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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 8/2026
Die Landkreisverwaltung informiert
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Fachbereich Bauordnung informiert: Änderungen bei der Genehmigungsfreistellung

Seit dem 24. Januar 2026 gilt in Sachsen-Anhalt eine geänderte Bauordnung. Dies hat auch Auswirkungen auf die Durchführung der Genehmigungsfreistellung nach § 61 BauO LSA.

Der Fachbereich 63 Bauordnung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld weist in diesem Zusammenhang auf wesentliche Änderungen im Verfahrensablauf hin.

Einreichung der Bauvorlagen beim Landkreis

Bauvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Zuständig hierfür ist der Landkreis Anhalt-Bitterfeld.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Unterlagen und beteiligt im Anschluss die jeweils zuständige Stadt oder Gemeinde.

Rolle der Städte und Gemeinden bleibt unverändert

Die Städte und Gemeinden sind weiterhin zentral am Verfahren beteiligt.

Sie entscheiden insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen oder ob stattdessen ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Neu ist lediglich, dass die Bauvorlagen nicht mehr unmittelbar durch den Bauherrn bei der Gemeinde einzureichen sind, sondern zunächst der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind.

Genehmigungsfreistellung ist vorrangig anzuwenden

Der Fachbereich Bauordnung weist darauf hin, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Wahlrecht mehr zwischen Genehmigungsfreistellung und Baugenehmigungsverfahren besteht.

Liegt ein freistellungsfähiges Vorhaben vor, ist das Genehmigungsfreistellungsverfahren anzuwenden. Die Stellung eines Bauantrags für ein reguläres Genehmigungsverfahren ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

Hinweise für Bauherren und Planungsbeteiligte

Zur Vermeidung von Verzögerungen empfiehlt der Fachbereich Bauordnung:

  • Bauvorlagen im Freistellungsverfahren direkt beim Landkreis einzureichen
  • vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung vorliegen
  • das jeweils zutreffende Verfahren anzuwenden

Beim Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgt keine vollständige Prüfung wie bei einer Baugenehmigung. Landkreis und Gemeinde prüfen lediglich, ob das Verfahren angewendet werden kann oder stattdessen ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist – die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Bauherrn und den Entwurfsverfassern.

Werden Unterlagen weiterhin bei den Gemeinden eingereicht, müssen diese zunächst an den Landkreis weitergeleitet werden, was zu zeitlichen Verzögerungen führen kann.

Ziel: Klarere Abläufe und beschleunigte Verfahren

Mit der gesetzlichen Neuregelung sollen die Verfahrensabläufe klarer strukturiert und insgesamt beschleunigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die geänderte Einreichungszuständigkeit beachtet wird, während die bewährte Beteiligung der Gemeinden erhalten bleibt.

Der Fachbereich 63 Bauordnung steht für Rückfragen zur Verfügung.