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Informations- und Amtsblatt des LK Anhalt-Bitterfeld
Ausgabe 9/2024
Die Landkreisverwaltung informiert
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Allgemeine Informationen zu den Europa- und Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

Am Sonntag, den 9. Juni 2024 finden im Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld insgesamt vier Wahlen statt. Das sind

1. die Wahl zum 10. Europäischen Parlament (Europawahl),

2. die Kreistagswahl,

3. die Gemeinderats-/Stadtratswahlen und

4. die Ortschaftsrats-/Ortsvorsteherwahlen

Alle Wahlen finden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

Diese alle fünf Jahre wiederkehrende Konstellation verlangt sowohl den Wählern als auch den ca. 2.000 ehrenamtlichen Wahlhelfern und den Mitarbeitern der Wahlbehörden auf Gemeinde- und Kreisebene einiges ab.

Die Wahl ist die wichtigste Form der aktiven Teilnahme des Volkes am politischen Leben und Grundvorgang jedes demokratischen Verfassungslebens. Deshalb ist es auch so wichtig, dass trotz der Vielzahl an gleichzeitig stattfindenden Wahlen, die gesetzlich vorgeschriebene Qualität der Wahlvorbereitung und -durchführung gewährleistet wird. Um dieses Ziel zu erreichen, sind nicht nur die ehrenamtlich oder hauptamtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl betrauten Personen und Institutionen angesprochen, sondern auch alle Wahlberechtigten. Denn nur durch ein gemeinsames Miteinander wird es gelingen, die Herausforderungen, die durch vier Wahlen zwangsläufig entstehen, zu meistern.

Für den Fall, dass es einmal nicht ganz so rund laufen sollte, wird darum gebeten, dafür Verständnis aufzubringen. Denn die zeitgleiche Vorbereitung von bis zu vier Wahlen ist auch für die Verwaltungsbediensteten kein alltägliches Geschäft, sondern ein Ausnahmezustand.

Nachfolgend werden Ihnen die wesentlichen Grundlagen der Europawahl und der Kreistagswahl dargestellt. Für die Gemeinderats-/Stadtratswahlen sowie Ortschaftsrats-/Ortsvorsteherwahlen gelten die Aussagen zur Kreistagswahl im Wesentlichen entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass alle Wahlen auf der Kreis- und Gemeindeebene in der Durchführung als verbundene Kommunalwahlen gelten und damit bei der Wahlbenachrichtigung und der Briefwahl gemeinsam behandelt werden. Fragen zu den Gemeinderats- und Stadtratswahlen sowie Ortschaftsrats-/Ortsvorsteherwahlen beantwortet gern die jeweilige Wohnsitzgemeinde.

1. Europawahl

Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen. Der Wähler hat eine Stimme, die er für eine Liste vergeben kann.

Anders als bei der Bundestagswahl wird das Wahlgebiet nicht in Wahlkreise, sondern ausschließlich in Wahlbezirke auf Gemeindeebene eingeteilt.

Auf Kreisebene wird das Ergebnis aus den Wahlbezirken dann zu einem Landkreisergebnis zusammengefasst. Die Länder fassen die Ergebnisse aus den Landkreisen zu einem Landesergebnis und der Bund die Landesergebnisse zu einem Bundesergebnis zusammen. Der Bund stellt dann fest, wie viele Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen sind und welche Bewerber gewählt wurden.

Weitere Informationen zur Europawahl sind auch auf der Internetseite des Landkreises Anhalt-Bitterfeld www.anhalt-bitterfeld.de unter „Politik & Verwaltung“ und der Rubrik „Europawahl 2024“ zu finden.

Wahlbezirke:

Die Städte und Gemeinden bestimmen, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Dabei haben sie auf die örtlichen Gegebenheiten ebenso zu achten wie darauf, dass die Grenze von 2.500 Einwohnern (ca. 1.700 Wahlberechtigte) nicht überschritten wird. Die Zahl der wahlberechtigten Personen darf jedoch auch nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.

Die Städte und Gemeinden haben unter Berücksichtigung dieser Vorgaben 186 Wahlbezirke gebildet. Dazu kommen die bei den Städten und Gemeinden gebildeten 29 Briefwahlbezirke, welche für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses im Landkreis zuständig sind.

