Für den Fall, dass Sie noch nicht die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abgegeben haben:
Von den sächsischen Finanzämtern erfolgte der Hinweis, dass die Erklärung bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen ist. Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Weiterhin ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages möglich. Die Höhe ist von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.
Vermeiden Sie bitte unnötige Kosten und reichen die Erklärung über das ELSTER Portal oder in Papierform (Vordrucke sind beim Finanzamt erhältlich) ein.