Titel Logo
Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 9/2023
Wirtschaft und Kreisentwicklung
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Härtefallhilfe für Heizöl Co.: Haushalte aus Sachsen-Anhalt können Anträge stellen

Privathaushalte aus Sachsen-Anhalt und somit auch aus Anhalt-Bitterfeld, die nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl, Kohle oder Holzpellets nutzen und 2022 von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren, können seit 4. Mai die entsprechenden Härtefallhilfe des Bundes beantragen. Die Antragsplattform ist über den Kurzlink https://lsaurl.de/Härtefallhilfe zu erreichen.

Zudem steht unter https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/ ein Online-Rechner zur Verfügung, über den sich vorab unverbindlich prüfen lässt, ob ein Hilfeanspruch besteht. Bearbeitung und Bewilligung der Anträge erfolgen über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Für Sachsen-Anhalt stehen 48 Millionen Euro zur Verfügung. Die Antragstellung ist bis zum 20. Oktober 2023 möglich.

Antragsberechtigt sind Privathaushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz oder Kohle/Koks heizen. Voraussetzung für die Härtefallhilfe ist, dass der gezahlte Preis für diese Energieträger beim Kauf zwischen 1. Januar und 1. Dezember 2022 (Lieferdatum) mehr als doppelt so hoch war wie der Durchschnittspreis 2021. In diesem Fall erhält man 80 Prozent des Betrages, der über den doppelten Kosten liegt, sofern er mindestens 100 Euro beträgt. Maximal werden 2.000 Euro ausgezahlt.

Die Durchschnittspreise für 2021 wurden gemeinsam von Bund und Ländern für ganz Deutschland ermittelt. Sie betragen (inklusive Umsatzsteuer und ggf. CO2-Abgabe) für:

Heizöl: 0,71 Euro je Liter

Flüssiggas: 0,57 Euro je Liter

Holzpellets: 0,24 Euro je Kilogramm

Holzhackschnitzel: 0,11 Euro je Kilogramm

Holzbriketts: 0,28 Euro je Kilogramm

Scheitholz: 85 Euro je Raummeter

Kohle/Koks: 0,36 Euro je Kilogramm

Betreiber von Feuerstätten (Heizungen) können die Hilfen direkt beantragen. Für Mieter, deren Wohnung mit den genannten Energieträgern beheizt wird, ist der Vermieter antragsberechtigt und muss die erhaltene Härtefallhilfe an seine Mieter weitergeben. Gleiches gilt, wenn Feuerstätten zentral durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft betrieben werden. Bereits im Vorfeld können Unternehmen durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte beantragen:

https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_FiAkte

Dies ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragstellung für unterschiedliche Wohngebäude.

Im Antragsverfahren sind im Regelfall nur wenige Nachweise vorzulegen, wie Rechnungen, Zahlungsnachweise (etwa durch Kontoauszug), der Feuerstättenbescheid und ein Identitätsnachweis (etwa durch Personalausweis).

Weitere Informationen finden sich unter

www.mwu.sachsen-anhalt.de/energie/haertefallhilfen