In welchem Wahlbezirk bzw. Wahllokal der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, ist auf der ihm zugehenden Wahlbenachrichtigungskarte vermerkt. Für den Versand der Wahlbenachrichtigungskarten sind die Städte und Gemeinden verantwortlich, so dass je nach Wohnort die Wahlbenachrichtigungskarten zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Wahlberechtigten erreichen können.

Spätestens am 19. Mai 2024 sollte jeder Wahlberechtigte eine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten haben. Ist dem nicht so, sollten sich die Betroffenen an ihre Gemeindebehörde wenden, um sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Auf der Rückseite befindet sich der Vordruck zur Beantragung eines Wahlscheins, mit dem man die Briefwahlunterlagen abfordern kann. Die Einzelheiten hierzu sind der öffentlichen Bekanntmachung der jeweiligen Gemeinde, die spätestens am 16. Mai 2024 ortsüblich erfolgt ist, zu entnehmen.

Wahlberechtigung:

Unter der Wahlberechtigung versteht man die Befugnis, sein Wahlrecht aktiv auszuüben, d. h. wählen zu dürfen. Diese Wahlberechtigung wird durch das Europawahlgesetz und ergänzend durch das Bundeswahlgesetz konkretisiert.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, die am Wahltag

1.

das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2.

seit mindestens drei Monaten

a)

in der Bundesrepublik Deutschland oder

b)

in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3.

nicht - rechtmäßig - vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (Auslandsdeutsche), sofern sie

1.

nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder

2.

aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Zur Europawahl werden im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ca. 136.000 Personen wahlberechtigt sein.

Briefwahl bzw. Wahl mit Wahlschein:

Wer am Wahltag gehindert ist, in seinem Wahllokal zu wählen oder aus sonstigen Gründen nicht im Wahllokal wählen will, kann bei seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein beantragen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde gestellt werden. Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung genüge getan. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Im Wahlscheinantrag müssen bestimmte Identifizierungsmerkmale (Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift) angegeben werden (§ 26 Abs. 2 EuWO). Diese Angaben werden im Vordruck für einen Wahlscheinantrag, der auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung gedruckt wird, verlangt. Der Vordruck muss aber nicht verwendet werden.

Die Gemeindebehörde fügt dem Wahlschein

- einen Stimmzettel,

- einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß),

- einen amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot) und

- ein Merkblatt zur Briefwahl

bei.

Im Wählerverzeichnis wird der Wahlberechtigte sodann mit einem Sperrvermerk für Briefwahl („W“) geführt, damit dieser nicht per Briefwahl und persönlich im Wahllokal wählt (doppelte Stimmabgabe).

Mit dem Wahlschein und den übersandten Briefwahlunterlagen hat der Wahlberechtigte die Möglichkeit, kostenfrei über die Deutsche Post AG per Briefwahl oder unter Vorlage des Wahlscheins in seinem oder einem anderen Wahllokal seines Landkreises zu wählen. Um trotz übersandter Briefwahlunterlagen in einem Wahllokal zu wählen, muss der Wähler seinen Wahlschein - und bestenfalls auch die übersandten Briefwahlunterlagen - in das Wahllokal mitnehmen und beim Wahlvorstand abgeben. Weitere Hinweise sind auf dem Merkblatt zur Briefwahl enthalten.

Konkrete Fragen zur Wahlscheinbeantragung beantwortet die Gemeinde, welche die Wahlbenachrichtigungskarte ausgestellt hat.

An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person von der wahlberechtigten Person bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Entgegennahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen (§ 27 Abs. 5 EuWO).

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung (§ 59 EuWO):

1.

Der Wahlberechtigte kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel.

2.

Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß) und verschließt diesen.

3.

Er unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

4.

Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot) und verschließt diesen.

5.

Er übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag eingedruckte Adresse, dass dieser spätestens am 9. Juni 2024, 18.00 Uhr, dort eingeht. Um dies sicher zu stellen, sollte der Wahlbrief spätestens am Donnerstag, den 6. Juni 2024 zur Post aufgegeben werden. Im Bereich der Deutschen Post AG ist die Wahlbriefbeförderung kostenfrei. Alternativ kann der Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag eingedruckten Adresse abgegeben bzw. in den Hausbriefkasten eingeworfen werden.

