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Stadt Bad Dürrenberg Heimatzeitung mit den Ortschaften
Ausgabe 3/2025
Stadt Bad Dürrenberg
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Sie planen eine öffentliche Veranstaltung?

Folgendes ist zu beachten:

Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen, müssen Sie diese bei der Stadt Bad Dürrenberg anzeigen und unter bestimmten Bedingungen genehmigen lassen. Sonderregelungen gelten für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum. Die Anzeige der Veranstaltung muss die Örtlichkeit, das Datum und die genaue Uhrzeit des Beginns und des Endes der Veranstaltung enthalten und mindestens 14 Tage vor Veranstaltung bei der Stadtverwaltung eingereicht werden.

Das Formular dazu finden Sie auf der Internetseite der Stadtverwaltung Bad Dürrenberg (www. badduerrenberg.de) oder kann im Gewerbeamt abgeholt werden.

Was ist eine „öffentliche Veranstaltung“?

Der Begriff „öffentliche Veranstaltung“ umfasst sämtliche Veranstaltungen an Orten, zu denen die Öffentlichkeit zugelassen ist, entweder aufgrund der Art des Ortes (z.B. Diskotheken) oder aufgrund der Beziehung zwischen den Veranstaltern und den Gästen. Auch wenn Eintrittsgeld verlangt oder Eintrittskarten verkauft werden, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung.

Wenn zur Feier eines bestimmten Ereignisses nur geladene Gäste Zutritt haben, handelt es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung (z.B. eine Hochzeitsfeier). Eine Feier gilt nur dann als privat, wenn alle Teilnehmer untereinander oder zum Veranstalter „innerlich verbunden“ sind.

Sobald öffentlich eingeladen wird (mit Flyern oder eben auch per Facebook, Insagram u.ä.), und auch Gäste kommen, die sich weder untereinander kennen noch den Gastgeber, dann gilt die Veranstaltung als öffentlich. Da hilft es auch nichts, wenn man sich auf seinem eigenen Privatgrundstück befindet.

Jede öffentliche Veranstaltung braucht einen Veranstalter, der namentlich genannt und an der Veranstaltung zugegen sein muss. Diese Person ist offiziell der oder die Verantwortliche. Im Verhinderungsfall muss grundsätzlich immer ein Vertreter benannt sein. Aufgabenbereiche können an Dritte delegiert werden, jedoch müssen auch hier die Personen benannt werden und die Verantwortlichkeiten klar definiert sein. Getränkeverkauf, Ausschank und Bedienung, in diesen Bereichen müssen die Personen volljährig sein und das Jugendschutzgesetz sowie das Gaststättengesetz kennen. Die Haftpflichtversicherung – Ein Muss auf einer öffentlichen Feier!

Für alle öffentlichen Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen gilt, dass die Aufführungs- bzw. Wiedergaberechte zuvor bei der GEMA zu erwerben sind.

Simone Zeigermann
FB1-Zentrale Dienste und Bürgerservice
SG Gewerbeangelegenheiten