Gemarkung Schierau
Gemarkung Schierau
Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als Untere Jagdbehörde erlässt zur Abrundung des EJB „Mosigkauer Heide“ gem. § 5 Absatz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87), in Verbinndung mit § 5 Absatz 1 Landesjagdgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LJagdG LSA) vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), in der derzeit geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung
1. | Die nachfolgend genannten jagdbezirksfreien Flächen werden an den EJB „Mosigkauer Heide“ des Landes Sachsen-Anhalt angegliedert: |
| Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe in m² |
| Schierau | 7 | 27 | 1.546 |
| Schierau | 7 | 28 | 2.184 |
| Schierau | 7 | 29 | 369 |
| Schierau | 7 | 30 | 199 |
| Schierau | 11 | 118 | 10.210 |
| Schierau | 11 | 119 | 2.520 |
| Schierau | 11 | 120 | 2.580 |
| Schierau | 11 | 121 | 2.430 |
| Schierau | 11 | 122 | 2.530 |
| Schierau | 11 | 123 | 4.930 |
| Schierau | 11 | 124 | 5.080 |
| Schierau | 13 | 82 | 1.305 |
| Gesamtfläche in m²: |
|
| 35.883 |
| 2. | Die Angliederung erfolgt auf unbestimmte Zeit. |
| 3. | Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. |
| 4. | Die Angliederung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. |
| 5. | Diese Verfügung tritt zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
Begründung
Zu Ziffer 1:
Gemäß § 5 Absatz 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Flächen abgerundet werden, wenn dies aus den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
Die o.g. Flächen wurden von den restlichen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (GJB) Schierau mit Aufleben des Eigenjagdbezirkes (EJB) „Mosigkauer Heide“ des Landes Sachsen-Anhalt abgeschnitten und auf Grund des fehlenden Flächenzusammenhangs zunächst jagdbezirksfrei. Diese Flächen verfügen auch nicht über die erforderliche Mindestgröße, um einen eigenständigen Jagdbezirk zu bilden.
Nach § 6 Absatz 3 Landesjagdgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LJagdG LSA) sollen jagdbezirksfreie Flächen einem benachbarten Jagdbezirk angegliedert werden.
Auf jagdbezirksfreien Flächen darf nicht gejagt werden. Dies bedeutet für die Grundeigentümer, dass sie weder einen Anspruch auf Auszahlung von Erträgen der Jagdgenossenschaft (Reinertrag), respektive einen Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Absatz 4 LJagdG LSA haben, noch bei Auftreten von ersatzpflichtigen Wildschäden einen Schadensausgleich bekommen können.
Gem. § 6 Absatz 3 Satz 2 LJagdG LSA soll die Jagdbehörde Flächen, die nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes sind, einem Jagdbezirk angliedern. Für eine Angliederung kam ausschließlich der EJB „Mosigkauer Heide“ des Landes Sachsen-Anhalt in Betracht.
Zu Ziffer 2:
Die Festlegung der Angliederung auf unbestimmte Zeit beruht auf dem Wesen der jagdrechtlichen Zuordnung.
Die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen dient der dauerhaften Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung im Sinne des § 1 BJagdG. Die jagdrechtliche Zuordnung von Flächen ist grundsätzlich auf Beständigkeit und Kontinuität angelegt, da eine effektive Hege und Bejagung stabile Revierverhältnisse voraussetzen. Eine zeitliche Befristung würde dem gesetzlichen Ziel widersprechen, eine nachhaltige und planbare Bewirtschaftung des Wildbestandes sicherzustellen. Insbesondere sind Maßnahmen regelmäßig auf längere Zeiträume ausgelegt (z.B. Abschussplanung, Wildschadenvermeidung).
Da sich die maßgeblichen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse derzeit nicht absehbar ändern werden, besteht kein Anlass, die Angliederung zu befristen.
Die Entscheidung für eine unbefristete Angliederung ist daher verhältnismäßig und entspricht der gesetzlichen Systematik des Jagdrechts.
Zu Ziffer 3:
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), wurde angeordnet, da hieran ein besonderes Interesse besteht.
Die Anordnung nach § 80 Absatz 2 Ziffer 4 VwGO begründet sich aus dem öffentlichen Interesse der Jagdpflege und der Jagdausübung. Das Ruhen der Jagd kann für die Dauer eines Widerspruchsverfahrens oder eines sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens nicht hingenommen werden, da unter diesen Umständen weder Maßnahmen des Jagdschutzes, noch der Wildschadensverhütung ergriffen werden können. Der Jagdschutz richtet sich in erster Linie auf den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot und Wildseuchen.
Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung kann die besondere Gefahr, die durch eine nicht ordnungsgemäße Bejagung besteht, beseitigt werden. Es kann bei Berücksichtigung der betroffenen Flächen nicht hingenommen werden, dass durch die Einlegung eines Rechtsmittels die Möglichkeit besteht, die ordnungsgemäße Jagdausübung, die Wildschadensverhütung und den Schutz des Wildes zu behindern. Das wäre im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar.
Zu Ziffer 4:
Der Widerrufsvorbehalt wird auf Grundlage von § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. November 2005 (GVBl. LSA 2005, 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50) i.V.m. § 36 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236).
Er dient dazu, die notwendige Flexibilität der Jagdbehörde zu gewährleisten, um auf zukünftige Änderungen der Sach- oder Rechtslage reagieren zu können.
Solche Änderungen können insbesondere durch Veränderungen der Flächenstruktur (Eigentumsänderungen), Neubildung oder Wegfall von Jagdbezirken oder Änderungen der jagdrechtlichen Vorschriften, eintreten.
Der Vorbehalt ermöglicht eine situationsgerechte Anpassung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung.
Der Widerrufsvorbehalt ist auch verhältnismäßig, da er keine unmittelbare Belastung darstellt und lediglich eine zukünftige Reaktionsmöglichkeit eröffnet.
Zu Ziffer 5:
Nach § 41 Absatz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Eine Allgemeinverfügung darf nach § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die durch § 41 Absatz 1 VwVfG an sich vorgeschriebene Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Untunlich ist eine Bekanntgabe dann, wenn sie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist oder aber überhaupt nicht möglich ist. Der Verwaltungsakt gilt nach § 41 Absatz 4 VwVfG zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung einschließlich des Kartenmaterials, welches Bestandteil der Allgemeinverfügung ist, kann bei der Kreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld, Fachdienst Jagd- und Waffenrecht, Dienstzimmer E03, Zeppelinstraße 15, 06366 Köthen (Anhalt), Tel.: 03496 60-1531 oder -1527 zu den regulären Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1 in 06366 Köthen (Anhalt) eingelegt werden.
Hinweise
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gegen diese Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16 in 06112 Halle (Saale) zu stellen. Die Vollziehung kann auf Antrag nach § 80 Absatz 4 VwGO auch von der Widerspruchsbehörde ausgesetzt werden.
Köthen (Anhalt), den 18. Mai 2026