Stimmenabgabe durch blinde und sehbehinderte Menschen:

Mit der Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten auch mitgeteilt, ob das Wahllokal, in dem der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, barrierefrei ist oder nicht. Darüber steht auf der Wahlbenachrichtigung auch, wo der Wahlberechtigte Hinweise zu barrierefreien Wahllokalen oder Hilfsmitteln erhalten kann.

Für Hilfsmittel ist der Blinden- und Sehbehinderten-Verband Sachsen-Anhalt e.V. (BSVSA) zuständig, so dass auch dessen Telefonnummer auf den Wahlbenachrichtigungen eingedruckt ist.

Blinde und Sehbehinderte haben die Möglichkeit, den Stimmzettel mittels einer Stimmzettelschablone auszufüllen und damit ihre Stimme abzugeben. Die Stimmzettelschablone kann über den Blinden- und Sehbehinderten-Verband Sachsen-Anhalt e.V. (BSVSA), Telefon: (0391) 2 89 62 39, Internet: www.bsv-sachsen-anhalt.de abgefordert werden.

Damit die Stimmzettelschablone ordnungsgemäß angewendet werden kann, sind die Stimmzettel am oberen rechten Rand abgeschrägt. Damit ist für den Wähler erkennbar, wo beim Stimmzettel „oben rechts“ ist, um die Stimmzettelschablone richtig einzulegen.

Die Stimmzettelschablone wird jedoch ausschließlich für die Europawahl angeboten. Für die Kommunalwahlen gibt es diese nicht.

2. Kreistagswahl

Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Wahlvorschlägen von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern. Der Wähler hat insgesamt drei Stimmen, die er auf dem hellgrünen Stimmzettel

-

einem Bewerber (kumulieren)

-

verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags unabhängig von der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag oder

-

Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge (panaschieren)

geben kann. Gewählt werden also nur Bewerber, nicht Parteien, Wählergruppen oder Listen. Man spricht deshalb auch von einer Personenwahl. Die Reihenfolge von Bewerbern innerhalb eines Wahlvorschlages ist nur dann entscheidend, wenn Bewerber die gleiche Stimmenzahl haben. Nur dann erhält der Bewerber das Mandat, der den vorderen Listenplatz innehat.

Das Wahlgebiet (der Landkreis) wurde durch den Kreistag wie folgt in sechs Wahlbereiche untergliedert:

Wahlbereich

Gebiet

1

Stadt Zerbst/Anhalt

2

Stadt Aken (Elbe), Gemeinde Osternienburger Land, Stadt Südliches Anhalt

3

Stadt Köthen (Anhalt)

4

Stadt Sandersdorf-Brehna, Stadt Zörbig

5

Stadt Raguhn-Jeßnitz, von der Stadt Bitterfeld-Wolfen die Ortsteile Bobbau, Greppin, Reuden, Rödgen, Thalheim, Stadt Wolfen und Zschepkau

6

Gemeinde Muldestausee, von der Stadt Bitterfeld-Wolfen die Ortsteile Stadt Bitterfeld und Holzweißig

Für jeden Wahlbereich durften pro Partei und Wählergruppe maximal 12 Bewerber aufgestellt werden.

Auf Grund der Einteilung des Wahlgebietes in sechs Wahlbereiche wird es im Landkreis Anhalt-Bitterfeld sechs unterschiedliche Stimmzettel geben.

Jeder Wahlberechtigte kann den oder die Bewerber wählen, die in dem Wahlbereich, wo der Wahlberechtigte wohnt, zur Wahl antreten.

Welche Bewerber zur Kreistagswahl antreten, kann der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters über die zugelassenen Wahlvorschläge vom 09.04.2024 entnommen werden, welche über www.anhalt-bitterfeld.de unter der Rubrik „Aktuelles“ und dort unter „Sonstige Bekanntmachungen“ zu finden ist.

