des Repowerings von einer WEA in der Gemarkung Löberitz erteilt.
Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb von 1 WEA des Typs Gamesa 6.0-170 mit folgenden Daten (Angaben in ETRS 89 Zone 32, ohne Zonenerkennung):
Tabelle 1 - Daten der beantragten WEA
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| Standortkoordinaten | |||||
| Bezeichnung | Typ | Nennleistung | Nabenhöhe | Rotor-durchmesser | Rechtswert | Hochwert |
| WEA LOEB 3 | Gamesa 6.0 | 6.0 MW | 165 m | 170 m | 721.377 | 5.728.650 |
Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der von der Genehmigung erfassten Anlagen und Betriebsweisen aus den aufgeführten Antragsunterlagen gem. Anlage 1 des Bescheides. Die Genehmigung wird nach Maßgabe dieser Antragsunterlagen erteilt, sofern sich nicht durch nachstehende Anforderungen Änderungen ergeben.
Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Anlagengrundstücks und Netzanbindung werden von dieser Genehmigung nicht erfasst.
Für die unter Punkt 1.2 genannte WEA wird im Zuge des Repowering folgende Anlage zurückgebaut:
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| Standortkoordinaten | |||||
| Bezeichnung | Typ | Nennleistung | Nabenhöhe | Rotor-durchmesser | Rechtswert | Hochwert |
| WEA 3 | Vestas V 52 | 0.85 MW | 74 m m | 52 m | 720.766 | 5.728.461 |
Der Rückbau der Bestandsanlage ist im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen geprüft worden. Die erforderliche Abbruchanzeige ist nicht Bestandteil der Genehmigung. Diese ist gesondert beim zuständigen Bauordnungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld einzureichen.
| 1.3 Andere behördliche Entscheidungen | |
| Die Genehmigung schließt folgende, die Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein: | |
| - | Baugenehmigung nach § 71 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), |
| - | Denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA), |
| - | Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). |
Die Genehmigung erlischt, sofern nicht innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides mit der Errichtung oder dem Betrieb von mindestens einer Anlage begonnen wurde.
Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden dem Antragsteller auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch einen gesonderten Bescheid.
1.6 Nebenbestimmungen
Die Genehmigung ist gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG mit Bedingungen und Auflagen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 BImSchG verbunden.
1.7 Auslegung
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit den getroffenen Nebenbestimmungen sowie der Begründung liegt in der Zeit vom
02.05.2023 bis einschließlich 16.05.2023
im Landkreis Anhalt-Bitterfeld, FB Umwelt- und Klimaschutz, FD Klima und Immissionsschutz im OT Bitterfeld, Ziegelstraße 10, Zimmer 2.11 in 06749 Bitterfeld-Wolfen aus und kann zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden:
| Montag | 08:30 Uhr bis 14:00 Uhr |
| Dienstag | 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:30 Uhr bis 14:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Freitag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Gemäß § 21a Abs. 2 Satz 4 der 9. BImSchV erfolgt zusätzlich die Bekanntmachung der Genehmigung über das zentrale Internetportal der Länder unter folgendem Link: https://www.uvp-verbund.de/portal/. Ferner steht der Bescheid einschließlich der Begründung in diesem Portal bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in digitaler Form zur Verfügung.
Mit dem Ende der o.g. Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt.
Gegen den hier bekanntgemachten Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1 in 06366 Köthen (Anhalt) eingelegt werden.
Bitterfeld, den 31.03.2023
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG im Rahmen des immissionsschutz-rechtlichen Verfahrens nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Änderung der Anlagenkonfiguration der mit Datum vom 22.11.2022 genehmigten Windenergieanlagen WEA KO-5 (19) im Windpark Drosa. Der Anlagentyp der genehmigten WEA soll von einer Nordex N 163-5.70 MW auf eine Nordex N 163-6.80 MW erfolgen.
Mit Datum vom 24.11.2022 beantragte die UKA Meißen Projektentwicklung GmbH & Co. KG die Änderung der Anlagenkonfiguration der mit Datum vom 22.11.2022 genehmigten Windenergieanlagen WEA KO-5(19) am Standort:
| WEA KO-5(19) | Gemarkung Drosa | Flur 10 | Flurstück 81 |
Für das Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Begründung:
Bei dem hier gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben im Sinne vom § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen ist, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Dabei ist zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Der Bewertung lagen die Antragsunterlagen nach § 16 BImSchG vom 15.06.2022 für die Änderung des Anlagentyps zu Grunde.
In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gemäß UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere die folgenden Aspekte zugrunde:
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des für die Nutzung von Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg Vorranggebietes (VRG) III Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben. Die im Rahmen der Antragstellung vorgelegten immissionsschutz- und naturschutzrechtlichen Gutachten sind plausibel
Die Zusatzbelastung an Geräuschimmissionen durch die geplante WEA ruft Immissionen im irrelevanten Bereich bzw. Immissionen unterhalb des zulässigen Immissionswertes der Gesamtbelastung hervor. Insoweit können für das Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit unzulässige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Die vorgesehene Schattenwurfabschaltung stellt die Einhaltung der zulässigen Immissionen sicher. Auswirkungen der WEA auf bestimmte Tierarten sind grundsätzlich nicht auszuschließen. Diese werden durch geeignete Maßnahmen vermieden bzw. unter die Erheblichkeitsschwelle abgesenkt.