Weitere Informationen zur Kreistagswahl sind auch auf der Internetseite des Landkreises Anhalt-Bitterfeld www.anhalt-bitterfeld.de unter „Politik & Verwaltung“ und der Rubrik „Kreistagswahl 2024“ zu finden.

Wahlbezirke:

Die Wahlbezirke sind die gleichen, wie bei der Europawahl.

Wahlberechtigung:

Wahlberechtigt sind alle Bürger des Landkreises, also alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen. Einwohner mehrerer Landkreise sind Bürger nur des Landkreises, in dessen Gebiet sie ihre Hauptwohnung haben.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen (§ 23 Abs. 2 KVG LSA)

Da die Voraussetzungen für das Wahlrecht mittlerweile mit denen des Europawahlrechts nahezu identisch sind, werden für die Kreistagswahl ebenso ca. 136.000 Personen wahlberechtigt sein.

Jeder Wahlberechtigte sollte spätestens am 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten haben. Diese gilt für alle Kommunalwahlen, sofern Wahlberechtigung dafür besteht. Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, für welche Wahl Wahlberechtigung vorliegt.

Jemand, der keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat aber der Meinung ist, wahlberechtigt zu sein, sollte sich an seine Gemeindebehörde wenden, um sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Die Einzelheiten hierzu sind der öffentlichen Bekanntmachung der jeweiligen Gemeinde, die spätestens am 16. Mai 2024 ortsüblich zu erfolgen hat, zu entnehmen.

Briefwahl bzw. Wahl mit Wahlschein:

Das Verfahren ist im Wesentlichen identisch mit dem der Europawahl.

Nachfolgend sollen daher nur die Unterschiede und Besonderheiten dargestellt werden:

Wird ein Wahlschein beantragt, fügt die Gemeindebehörde dem Wahlschein

-

je einen Stimmzettel für die Wahl, für die Wahlberechtigung vorliegt (maximal vier),

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag (gelb),

-

einen amtlichen Wahlbriefumschlag (hellblau) und

-

ein Merkblatt zur Briefwahl

bei.

Es ist zu beachten, dass Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag eine andere Farbgestaltung haben als für die Europawahl, sodass dies nicht verwechselt wird. Die Stimmen werden ansonsten ungültig.

Die Wahlberechtigten werden deshalb gebeten, dies bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen zu beachten und sich darauf einzustellen, dass in den Städten und Gemeinden nicht alles gleichzeitig erledigt werden kann und es ggf. zu Wartezeiten kommt. Die Städte und Gemeinden werden jedoch alles daransetzen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Anträge in der vorgeschriebenen Qualität und zügig zu bearbeiten.

3. Ergebnisdarstellungen am Wahlsonntag:

Am Wahlsonntag werden Zwischenergebnisse und die vorläufigen Endergebnisse der Europa- und Kreistagswahl im Landkreis Anhalt-Bitterfeld auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite (www.facebook.com/Landkreis.Anhalt.Bitterfeld) und der öffentlich zugänglichen Instagram-Seite des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (www.instagram.com/anhalt_bitterfeld), veröffentlicht. Eine Ergebnispräsentation in der Landkreisverwaltung ist nicht vorgesehen.

Mit ersten Ergebnissen aus den Wahlbezirken wird ab 18.30 Uhr zu rechnen sein. Ausgezählt wird zunächst die Europawahl, dann die Kreistagswahl und daran schließen sich die Wahlen auf Gemeindeebene an.

In Abhängigkeit vom Eingang der Schnellmeldungen wird eine Aktualisierung der Ergebnisse aller 15 bis 20 Minuten angestrebt.

Die vorläufigen Endergebnisse bis in die Wahlbezirksebene werden darüber hinaus auch auf der Internetseite des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (www.anhalt-bitterfeld.de) dargestellt.

4. Feststellung des endgültigen Ergebnisses:

Am 17. Juni 2024 wird der Kreiswahlausschuss um 17.00 Uhr im Beratungsraum V der Landkreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld (1. Obergeschoss), Am Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt), in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis für die Europawahl und im Anschluss um 17.30 Uhr das Wahlergebnis für die Kreistagswahl und die gewählten Bewerber feststellen.