Auf die sonstigen Schutzgüter nach § 1 Abs.1 BImSchG hat das Vorhaben nur geringe Auswirkungen.
Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien offensichtlich ausgeschlossen werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/ bekannt gemacht.
Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Landkreises Anhalt-Bitterfeld unter https://www.anhalt-bitterfeld.de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen abrufbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).
Bitterfeld, den 31.03.2023
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG im Rahmen des immissionsschutz-rechtlichen Verfahrens nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Änderung der Anlagenkonfiguration der mit Datum vom 07.06.2022 genehmigten Windenergieanlagen WEA D-3 und WEA K-1 im Windpark Drosa. Der Anlagentyp der genehmigten WEA soll jeweils von einer Nordex N 163-5.70 MW auf eine Nordex N 163-6.80 MW erfolgen.
Mit Datum vom 15.06.2022 beantragte die UKA Meißen Projektentwicklung GmbH & Co. KG die Änderung der Anlagenkonfiguration der mit Datum vom 07.06.2022 genehmigten Windenergieanlagen WEA D-3 und WEA K-1 an den Standorten:
| WEA D-3 | Gemarkung Drosa | Flur. 13 | Flurstück 42 |
| WEA K-1 | Gemarkung Kleinpaschleben | Flur 1 | Flurstück 37. |
Ergebnis der Feststellung nach § 5 UVPG
Für das Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Begründung:
Bei dem hier gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben im Sinne vom § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen ist, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Dabei ist zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Der Bewertung lagen die Antragsunterlagen nach § 16 BImSchG vom 15.06.2022 für die Änderung des Anlagentyps zu Grunde.
In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gemäß UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere die folgenden Aspekte zugrunde:
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des für die Nutzung von Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg Vorranggebietes (VRG) III Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben. Die im Rahmen der Antragstellung vorgelegten immissionsschutz- und naturschutzrechtlichen Gutachten sind plausibel
Die Zusatzbelastung an Geräuschimmissionen durch die geplante WEA ruft Immissionen im irrelevanten Bereich bzw. Immissionen unterhalb des zulässigen Immissionswertes der Gesamtbelastung hervor. Insoweit können für das Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit unzulässige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Die vorgesehene Schattenwurfabschaltung stellt die Einhaltung der zulässigen Immissionen sicher. Auswirkungen der WEA auf bestimmte Tierarten sind grundsätzlich nicht auszuschließen. Diese werden durch geeignete Maßnahmen vermieden bzw. unter die Erheblichkeitsschwelle abgesenkt.
Auf die sonstigen Schutzgüter nach § 1 Abs.1 BImSchG hat das Vorhaben nur geringe Auswirkungen.
Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien offensichtlich ausgeschlossen werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/ bekannt gemacht.
Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Landkreises Anhalt-Bitterfeld unter https://www.anhalt-bitterfeld.de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen abrufbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).
Bitterfeld, den 31.03.2023
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 UVPG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 16 b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V150-6.0 als wesentliche Änderung von 4 bestehenden WEA im Windfeld Freiheit III in 06809 Roitzsch
Die ENERTRAG SE mit Sitz in Gut Dauerthal in 17291 Dauerthal hat mit Datum vom 12.05.2022 die Errichtung und den Betrieb von 2 WEA als wesentliche Änderung von 4 bestehenden WEA im Vorranggebiet „I Brehna/Roitzsch“ (Repowering) nach § 16 b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Die Errichtung der neuen Anlagen vom Typ Vestas V 150-6.0 mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Leistung von 6.0 MW soll an folgenden Standorten erfolgen:
| WEA S 1 | Gemarkung Roitzsch | Flur: 1 | Flurstück: 122 |
| WEA S 2 | Gemarkung Roitzsch | Flur: 1 | Flurstück: 125 |
| Für die beantragten Anlagen sollen folgende Bestands-WEA vom Typ Dewind D 48 mit einer Nabenhöhe von 74 m, einem Rotordurchmesser von 48 m und einer Leistung von jeweils 0.6 MW zurückgebaut werden: | |||
| WEA R 1 | Gemarkung Roitzsch | Flur: 1 | Flurstück: 121 |
| WEA R 2 | Gemarkung Roitzsch | Flur: 1 | Flurstück: 125 |
| WEA R 3 | Gemarkung Roitzsch | Flur: 1 | Flurstück: 125 |
| WEA R 4 | Gemarkung Roitzsch | Flur: 1 | Flurstück: 125 |
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen wurde.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Durchführung einer UVP nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Im Ergebnis der Prüfung besteht für das Vorhaben keine UVP-Pflicht, da keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt und die entsprechenden Schutzgüter zu erwarten sind. Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch die Lage innerhalb eines bestehenden Windparks nicht erkennbar. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte bzw. der Verbesserung der Lärmsituation sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 7 Abs.3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können auf Antrag auf der Grundlage der Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, FB Umwelt- und Klimaschutz, FD Klima- und Immissionsschutz im OT Bitterfeld, Ziegelstraße 10 in 06749 Bitterfeld-Wolfen als der zuständigen Genehmigungsbehörde eingesehen werden.